Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 16 -<br />
lungsanlage sind weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit noch erhebliche<br />
Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für Rechte anderer zu erwarten.<br />
Die Nebenbestimmungen stützen sich auf § 64 Abs. 3 WG. Sie sind geeignet und erforderlich<br />
um Beeinträchtigungen oder Nachteile zu vermeiden – mildere Auflagen sind nicht ersichtlich.<br />
Darüber hinaus bestehen auch keine Zweifel an der Angemessenheit der Auflagen: Das öffentliche<br />
Interesse an der Reinhaltung des Wassers überwiegt hier eindeutig die wirtschaftlichen<br />
Interessen der Schluchseewerk AG.<br />
e) Wasserrechtliche Erlaubnis für die Vornahme von Wasserdruck-Tests<br />
Die Wasserdruck-Tests sind eine nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG erlaubnispflichtige<br />
Benutzung des Grundwassers. Nach § 7 WHG kann der Schluchseewerk AG die erforderliche<br />
wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden. Durch die Wasserdruck-Tests sind keine nachteiligen<br />
Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu besorgen. Eine Beeinträchtigung<br />
des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung ist darüber hinaus<br />
nicht zu erwarten.<br />
f) Anordnung des Sofortvollzugs<br />
Rechtsgrundlage für die im Tenor zu 7. ausgesprochene Anordnung des Sofortvollzugs der<br />
wasserrechtlichen Erlaubnisse und Befreiungen ist § 80a Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4<br />
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 in der aktuell gültigen Fassung. Die<br />
sofortige Vollziehung wird im überwiegenden Interesse der Antragstellerin angeordnet.<br />
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs sind gegeben.<br />
Die Schluchseewerk AG hat im Antrag vom 31.07.2009 auf Anordnung des Sofortvollzugs<br />
glaubhaft dargetan, dass sie ein wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der<br />
wasserrechtlichen Erlaubnisse und Befreiungen hat. Ein Zuwarten über die Bescheidung eines<br />
eventuell eingelegten Widerspruchs ist ihr nicht zumutbar – die Realisierung des geplanten<br />
Pumpspeicherkraftwerks Atdorf ist an enge zeitliche Vorgaben geknüpft, die bei Zuwarten über<br />
die <strong>Entscheidung</strong> eines Widerspruchs und / oder einer Klage nicht mehr einzuhalten wären. Der<br />
<strong>Sondier</strong>- und Untersuchungsstollen dient der Erkundung der geologischen Untergrundverhältnisse<br />
im Kavernen- und Stollenbereich des geplanten Pumpspeicherkraftwerks Atdorf. Im Jahr<br />
2011 soll das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Für die Erstellung der Antragsunterlagen<br />
ist die Kenntnis der Untergrundverhältnisse zwingend erforderlich – der Stollenvortrieb<br />
wird jedoch bereits einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass spätestens im November 2009 mit<br />
dem Vorhaben begonnen werden muss. Aus einer zeitlichen Verschiebung könnte darüber hinaus<br />
auch die Aufgabe des Projekts resultieren.<br />
Die Maßnahmen sind zudem bereits logistisch und finanziell vorbereitet – eine Verschiebung<br />
um mehrere Wochen oder Monate würde erhebliche finanzielle Verluste mit sich bringen.<br />
Es ist zudem zu erwarten, dass potenzielle Widersprüche oder Klagen unbegründet wären. Die<br />
vorliegende <strong>Entscheidung</strong> trägt allen öffentlichen und (bekannten) privaten Belangen Rechnung:<br />
Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung oder von Wasserrechten Dritter<br />
sowie der im Vorhabensbereich vorkommenden Biotope, Arten und FFH-Gebiete ist durch die<br />
Nebenbestimmungen zu den hier erteilten Gestattungen ausgeschlossen. Zudem wurde die<br />
Erteilung weiterer Auflagen ausdrücklich vorbehalten.<br />
Da das private Interesse der Antragstellerin das Interesse potenzieller Widerspruchsführer und<br />
Kläger an der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe eindeutig überwiegt, kann die Frage<br />
offen bleiben, ob der Sofortvollzug im öffentlichen Interesse anzuordnen wäre. Nachdem der<br />
Bundesgesetzgeber in den nächsten 10 Jahren die Schaffung weiterer Stromspeicherkapazitäten<br />
im Interesse der Sicherheit der Energieversorgung für erforderlich hält und nunmehr auch