26.09.2015 Views

BAURECHTSVERTEILER

Download - SES - Eulitz Schrader

Download - SES - Eulitz Schrader

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Trotz des frühlingsbedingten „big easy“ sollten Sie die nachstehenden allgemeinen Verhaltensempfehlungen<br />

für Baubeteiligte nicht ignorieren:<br />

a) Rügepflicht des Architekten<br />

Werkvertragsrecht oder Kaufrecht? Diese Frage mit teilweise weitreichenden Folgen beschäftigt zunehmend<br />

die Immobilienbranche, zumal vielen Baubeteiligten noch immer nicht bewusst geworden<br />

ist, dass der Gesetzgeber seit geraumer Zeit den § 651 BGB (= Werklieferungsverträge) novelliert hat.<br />

Viele Verträge im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks unterliegen demnach dem Kaufrecht.<br />

Hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst entschiedenen Fall die Haftungsrisiken<br />

für Architekten um einen weiteren Aspekt erweitert: Ein Unternehmen hatte sich verpflichtet, zwei<br />

Silos nebst Systemplanung zu liefern. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Wände der Silos zu<br />

dünn waren. Der Bauherr berief sich gegenüber dem Lieferanten auf diesen Mangel und verlangte<br />

die Rückabwicklung des Vertrages. Der BGH entschied, dass die Gewährleistungsansprüche nicht<br />

mehr durchsetzbar seien, weil der Käufer (Bauherr) es verabsäumt habe, den Kaufgegenstand (die<br />

Silos) auf Mängel zu überprüfen. Für den involvierten Architekten hatte und hat dieses Urteil<br />

gleichfalls weitreichende Folgen: Soweit der Bauherr ihn mit der Bauüberwachung beauftragt hat,<br />

muss er den Kaufgegenstand prüfen und Mängel unverzüglich rügen. Versäumt der Architekt diese<br />

Pflicht aus Unkenntnis, kann der Bauherr ihm für seinen Schaden in Regress nehmen. Deshalb muss<br />

der Architekt in jedem Einzelfall eruieren, ob der Bauherr einen Werk- oder einen Kaufvertrag<br />

abgeschlossen hat. Ist letzteres der Fall, treffen ihn die Prüfungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.<br />

b) Leistungsverweigerungsrecht des Bauherrn<br />

In einem Vertrag zwischen Bauträger und Bauherren zur Veräußerung eines Grundstücks und schlüsselfertigen<br />

Errichtung eines Einfamilienhauses ist stets ein Zahlungsplan gem. § 3 Abs. 2 der MABV<br />

(Makler- und Bauträgerverordnung) zu vereinbaren. Der BGH (Urteil vom 27.10.2011 zu VII ZR 84/09)<br />

musste sich mit der Frage befassen, ob bei Vorliegen von Mängeln an der Werkleistung sowohl die<br />

Bezugsfertigkeitsrate oder Teile davon als auch die Fertigstellungsrate einbehalten werden können.<br />

Grundsätzlich steht dem Bauherrn bei Mängeln ein Leistungs-/Zahlungsverweigerungsrecht in Höhe<br />

der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zuzüglich angemessenem Druckzuschlag zu. Dieses<br />

Recht ist auf alle Zahlungen anwendbar, also nicht nur auf normale Abschlagsrechnungen der Bauunternehmen,<br />

sondern auch auf Zahlungen, die gemäß vertraglich vereinbartem Zahlungsplan geschuldet<br />

werden. Selbst wenn trotz der Mängel die Bezugsfertigkeit des Hauses gegeben ist, können<br />

Zahlungen hierauf verweigert werden, wenn die letzte Fertigstellungsrate (3,5 %) für die Höhe der<br />

voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (zuzüglich Druckzuschlag) nicht ausreicht. Baufirmen<br />

sollten dies wissen und bedenken.<br />

c) Kostensicherheit durch Pauschalverträge<br />

Investoren liebäugeln wieder vermehrt mit Sachwerten. Eine Immobilie mag auf den ersten Blick eine<br />

reizvolle Alternative zu einem ständigen Schwankungen unterliegenden Aktiendepot sein, entscheidend<br />

für den Erfolg ist bekanntermaßen aber die Rendite, die vor allem von dem Baukosten abhängt.<br />

Letztere lassen sich erfahrungsgemäß am besten mit Pauschalpreisvereinbarungen in den Griff be-<br />

4

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!