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EXPORTBERICHT

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Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA<br />

17<br />

13/2006). Die Übernahme einer Handelsvertretung in den VAE ist ausschließlich Staatsangehörigen<br />

der VAE oder Gesellschaften, die zu 100% von VAE Staatsangehörigen gehalten werden,<br />

vorbehalten. Der Handelsvertretervertrag ist nach dem VAE Handelsvertretergesetz beim zuständigen<br />

Ministerium zu registrieren. Der Vertreter hat nach wie vor eine starke – nunmehr aber eingeschränkte<br />

Rechtsposition, da die Lösung eines registrierten Vertretungsverhältnisses seit der<br />

letzten Gesetzesänderung auch durch Zeitablauf des befristet abgeschlossenen Vertrages erfolgen<br />

kann. Wir empfehlen dennoch schon vor Vertragsabschluss die Kontaktaufnahme mit einem<br />

lokalen Rechtsanwalt oder der Deutsch-Emiratischen Industrie- und Handelskammer in Dubai<br />

http://vae.ahk.de/ .<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Mit dem UAE Federal Law No 13/1988 wurde das Commercial Companies Law aus dem Jahre<br />

1984 modifiziert und 1993 endgültig in Kraft gesetzt. Es finden sich dort insgesamt sieben verschiedene<br />

Gesellschaftsformen, wovon sich allerdings für ausländische Investoren nicht alle zu<br />

einem Zusammenschluss eignen. Es wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden.<br />

So gegründete Unternehmen sind eigenständige Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

und sind streng von sog. unselbständigen Zweigniederlassungen zu unterscheiden.<br />

Von Ausländern wird neben der Etablierung einer Zweigniederlassung meist die Gründung einer<br />

GmbH angestrebt, da der ausländische Investor – neben der oft erwünschten Haftungslimitierung<br />

– trotz seiner Minderheitsbeteiligung gleichwohl die Geschäftsführung selbständig übernehmen<br />

und somit den Betrieb des Unternehmens kontrollieren kann.<br />

Gewerblicher Rechtsschutz<br />

Zwar sind die VAE mit Ausnahme des TRIPS-Abkommens keinem internationalen Abkommen<br />

zum Schutz gewerblicher Rechte beigetreten, dennoch ist der gewerbliche Rechtsschutz in den<br />

VAE - zumindest gesetzgebend - sehr weit ausgeprägt. So existieren Gesetze zum Schutz von<br />

‣ Copyright (Federal Law No. 7 of 2002, as amended)<br />

‣ Marken (Federal Law No. 37 of 1992, as amended)<br />

‣ Patente, Gebrauchs-, und Geschmacksmuster (Federal Law No. 17 of 2002,<br />

as amended)<br />

Diese sind Bundesgesetze, d.h. eine Eintragung z.B. einer Marke bei dem Wirtschaftsministerium<br />

in Abu Dhabi hat Wirkung für alle Emirate. Aufgrund des internationalen Warenverkehrs spielt der<br />

Markenschutz in den VAE eine übergeordnete Rolle. Gewerblicher Rechtsschutz entfaltet sich<br />

sachlogisch nur dann, wenn ein Werk, eine Marke oder ein Patent bei dem zuständigen Ministerium<br />

angemeldet und eingetragen ist. Der Eigentümer bzw. Rechtsinhaber eines gewerblichen<br />

Rechts kann eine Rechtsverletzung bei behördlichen Stellen zur Anzeige bringen. Von Amts wegen<br />

wird dann ermittelt und bei Rechtsverletzungen entsprechende Maßnahmen ergriffen.<br />

Gewerberecht<br />

Grundsätzlich gilt, dass jede Art einer gewerblichen Betätigung in den V.A.E. genehmigungspflichtig<br />

ist. Ohne eine - wie auch immer geartete - rechtliche Präsenz ist die direkte gewerbliche Betätigung<br />

(abgesehen von reinen Handelstätigkeiten) eines ausländischen Unternehmens in den<br />

V.A.E. nicht zulässig. Ausländischen Unternehmen stehen dabei mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.<br />

Für eine Gewerbeausübung bietet sich dabei die Gründung einer eigenen Gesellschaft in<br />

Form einer GmbH sowie die Gründung einer Zweigniederlassung des deutschen Mutterhauses an.<br />

Beide Möglichkeiten setzen jedoch die zwingende Beteiligung eines lokalen Partners bzw. Agenten<br />

voraus. Dabei hat nach der heutigen Gesetzeslage der lokale Partner einer GmbH, der sowohl<br />

eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann, mindestens 51% des Stammkapitals zu<br />

halten.<br />

Es gibt allerdings bezüglich der Gewinnverteilung und des Managements rechtliche Möglichkeiten,<br />

die Mehrheitsbeteiligung zugunsten des ausländischen Gesellschafters zu kompensieren. Im Falle<br />

einer Zweigniederlassung hat das Mutterhaus einen einheimischen Agenten („National Agent“) zu

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