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BAURECHTSVERTEILER

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Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

liebe Leser,<br />

SES begrüßt Sie im Wonne-Monat Mai, was sich auch in meinem Bestreben widerspiegeln möge, die<br />

periodische Berichterstattung „luftiger“ zu gestalten und Sie mit der Tatsache zu euphorisieren, dass<br />

in Deutschland – vornehmlich in den Ballungszentren – akuter Wohnungsmangel (ca. 750.000 Einheiten)<br />

herrscht. Die dafür notwendigen Flächen und Bauwerke müssen nicht nur geplant, errichtet, begutachtet<br />

und begrünt, sondern – sicher ist sicher – auch umfassend betreut werden. Für jeden<br />

unserer Leser dürfte also etwas dabei sein; bleiben Sie am Ball und agieren nicht wie „Hertha“. Auch<br />

Baujuristen dürfen hoffen.<br />

Nun wie stets zu den übrigen grundsätzlich witterungsunabhängigen Branchen-News, denen ich ein<br />

sophistisches Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.11.2011 (21 U 9/11) zu dem altbekannten Thema:<br />

„Was hat Vorrang bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen?“ voranstellen<br />

möchte:<br />

1. Pläne kontra LV<br />

In der Baupraxis wird häufig die Auffassung vertreten, dass Pläne im Fall von Widersprüchen<br />

vorrangig gegenüber dem Leistungsverzeichnis seien. Das OLG Düsseldorf hat jetzt klargestellt, dass<br />

ein solcher Grundsatz nicht existiert. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und<br />

der zeichnerischen Darstellung ist der geschuldete Leistungsumfang vielmehr in erster Linie aus dem<br />

objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und<br />

der Verkehrssitte zu beurteilen.<br />

2. Schrottimmobilien<br />

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund und die Deutsche Bauwirtschaft fordern gemeinsam die<br />

Bundesregierung auf, die aktuelle Novellierung des Baugesetzbuches zum Kampf gegen sog. Schrottimmobilien<br />

zu nutzen. Einen entsprechenden Appell erhoben im Zuge der am 28.03.2012 in Berlin<br />

stattfindenden Verbändeanhörung zum Baugesetzbuch Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer<br />

des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, sowie die Hauptgeschäftsführer der Bauspitzenverbände,<br />

RA Knipper für den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie sowie RA Pakleppa für den Zentralverband<br />

Deutsches Baugewerbe.<br />

Die Verbände verweisen auf einen Gesetzgebungsvorschlag von Prof. Dr. Stüer (Uni Osnabrück), der<br />

das Problem „Schrottimmobilien“ über eine Änderung des § 179 BauGB angehen möchte. Das städtebauliche<br />

Rückbau- und Entsiedelungsgebot des § 179 BauGB sollte danach so geändert werden, dass<br />

Schrottimmobilien entweder dem Eigentümer entzogen bzw. auf Kosten des Eigentümers abgerissen<br />

werden können, um zur Aufwertung des gesamten Viertels auch einen Ersatzneubau vorzunehmen.<br />

2

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