BAURECHTSVERTEILER
Download - SES - Eulitz Schrader
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Mit dem vorstehenden Leitsatz billigt der III. Zivilsenat die Rechtsprechung des I. und des VII. Senats<br />
zum einheitlichen Erfüllungsort beim Bau- und Architektenvertrag. Die Qualifizierung der Geldschuld<br />
im unternehmerischen Verkehr als „modifizierte Bringschuld“ infolge der Zahlungsverzugsrichtlinie<br />
(Sie erinnern sich sicherlich an die im letzten Jahr besprochene Entscheidung des EuGH bei Überweisungen)<br />
hat auf die Bestimmung des Gerichtsstands keine Auswirkungen. Die Vorschriften über<br />
den Zahlungsort lassen die über den Leistungsort (= Erfüllungsort) unberührt (§ 270 Abs. 4 BGB).<br />
Um die nötige Wiederbelebungszeit zu verlängern, frage ich erst jetzt an, ob Sie als „Bestandteil des<br />
Bruttosozialprodukts“ den 1. Mai angemessen verbracht haben oder er auch für Sie ein gewöhnlicher<br />
„Tag der Arbeit“ war. Sollte letzteres zutreffen, wünsche ich einen erfolgreichen Verlauf der nicht<br />
verkürzten Restwoche.<br />
Mit besten Grüßen<br />
Ihr<br />
gez. Eulitz<br />
Eulitz, Rechtsanwalt<br />
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