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Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut

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Die vom Vortrieb des <strong>Sondier</strong>stollens betroffenen Gemarkungen Hornberg, Gemeinde Herrischried<br />

(HE) und Altenschwand, Gemeinde Rickenbach (RI) liegen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1.3 RVO<br />

RI in der Zone III, die Gewanne Pfaffenmatt und Hinterer Abhau gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1. 2 b) in<br />

der Zone II des Wasserschutzgebiets für die Atdorf- 3, Mühleweiher- 1-3, Abhau- und Saalbrunnenquelle.<br />

Das Gewann Abhau, in welchem der Untersuchungsstollen errichtet werden soll, liegt gemäß<br />

§ 1 Abs. 4 g RVO HE in der Zone III des Wasserschutzgebiets der Rohrquellen 1-4.<br />

In der Planungsalternative 1 berührt der Untersuchungsstollen das FlSt.Nr. 895 auf der Gemarkung<br />

Altenschwand, Gemeinde Rickenbach welches gemäß § 1 Abs.4 Nr. 1.2 b) zu der Zone II<br />

des Wasserschutzgebiets für die Mühleweiher- 1-3, Abhau- und Saalbrunnenquelle gehört.<br />

Der auf diesen Gemarkungen / Gewannen geplante Vortrieb eines <strong>Sondier</strong>- und Untersuchungsstollens<br />

würde gegen folgende Verbote der benannten Wasserschutzgebietsverordnungen<br />

verstoßen:<br />

In der Zone II und III ist die Errichtung und Erweiterung von Tunnel- und Stollenbauten sowie<br />

Kavernen gemäß § 7 Nr. 1 der RVO RI und RVO HE verboten. Auch der mit dem Stollenvortrieb<br />

verbundene Grundwasseraufschluss ist in den Zonen II und III verboten, § 8 Nr. 1 der RVO RI<br />

und HE.<br />

Sprengungen sind in der Zone II verboten, in der Zone III zulässig, wenn das Grundwasser<br />

nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige<br />

nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, § 8 Nr. 4 RVO RI und HE.<br />

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.<br />

Darüber hinaus ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist in der Zone II verboten, § 6<br />

Abs. 1 RVO RI. Dies gilt auch für die Baustelleneinrichtung sowie das Niederbringen von Bohrungen,<br />

§ 7 Nr. 2 und 8 Nr. 3 RVO RI.<br />

Bei dem geplanten Vorhaben besteht nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Quellschüttungen<br />

mengenmäßig beeinträchtigt werden – eine Auswirkung auf die Trinkwasserqualität ist<br />

physikalisch durch die Ausführung der einzelnen Maßnahmen unter Tage sicher ausgeschlossen.<br />

Sollten beim Vortrieb der Stollen wider Erwarten doch quellspeisende Klüfte angeschnitten<br />

werden, so können diese zügig wieder verschlossen werden. Zudem ist eine Messüberwachung<br />

der Quellschüttungen vorgesehen, so dass auf der Grundlage dieser Gefährdungsabschätzung<br />

und des Reaktions- und Überwachungskonzeptes davon auszugehen ist, dass der Schutz der<br />

Trinkwasserversorgung der Gemeinden Herrischried und Rickenbach ohne Einhaltung der oben<br />

benannten Verbote erreicht werden kann und wird. Das Ermessen kann deshalb zugunsten der<br />

Erteilung der Befreiungen ausgeübt werden. Im Einzelnen:<br />

Bestandteil der Antragsunterlagen ist die Stellungnahme des Büros für Hydrogeologie E. Funk,<br />

Staufen, vom 14.05.2009. Nach dem Gutachten besteht eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass<br />

beim Vortrieb des Stollens Klüfte angeschnitten werden, die eine Beeinträchtigung der Quellschüttungen<br />

nach sich ziehen könnten. Da diese Gefährdung jedoch nicht völlig ausgeschlossen<br />

werden kann, sieht das Konzept Maßnahmen vor, die eine schnelle Sanierung und Verschließung<br />

der Kluftwassereinbrüche ermöglichen. Entsprechende Materialien und Arbeitsmittel<br />

werden von der Schluchseewerk AG vorgehalten.<br />

Bei einem Anschneiden von Klüften ist anfangs mit einem hohen Wasserandrang zu rechnen,<br />

der mit zunehmendem Druckabbau zurückgehen wird. Hohe Wassermengen werden somit in<br />

der Regel nur zeitlich begrenzt auftreten. Der hohe Wasserandrang wird aus dem Kluftwassersystem<br />

gespeist.<br />

Die Quellen am Abhau werden durch Wasser aus Kluftwasser und aus dem Wasser im verwitterten<br />

Hangschutt gespeist (Hydrogeologisches WSG-Gutachten für die Wasserversorgung<br />

Rickenbach, Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe vom 02.10.1992). Je größer der<br />

Anteil des Kluftwassers ist, desto größer wäre eine mögliche Beeinflussung. Bei der Atdorfquelle<br />

3 ist der Hangschuttanteil „außerordentlich hoch“ und damit der Anteil von Kluftgrundwasser<br />

entsprechend gering. Bei Abhau- und Saalbrunnenquellen sind Hangschuttanteile gegenüber<br />

Kluftwasseranteilen „offensichtlich stärker vertreten“. Von den Mühleweiherquellen hat die Quelle<br />

1 den höchsten Kluftwasseranteil und wird „sehr wahrscheinlich“ durch Kluftwasser gespeist.

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