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EXPORTBERICHT

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8. Informations- und Berichtspflicht des Handelsvertreters<br />

9. Instruktionsrecht des Prinzipals<br />

10. Verschwiegenheitsvereinbarung<br />

11. Vertragslaufzeit und Beendigung<br />

12. Kündigungsgründe und Deregistrierung<br />

13. Regelung von Ausgleichsansprüchen und Schicksal verbleibender Waren<br />

14. Rechtswahlklausel und Gerichtsstand<br />

25<br />

Eine Befristung des Handelsvertretervertrages ist durchaus möglich, jedoch ist stets zu beachten<br />

dass dem Commercial Agency Committee das Recht eingeräumt wird, über die Gewichtung der<br />

Gründe einer Kündigung zu entscheiden, unabhängig ob der Handelsvertretervertrag befristet ist.<br />

Hinzu kommen die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vertragseintragung, die –<br />

selbstredend – bei Wunsch der Nichteintragung nicht beachtet werden sollten. Vor allem ist in<br />

diesem Fall der Vertrag nicht notariell zu unterzeichnen.<br />

Mustervertrag<br />

Gemessen an europäischen Standards sind die von lokalen Vertragspartnern verwendeten Vertragsentwürfe<br />

vielfach von minderwertiger Qualität. Zudem existieren keine öffentlich zugänglichen<br />

Quellen mit qualitativ hochwertigen Musterverträgen. Ein Anwalt ist daher bei der Vertragsgestaltung<br />

in jedem Fall beizuziehen.<br />

Arbeits- & Sozialrecht<br />

Arbeitsverträge können befristet und unbefristet sein. Ein beim Arbeitsministrium (FML; Federal<br />

Ministry of Labour) registrierter Standardarbeitsvertrag, der die gesetzlichen Mindesterfordernisse<br />

enthält, muss mit jedem Mitarbeiter abgeschlossen werden. Über diese Standardarbeitsverträge<br />

hinaus werden meist individuelle Arbeitsverträge abgeschlossen, die auch von den zuständigen<br />

Behörden und Arbeitsgerichten anerkannt werden, falls sie nicht gegen Regelungen des V.A.E.<br />

Arbeitsgesetzes verstoßen oder dem Arbeitnehmer zum Nachteil gegenüber den gesetzlichen<br />

Vorschriften gereichen.<br />

In naher Zukunft könnte der bereits im Gesetz verankerte Punkt der Emiratisierung immer wichtiger<br />

werden. Das bedeutet, dass angesichts einer steigenden Jugendarbeitslosigkeit offene Stellen<br />

bevorzugt mit emiratischen Staatsbürgern besetzt werden sollen. Als Folge daraus sollte man bei<br />

der Besetzung von offenen Stellen verstärkt Staatsbürger der Emirate, soweit sie die erwünschte<br />

Qualifikation vorweisen können, berücksichtigen.<br />

Arbeitsverträge gelten in folgenden vier Fällen als beendet,<br />

wenn beide Seiten den Vertrag einvernehmlich auflösen<br />

wenn die Vertragsfrist ausläuft<br />

wenn eine Partei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet<br />

wenn eine Partei den Vertrag ohne Kündigungsfrist beendet.<br />

Vertragsbeendigung entsprechend dem 4. Punkt ist nur in bestimmten, im Federal Law Regulating<br />

Labour Relations aufgezählten Fällen (vgl. LRLR Art. 120, 121) möglich.<br />

Die gesetzlich erlaubte Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag, sechs Tage die Woche.<br />

Ausnahmen im Tourismusgewerbe sind aber üblich. Es darf maximal fünf Stunden ohne Unterbrechung<br />

gearbeitet werden. Überstunden dürfen gemacht und müssen vom Arbeitgeber monetär<br />

abgegolten werden. Angestellte in leitenden Positionen erhalten im Allgemeinen keine Überstundenbezahlung.<br />

In Streitfällen können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Beschwerde<br />

beim Federal Ministry of Labour einbringen. Das FML versucht nach Überprüfung der Beschwerde<br />

zwischen den Parteien zu vermitteln. Wird dabei keine Einigung erzielt, kann eine Klage beim zuständigen<br />

Gericht eingebracht werden.<br />

Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA

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