BAURECHTSVERTEILER
Download - SES - Eulitz Schrader
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Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
liebe Leser,<br />
SES begrüßt Sie im Wonne-Monat Mai, was sich auch in meinem Bestreben widerspiegeln möge, die<br />
periodische Berichterstattung „luftiger“ zu gestalten und Sie mit der Tatsache zu euphorisieren, dass<br />
in Deutschland – vornehmlich in den Ballungszentren – akuter Wohnungsmangel (ca. 750.000 Einheiten)<br />
herrscht. Die dafür notwendigen Flächen und Bauwerke müssen nicht nur geplant, errichtet, begutachtet<br />
und begrünt, sondern – sicher ist sicher – auch umfassend betreut werden. Für jeden<br />
unserer Leser dürfte also etwas dabei sein; bleiben Sie am Ball und agieren nicht wie „Hertha“. Auch<br />
Baujuristen dürfen hoffen.<br />
Nun wie stets zu den übrigen grundsätzlich witterungsunabhängigen Branchen-News, denen ich ein<br />
sophistisches Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.11.2011 (21 U 9/11) zu dem altbekannten Thema:<br />
„Was hat Vorrang bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen?“ voranstellen<br />
möchte:<br />
1. Pläne kontra LV<br />
In der Baupraxis wird häufig die Auffassung vertreten, dass Pläne im Fall von Widersprüchen<br />
vorrangig gegenüber dem Leistungsverzeichnis seien. Das OLG Düsseldorf hat jetzt klargestellt, dass<br />
ein solcher Grundsatz nicht existiert. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und<br />
der zeichnerischen Darstellung ist der geschuldete Leistungsumfang vielmehr in erster Linie aus dem<br />
objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und<br />
der Verkehrssitte zu beurteilen.<br />
2. Schrottimmobilien<br />
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund und die Deutsche Bauwirtschaft fordern gemeinsam die<br />
Bundesregierung auf, die aktuelle Novellierung des Baugesetzbuches zum Kampf gegen sog. Schrottimmobilien<br />
zu nutzen. Einen entsprechenden Appell erhoben im Zuge der am 28.03.2012 in Berlin<br />
stattfindenden Verbändeanhörung zum Baugesetzbuch Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer<br />
des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, sowie die Hauptgeschäftsführer der Bauspitzenverbände,<br />
RA Knipper für den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie sowie RA Pakleppa für den Zentralverband<br />
Deutsches Baugewerbe.<br />
Die Verbände verweisen auf einen Gesetzgebungsvorschlag von Prof. Dr. Stüer (Uni Osnabrück), der<br />
das Problem „Schrottimmobilien“ über eine Änderung des § 179 BauGB angehen möchte. Das städtebauliche<br />
Rückbau- und Entsiedelungsgebot des § 179 BauGB sollte danach so geändert werden, dass<br />
Schrottimmobilien entweder dem Eigentümer entzogen bzw. auf Kosten des Eigentümers abgerissen<br />
werden können, um zur Aufwertung des gesamten Viertels auch einen Ersatzneubau vorzunehmen.<br />
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