Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
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Die vom Vortrieb des <strong>Sondier</strong>stollens betroffenen Gemarkungen Hornberg, Gemeinde Herrischried<br />
(HE) und Altenschwand, Gemeinde Rickenbach (RI) liegen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1.3 RVO<br />
RI in der Zone III, die Gewanne Pfaffenmatt und Hinterer Abhau gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1. 2 b) in<br />
der Zone II des Wasserschutzgebiets für die Atdorf- 3, Mühleweiher- 1-3, Abhau- und Saalbrunnenquelle.<br />
Das Gewann Abhau, in welchem der Untersuchungsstollen errichtet werden soll, liegt gemäß<br />
§ 1 Abs. 4 g RVO HE in der Zone III des Wasserschutzgebiets der Rohrquellen 1-4.<br />
In der Planungsalternative 1 berührt der Untersuchungsstollen das FlSt.Nr. 895 auf der Gemarkung<br />
Altenschwand, Gemeinde Rickenbach welches gemäß § 1 Abs.4 Nr. 1.2 b) zu der Zone II<br />
des Wasserschutzgebiets für die Mühleweiher- 1-3, Abhau- und Saalbrunnenquelle gehört.<br />
Der auf diesen Gemarkungen / Gewannen geplante Vortrieb eines <strong>Sondier</strong>- und Untersuchungsstollens<br />
würde gegen folgende Verbote der benannten Wasserschutzgebietsverordnungen<br />
verstoßen:<br />
In der Zone II und III ist die Errichtung und Erweiterung von Tunnel- und Stollenbauten sowie<br />
Kavernen gemäß § 7 Nr. 1 der RVO RI und RVO HE verboten. Auch der mit dem Stollenvortrieb<br />
verbundene Grundwasseraufschluss ist in den Zonen II und III verboten, § 8 Nr. 1 der RVO RI<br />
und HE.<br />
Sprengungen sind in der Zone II verboten, in der Zone III zulässig, wenn das Grundwasser<br />
nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige<br />
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, § 8 Nr. 4 RVO RI und HE.<br />
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.<br />
Darüber hinaus ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist in der Zone II verboten, § 6<br />
Abs. 1 RVO RI. Dies gilt auch für die Baustelleneinrichtung sowie das Niederbringen von Bohrungen,<br />
§ 7 Nr. 2 und 8 Nr. 3 RVO RI.<br />
Bei dem geplanten Vorhaben besteht nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Quellschüttungen<br />
mengenmäßig beeinträchtigt werden – eine Auswirkung auf die Trinkwasserqualität ist<br />
physikalisch durch die Ausführung der einzelnen Maßnahmen unter Tage sicher ausgeschlossen.<br />
Sollten beim Vortrieb der Stollen wider Erwarten doch quellspeisende Klüfte angeschnitten<br />
werden, so können diese zügig wieder verschlossen werden. Zudem ist eine Messüberwachung<br />
der Quellschüttungen vorgesehen, so dass auf der Grundlage dieser Gefährdungsabschätzung<br />
und des Reaktions- und Überwachungskonzeptes davon auszugehen ist, dass der Schutz der<br />
Trinkwasserversorgung der Gemeinden Herrischried und Rickenbach ohne Einhaltung der oben<br />
benannten Verbote erreicht werden kann und wird. Das Ermessen kann deshalb zugunsten der<br />
Erteilung der Befreiungen ausgeübt werden. Im Einzelnen:<br />
Bestandteil der Antragsunterlagen ist die Stellungnahme des Büros für Hydrogeologie E. Funk,<br />
Staufen, vom 14.05.2009. Nach dem Gutachten besteht eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass<br />
beim Vortrieb des Stollens Klüfte angeschnitten werden, die eine Beeinträchtigung der Quellschüttungen<br />
nach sich ziehen könnten. Da diese Gefährdung jedoch nicht völlig ausgeschlossen<br />
werden kann, sieht das Konzept Maßnahmen vor, die eine schnelle Sanierung und Verschließung<br />
der Kluftwassereinbrüche ermöglichen. Entsprechende Materialien und Arbeitsmittel<br />
werden von der Schluchseewerk AG vorgehalten.<br />
Bei einem Anschneiden von Klüften ist anfangs mit einem hohen Wasserandrang zu rechnen,<br />
der mit zunehmendem Druckabbau zurückgehen wird. Hohe Wassermengen werden somit in<br />
der Regel nur zeitlich begrenzt auftreten. Der hohe Wasserandrang wird aus dem Kluftwassersystem<br />
gespeist.<br />
Die Quellen am Abhau werden durch Wasser aus Kluftwasser und aus dem Wasser im verwitterten<br />
Hangschutt gespeist (Hydrogeologisches WSG-Gutachten für die Wasserversorgung<br />
Rickenbach, Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe vom 02.10.1992). Je größer der<br />
Anteil des Kluftwassers ist, desto größer wäre eine mögliche Beeinflussung. Bei der Atdorfquelle<br />
3 ist der Hangschuttanteil „außerordentlich hoch“ und damit der Anteil von Kluftgrundwasser<br />
entsprechend gering. Bei Abhau- und Saalbrunnenquellen sind Hangschuttanteile gegenüber<br />
Kluftwasseranteilen „offensichtlich stärker vertreten“. Von den Mühleweiherquellen hat die Quelle<br />
1 den höchsten Kluftwasseranteil und wird „sehr wahrscheinlich“ durch Kluftwasser gespeist.