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BAURECHTSVERTEILER

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(2) Aufklärungspflicht bei unklarem Angebot?<br />

Die vorstehende Entscheidung des EuGH enthält weitere Leitsätze, die öffentliche Auftraggeber<br />

künftig in ihren Entscheidungen nachhaltig beeinflussen werden:<br />

a) Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen verpflichten den Auftraggeber nicht,<br />

mit einen Bieter, der in einem Nichtoffenem Ausschreibungsverfahren ein ungenaues oder nicht<br />

den in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechendes<br />

Angebot abgegeben hat, Kontakt aufzunehmen.<br />

b) Derartige Angebot können ausnahmsweise in einzelnen Punkten berichtigt oder ergänzt<br />

werden, vorausgesetzt, diese Änderung läuft nicht darauf hinaus, dass in Wirklichkeit ein neues<br />

Angebot eingereicht wird.<br />

In der Praxis werden diese Vorgaben vermehrt dazu führen, dass der Auftraggeber unklare Angebote<br />

ohne weitere Aufklärung ausschließt. Denn die vom EuGH zugelassene Korrekturmöglichkeit und ihre<br />

Abgrenzung zu einem unzulässigen neuen Angebot macht die Zuschlagsentscheidung des<br />

öffentlichen Auftraggebers wieder angreifbar. Vor allem der Hinweis des EuGH, dass noch nicht<br />

einmal der Eindruck entstehen darf, dass die Aufforderung zur Erläuterung den Bewerber<br />

ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt hätte, wird in der Praxis dazu führen, dass der<br />

Auftraggeber sich auf das zurückzieht, wozu er nach dieser Rechtsprechung berechtigt ist, nämlich<br />

den Angebotsausschluss ohne vorherige Aufklärung.<br />

(3) Vergabe nach Fachlosen<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2012 – Verg 52/11 –<br />

Ein Landkreis schrieb Unterhalts- und Glasreinigungsarbeiten für öffentliche Gebäude aus. Die zu reinigenden<br />

Flächen betrugen rund 87.000 m³ bei der regelmäßigen Grundreinigung und rund<br />

24.600 m³ bei der Glasreinigung, die zweimal jährlich durchzuführen war. Die Gebäude wurden zu<br />

vier Teillosen räumlich zusammengefasst, wobei jeweils Grundreinigung und Glasreinigung in jedem<br />

Los zusammengefasst wurden. Die Antragstellerin, ein auf Glasreinigung spezialisiertes Unternehmen,<br />

rügte die fehlende Bildung eines Fachloses „Glasreinigung“. Nach erfolgloser Rüge stellte sie einen<br />

Nachprüfungsantrag und machte geltend, dass es sich bei der Glasreinigung um ein von der Unterhaltsreinigung<br />

abzugrenzendes Fachlos handele. Sie forderte eine Neuausschreibung der Reinigungsleistungen<br />

unter Bildung eines solchen Fachloses. Nachdem der Antrag zurückgewiesen wurde,<br />

erhob die Antragstellerin sofortige Beschwerde.<br />

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf gibt ihr Recht und entscheidet, dass gegen das Gebot der losweisen<br />

Vergabe nach § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB, § 2 EG Abs. 2 Satz 3 VOL/A verstoßen worden sei. In<br />

den die Begründung tragenden Leitsätzen heißt es:<br />

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