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BAURECHTSVERTEILER

Download - SES - Eulitz Schrader

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Mit dem vorstehenden Leitsatz billigt der III. Zivilsenat die Rechtsprechung des I. und des VII. Senats<br />

zum einheitlichen Erfüllungsort beim Bau- und Architektenvertrag. Die Qualifizierung der Geldschuld<br />

im unternehmerischen Verkehr als „modifizierte Bringschuld“ infolge der Zahlungsverzugsrichtlinie<br />

(Sie erinnern sich sicherlich an die im letzten Jahr besprochene Entscheidung des EuGH bei Überweisungen)<br />

hat auf die Bestimmung des Gerichtsstands keine Auswirkungen. Die Vorschriften über<br />

den Zahlungsort lassen die über den Leistungsort (= Erfüllungsort) unberührt (§ 270 Abs. 4 BGB).<br />

Um die nötige Wiederbelebungszeit zu verlängern, frage ich erst jetzt an, ob Sie als „Bestandteil des<br />

Bruttosozialprodukts“ den 1. Mai angemessen verbracht haben oder er auch für Sie ein gewöhnlicher<br />

„Tag der Arbeit“ war. Sollte letzteres zutreffen, wünsche ich einen erfolgreichen Verlauf der nicht<br />

verkürzten Restwoche.<br />

Mit besten Grüßen<br />

Ihr<br />

gez. Eulitz<br />

Eulitz, Rechtsanwalt<br />

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