BAURECHTSVERTEILER
Download - SES - Eulitz Schrader
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drücklich erfolgen. Die Erklärung, dass „diese Mitteilung unter Hinweis auf die Ausschlusswirkung<br />
gem. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B erfolgt“, genügt diesen Anforderungen nicht.<br />
(4) Kaufmännische Rügepflicht kann auch für GbR bestehen!<br />
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012 – 4 U 69/11 –<br />
Eine aus zwei Vollkaufleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts war als Generalübernehmer<br />
eingesetzt. Mit der Ausführung der Bauleistungen beauftragte die GbR einen GU, der seinerseits<br />
einen Hersteller von Betonfertigteilen mit der Fertigung und Lieferung von Betonbauteilen beauftragte.<br />
Im Dezember 2008 kündigte der GU den Vertrag mit der GbR. Letzterer erteilte dem Betonfertigteilhersteller<br />
sodann mündlich den Auftrag zur Fortführung der Arbeiten. In der Folge rügte die<br />
GbR Mängel an allen gelieferten Bauteilen. Als die GbR wegen dieser Mängel die Zahlung einer Abschlagsrechnung<br />
über 200.000,00 Euro verweigert, erhebt der Hersteller Klage, und zwar mit Erfolg.<br />
Im Leitsatz des Urteils heißt es hierzu:<br />
Besteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus zwei Vollkaufleuten, steht dies der Annahme eines<br />
beiderseitigen Handelsgeschäfts und daher der Anwendbarkeit des § 377 HGB nicht entgegen.<br />
Neben anderen Gründen wurde der GbR zum Verhängnis, dass sie die angelieferten Betonteile nicht<br />
unverzüglich untersucht und gerügt hatte, so dass diese nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt galten<br />
und die Geltendmachung eines Mangels nicht mehr möglich war.<br />
Die Anwendbarkeit der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit zieht immer weitere Kreise und macht<br />
mittlerweile auch vor der GbR nicht mehr Halt. Hiermit hatte offensichtlich auch der GÜ nicht gerechnet,<br />
denn er ließ sogar vortragen, dass es sich bei dem behaupteten Mangel um „erhebliche Toleranzabweichungen<br />
vom Sollmaß“ gehandelt habe. Diesen Vortrag zieht das OLG unter anderem als<br />
Begründung dafür heran, dass es sich nicht um einen versteckten Mangel im Sinne des § 377 Abs. 2<br />
HGB gehandelt haben kann. Pech gehabt!<br />
II. Architektenrecht<br />
(1) HOAI-Bindung bei anrechenbaren Kosten über Tafelhöchstwerten?<br />
BGH, Urteil vom 08.03.2012 – VII ZR 195/09 –<br />
a) Eine gem. § 4 Abs. 1 HOAI a.F. schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung<br />
ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet,<br />
das dem Auftragnehmer nach der HOAI unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze<br />
zusteht.<br />
b) Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gem. §§ 74 Abs. 2, 16 Abs. 3 HOAI a.F. nicht<br />
preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des<br />
§ 74 Abs. 1 HOAI a.F. geltenden Honorarmindestsatz liegt.<br />
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