BAURECHTSVERTEILER
Download - SES - Eulitz Schrader
Download - SES - Eulitz Schrader
Create successful ePaper yourself
Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.
nen Zeitraum nicht mehr bereit, zu seinen ursprünglichen Preisen zu arbeiten. Deshalb musste der<br />
AN einen anderen Nachunternehmer beauftragen, der die Brücken zu einem höheren Preis erstellte.<br />
Der AN macht hierfür Mehrkosten von 260.000, 00 Euro geltend.<br />
Der BGH entscheidet, dass auch die Nachunternehmer-Mehrkosten vom öffentlichen Auftraggeber<br />
zu ersetzen sind, wenn eine Vergabeverzögerung vorliegt, die zugleich zu einer Verschiebung des<br />
Ausführungszeitraums führte. Erstattungsfähig sind diejenigen Mehrkosten, die auf der Verschiebung<br />
des Ausführungszeitraums – nicht nur der Bindefristverlängerung – beruhen. Zu ersetzen ist die Differenz<br />
der Kosten, die dem Auftragnehmer bei Ausführung der Leistung im ausgeschriebenen Zeitraum<br />
entstanden wären, im Vergleich zu denjenigen Kosten, die im nun verschobenen Ausführungszeitraum<br />
entstanden sind. Hinsichtlich der Kosten, die im ausgeschriebenen Zeitraum entstanden wären,<br />
ist auf die Marktpreise zurückzugreifen, sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen.<br />
Mit diesem Urteil werden missverständliche Ausführungen in einem früheren Verfahren klargestellt,<br />
die in der Praxis für Verwirrung gesorgt hatten. Der im Urteil des Bausenats vom 10.09.2009 enthaltene<br />
Satz, wonach ein geschütztes Vertrauen in die ursprünglich kalkulierten Beschaffungskosten<br />
nicht besteht, erfasst nur den Fall, dass sich trotz Verlängerung der Bindefrist der Ausführungszeitraum<br />
nicht verschiebt. Ansonsten ist ein verbindliches, in die Kalkulation eingeflossenes Nachunternehmer-Angebot<br />
immer Grundlage der Mehrkostenberechnung. Verzögerungsbedingte Mehrkosten<br />
aus dem Wechsel eines Nachunternehmers sind vom Auftraggeber zu tragen.<br />
Offen bleibt noch, ob die Mehrkosten mit Zuschlägen für AGK und Gewinn zu versehen sind, was<br />
unter anderem vom OLG Celle bejaht wurde.<br />
(2) Zusatzvergütung für Reparatur bei Beschädigung vor Abnahme<br />
BGH, Urteil vom 08.03.2012 – VII ZR 177/10 –<br />
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Verlegung von großflächigen PVC-Böden in<br />
einem Seniorenzentrum. Der AN meldet Bedenken gegen die Restfeuchte des Estrichs an. Der AG<br />
entlässt den AN daraufhin aus der Gewährleistung für Blasen- und Beulenbildungen, die hierauf<br />
zurückzuführen sind. Noch vor der Abnahme der Bodenbelagsarbeiten führt ein Drittunternehmen<br />
Endreinigungsarbeiten durch und setzt dabei das gesamte Geschoss unter Wasser, worauf sich im<br />
PVC-Belag Blasenbildungen zeigen. Es ist nicht mehr aufklärbar, ob und inwieweit diese auf den<br />
Reinigungsarbeiten oder der Estrichfeuchte beruhen. Der Bauleiter des AG beauftragt den AN<br />
zunächst mündlich mit Reparaturarbeiten im Stundenlohn. Später bestätigt der AG schriftlich „die<br />
Beauftragung über die Reparaturarbeiten des Schadens am PVC-Belag am Bauvorhaben, welcher<br />
aufgrund der zu nassen Reinigung entstanden ist“. Dennoch muss der AN seinen Werklohn in Höhe<br />
von ca. 25.000,00 Euro auf dem Klagewege geltend machen. Fasst naheliegenderweise bleibt er in<br />
allen Instanzen erfolgreich.<br />
Im Leitsatz der BGH-Entscheidung heißt es hierzu:<br />
6