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BAURECHTSVERTEILER

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a) Macht der Auftraggeber bei einer Stundenlohnvereinbarung geltend, die Betriebsführung des<br />

Architekten sei unwirtschaftlich gewesen, muss der Architekt zu Art und Inhalt der nach<br />

Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit<br />

der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Auftraggeber eine sachgerechte<br />

Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft den Architekten eine sekundäre Darlegungslast.<br />

b) Der Architekt trägt nicht die Beweislast dafür, dass der abgerechnete Aufwand angemessen<br />

war.<br />

Das Berufungsgericht hatte angenommen, den Architekten treffe die Darlegungs- und Beweislast,<br />

wieso der von ihm abgerechnete Aufwand angemessen gewesen sein soll. Dies trifft nur für die sekundäre<br />

Darlegungslast des Architekten bei Stundenlohnarbeiten zu. Die Beweislast verbleibt jedoch<br />

entgegen der Annahme des OLG beim Besteller. Kann somit der Bauherr trotz ordnungsgemäßer Darlegung<br />

einer wirtschaftlichen Leistungsausführung durch den Architekten nicht beweisen, dass der<br />

geltend gemachte Aufwand unangemessen ist, steht dem Architekten die geltend gemachte Stundenvergütung<br />

zu. Er muss zunächst nur darlegen und beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung<br />

der vertraglichen Leistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.<br />

(3) Verzugseintritt bei nicht vereinbarten Fristen?<br />

OLG München, Urteil vom 28.01.2010 – 9 U 3388/04 –<br />

BGH, Beschluss vom 23.02.2012 – VII ZR 33/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) –<br />

a) Zur Beantwortung der Frage, wann die Leistungen eines Architekten fällig sind und welche<br />

Nachfrist gegebenenfalls angemessen ist, muss auf die Gesamtheit der vom Architekten<br />

geforderten Leistungen abgestellt werden.<br />

b) Die Nachfrist muss für einen genau bestimmten Leistungsinhalt gesetzt werden.<br />

Diesen Leitsätzen liegt folgende Problemstellung zugrunde:<br />

Der AG hatte dem Architekten die Planung des Umbaus einer Dachgeschosswohnung übertragen; es<br />

waren genaue Fristen für einzelne Leistungsteile vereinbart. Am 05.10.2000 ordnete der AG eine Umplanung<br />

an. Der Architekt teilte mit, dass er für diese Änderungen etwa 10 Stunden, längstens eine<br />

Woche veranschlage. Zu erbringen waren zu diesem Zeitpunkt neben den reinen Umplanungsarbeiten<br />

noch weitere Architektenleistungen. Offen blieb, welche Leistungen von der Zeitangabe des<br />

Architekten konkret erfasst waren, nur die reinen Leistungen der Umplanung oder alle zu diesem<br />

Zeitpunkt noch geschuldeten Leistungen. Am 17.10.2000 setzt der AG ohne Benennung konkret zu<br />

erbringender Leistungen dem Architekten eine Frist und mit Schreiben vom 25.10.2000 eine Nachfrist<br />

zum 27.10.2000, lehnt danach weitere Leistungen ab und macht Schadensersatz wegen Nichterfüllung<br />

geltend. Der Architekt habe nicht termingerecht geleistet.<br />

Die Klage blieb erfolglos, denn die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung<br />

seien nicht gegeben. Der Architekt habe keine nach Eintritt der Fälligkeit gesetzte angemessene<br />

Frist zur Leistung versäumt. Eine Nachfrist müsse für einen genau bestimmten Leistungsinhalt gesetzt<br />

werden. Es müsse in dem selben Umfang Fälligkeit gegeben und Verzug eingetreten sein oder gleich-<br />

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