26.09.2015 Views

BAURECHTSVERTEILER

Download - SES - Eulitz Schrader

Download - SES - Eulitz Schrader

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Die die Entscheidung tragenden Grundsätze zu den Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung<br />

von Vorschriften über die Aufstellung eines Baubauungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB<br />

entsprechen der ständigen Rechtsprechung des BVerwG. Auch das Ergebnis ist sachgerecht, denn es<br />

dient der Rechtssicherheit aller Beteiligten.<br />

(2) Kein gebietsübergreifender Nachbarschutz ohne unzumutbare Beeinträchtigung!<br />

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 – 4 B 32.11 –<br />

Der Eigentümer eines Wohnhauses wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Lagerplatzes.<br />

Sein Grundstück liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet.<br />

Für das angrenzende Gebiet gibt es keinen Bebauungsplan. Es entspricht nach seiner tatsächlichen<br />

Bebauung einem Mischgebiet. Der VGH Baden-Württemberg stellt keine konkrete Beeinträchtigung<br />

des Wohngrundstücks durch den Lagerplatz fest und weist die Klage ab. Der Eigentümer wendet<br />

sich – erfolglos – an das BVerwG, dass die Entscheidung des VGH mit den nachstehenden Leitsätzen<br />

bestätigt:<br />

a) Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar in Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen<br />

Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt<br />

wird, lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen.<br />

b) Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen<br />

Austauschverhältnisses. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann daher<br />

das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des<br />

(faktischen) Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindert werden.<br />

c) Sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen,<br />

weil das eine Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet und das andere Grundstück<br />

in einem faktischen Mischgebiet liegt, können sie auch nicht vom jeweils anderen Eigentümer<br />

deren Einhaltung verlangen.<br />

Trotz dieser Entscheidung bleibt die Reichweite des von der Rechtsprechung anerkannten gebietsübergreifenden<br />

Abwehranspruchs offen. Ohne eigene unzumutbare Beeinträchtigung obliegt dem Eigentümer<br />

nicht die „Bauaufsicht“ für angrenzendes Baugebiet.<br />

V. Bauvesicherungsrecht<br />

Versicherungsaltverträge und das VVG n.F.<br />

BGH, Urteil vom 12.10.2011 – IV ZR 199/10 –<br />

Der Eigentümer (E) eines Gebäudes verlangt von seinem Wohngebäudeversicherer (V) Versicherungsschutz<br />

für einen Leitungswasserschaden aus Januar 2009. In § 11 der Bedingungen des Versicherungsvertrags<br />

findet sich die Obliegenheit, die Leitungen nicht genutzter Gebäude häufig zu kon-<br />

14

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!