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BAURECHTSVERTEILER

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drücklich erfolgen. Die Erklärung, dass „diese Mitteilung unter Hinweis auf die Ausschlusswirkung<br />

gem. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B erfolgt“, genügt diesen Anforderungen nicht.<br />

(4) Kaufmännische Rügepflicht kann auch für GbR bestehen!<br />

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012 – 4 U 69/11 –<br />

Eine aus zwei Vollkaufleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts war als Generalübernehmer<br />

eingesetzt. Mit der Ausführung der Bauleistungen beauftragte die GbR einen GU, der seinerseits<br />

einen Hersteller von Betonfertigteilen mit der Fertigung und Lieferung von Betonbauteilen beauftragte.<br />

Im Dezember 2008 kündigte der GU den Vertrag mit der GbR. Letzterer erteilte dem Betonfertigteilhersteller<br />

sodann mündlich den Auftrag zur Fortführung der Arbeiten. In der Folge rügte die<br />

GbR Mängel an allen gelieferten Bauteilen. Als die GbR wegen dieser Mängel die Zahlung einer Abschlagsrechnung<br />

über 200.000,00 Euro verweigert, erhebt der Hersteller Klage, und zwar mit Erfolg.<br />

Im Leitsatz des Urteils heißt es hierzu:<br />

Besteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus zwei Vollkaufleuten, steht dies der Annahme eines<br />

beiderseitigen Handelsgeschäfts und daher der Anwendbarkeit des § 377 HGB nicht entgegen.<br />

Neben anderen Gründen wurde der GbR zum Verhängnis, dass sie die angelieferten Betonteile nicht<br />

unverzüglich untersucht und gerügt hatte, so dass diese nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt galten<br />

und die Geltendmachung eines Mangels nicht mehr möglich war.<br />

Die Anwendbarkeit der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit zieht immer weitere Kreise und macht<br />

mittlerweile auch vor der GbR nicht mehr Halt. Hiermit hatte offensichtlich auch der GÜ nicht gerechnet,<br />

denn er ließ sogar vortragen, dass es sich bei dem behaupteten Mangel um „erhebliche Toleranzabweichungen<br />

vom Sollmaß“ gehandelt habe. Diesen Vortrag zieht das OLG unter anderem als<br />

Begründung dafür heran, dass es sich nicht um einen versteckten Mangel im Sinne des § 377 Abs. 2<br />

HGB gehandelt haben kann. Pech gehabt!<br />

II. Architektenrecht<br />

(1) HOAI-Bindung bei anrechenbaren Kosten über Tafelhöchstwerten?<br />

BGH, Urteil vom 08.03.2012 – VII ZR 195/09 –<br />

a) Eine gem. § 4 Abs. 1 HOAI a.F. schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung<br />

ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet,<br />

das dem Auftragnehmer nach der HOAI unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze<br />

zusteht.<br />

b) Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gem. §§ 74 Abs. 2, 16 Abs. 3 HOAI a.F. nicht<br />

preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des<br />

§ 74 Abs. 1 HOAI a.F. geltenden Honorarmindestsatz liegt.<br />

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