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BAURECHTSVERTEILER

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nen Zeitraum nicht mehr bereit, zu seinen ursprünglichen Preisen zu arbeiten. Deshalb musste der<br />

AN einen anderen Nachunternehmer beauftragen, der die Brücken zu einem höheren Preis erstellte.<br />

Der AN macht hierfür Mehrkosten von 260.000, 00 Euro geltend.<br />

Der BGH entscheidet, dass auch die Nachunternehmer-Mehrkosten vom öffentlichen Auftraggeber<br />

zu ersetzen sind, wenn eine Vergabeverzögerung vorliegt, die zugleich zu einer Verschiebung des<br />

Ausführungszeitraums führte. Erstattungsfähig sind diejenigen Mehrkosten, die auf der Verschiebung<br />

des Ausführungszeitraums – nicht nur der Bindefristverlängerung – beruhen. Zu ersetzen ist die Differenz<br />

der Kosten, die dem Auftragnehmer bei Ausführung der Leistung im ausgeschriebenen Zeitraum<br />

entstanden wären, im Vergleich zu denjenigen Kosten, die im nun verschobenen Ausführungszeitraum<br />

entstanden sind. Hinsichtlich der Kosten, die im ausgeschriebenen Zeitraum entstanden wären,<br />

ist auf die Marktpreise zurückzugreifen, sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen.<br />

Mit diesem Urteil werden missverständliche Ausführungen in einem früheren Verfahren klargestellt,<br />

die in der Praxis für Verwirrung gesorgt hatten. Der im Urteil des Bausenats vom 10.09.2009 enthaltene<br />

Satz, wonach ein geschütztes Vertrauen in die ursprünglich kalkulierten Beschaffungskosten<br />

nicht besteht, erfasst nur den Fall, dass sich trotz Verlängerung der Bindefrist der Ausführungszeitraum<br />

nicht verschiebt. Ansonsten ist ein verbindliches, in die Kalkulation eingeflossenes Nachunternehmer-Angebot<br />

immer Grundlage der Mehrkostenberechnung. Verzögerungsbedingte Mehrkosten<br />

aus dem Wechsel eines Nachunternehmers sind vom Auftraggeber zu tragen.<br />

Offen bleibt noch, ob die Mehrkosten mit Zuschlägen für AGK und Gewinn zu versehen sind, was<br />

unter anderem vom OLG Celle bejaht wurde.<br />

(2) Zusatzvergütung für Reparatur bei Beschädigung vor Abnahme<br />

BGH, Urteil vom 08.03.2012 – VII ZR 177/10 –<br />

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Verlegung von großflächigen PVC-Böden in<br />

einem Seniorenzentrum. Der AN meldet Bedenken gegen die Restfeuchte des Estrichs an. Der AG<br />

entlässt den AN daraufhin aus der Gewährleistung für Blasen- und Beulenbildungen, die hierauf<br />

zurückzuführen sind. Noch vor der Abnahme der Bodenbelagsarbeiten führt ein Drittunternehmen<br />

Endreinigungsarbeiten durch und setzt dabei das gesamte Geschoss unter Wasser, worauf sich im<br />

PVC-Belag Blasenbildungen zeigen. Es ist nicht mehr aufklärbar, ob und inwieweit diese auf den<br />

Reinigungsarbeiten oder der Estrichfeuchte beruhen. Der Bauleiter des AG beauftragt den AN<br />

zunächst mündlich mit Reparaturarbeiten im Stundenlohn. Später bestätigt der AG schriftlich „die<br />

Beauftragung über die Reparaturarbeiten des Schadens am PVC-Belag am Bauvorhaben, welcher<br />

aufgrund der zu nassen Reinigung entstanden ist“. Dennoch muss der AN seinen Werklohn in Höhe<br />

von ca. 25.000,00 Euro auf dem Klagewege geltend machen. Fasst naheliegenderweise bleibt er in<br />

allen Instanzen erfolgreich.<br />

Im Leitsatz der BGH-Entscheidung heißt es hierzu:<br />

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