BAURECHTSVERTEILER
Download - SES - Eulitz Schrader
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a) Macht der Auftraggeber bei einer Stundenlohnvereinbarung geltend, die Betriebsführung des<br />
Architekten sei unwirtschaftlich gewesen, muss der Architekt zu Art und Inhalt der nach<br />
Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit<br />
der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Auftraggeber eine sachgerechte<br />
Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft den Architekten eine sekundäre Darlegungslast.<br />
b) Der Architekt trägt nicht die Beweislast dafür, dass der abgerechnete Aufwand angemessen<br />
war.<br />
Das Berufungsgericht hatte angenommen, den Architekten treffe die Darlegungs- und Beweislast,<br />
wieso der von ihm abgerechnete Aufwand angemessen gewesen sein soll. Dies trifft nur für die sekundäre<br />
Darlegungslast des Architekten bei Stundenlohnarbeiten zu. Die Beweislast verbleibt jedoch<br />
entgegen der Annahme des OLG beim Besteller. Kann somit der Bauherr trotz ordnungsgemäßer Darlegung<br />
einer wirtschaftlichen Leistungsausführung durch den Architekten nicht beweisen, dass der<br />
geltend gemachte Aufwand unangemessen ist, steht dem Architekten die geltend gemachte Stundenvergütung<br />
zu. Er muss zunächst nur darlegen und beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung<br />
der vertraglichen Leistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.<br />
(3) Verzugseintritt bei nicht vereinbarten Fristen?<br />
OLG München, Urteil vom 28.01.2010 – 9 U 3388/04 –<br />
BGH, Beschluss vom 23.02.2012 – VII ZR 33/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) –<br />
a) Zur Beantwortung der Frage, wann die Leistungen eines Architekten fällig sind und welche<br />
Nachfrist gegebenenfalls angemessen ist, muss auf die Gesamtheit der vom Architekten<br />
geforderten Leistungen abgestellt werden.<br />
b) Die Nachfrist muss für einen genau bestimmten Leistungsinhalt gesetzt werden.<br />
Diesen Leitsätzen liegt folgende Problemstellung zugrunde:<br />
Der AG hatte dem Architekten die Planung des Umbaus einer Dachgeschosswohnung übertragen; es<br />
waren genaue Fristen für einzelne Leistungsteile vereinbart. Am 05.10.2000 ordnete der AG eine Umplanung<br />
an. Der Architekt teilte mit, dass er für diese Änderungen etwa 10 Stunden, längstens eine<br />
Woche veranschlage. Zu erbringen waren zu diesem Zeitpunkt neben den reinen Umplanungsarbeiten<br />
noch weitere Architektenleistungen. Offen blieb, welche Leistungen von der Zeitangabe des<br />
Architekten konkret erfasst waren, nur die reinen Leistungen der Umplanung oder alle zu diesem<br />
Zeitpunkt noch geschuldeten Leistungen. Am 17.10.2000 setzt der AG ohne Benennung konkret zu<br />
erbringender Leistungen dem Architekten eine Frist und mit Schreiben vom 25.10.2000 eine Nachfrist<br />
zum 27.10.2000, lehnt danach weitere Leistungen ab und macht Schadensersatz wegen Nichterfüllung<br />
geltend. Der Architekt habe nicht termingerecht geleistet.<br />
Die Klage blieb erfolglos, denn die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung<br />
seien nicht gegeben. Der Architekt habe keine nach Eintritt der Fälligkeit gesetzte angemessene<br />
Frist zur Leistung versäumt. Eine Nachfrist müsse für einen genau bestimmten Leistungsinhalt gesetzt<br />
werden. Es müsse in dem selben Umfang Fälligkeit gegeben und Verzug eingetreten sein oder gleich-<br />
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