Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
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c. Zusätzlich zu den Quellschüttungsmessungen sind die Grundwassermessstellen im Bereich<br />
des geplanten Oberbeckens mit Datenloggern auszustatten, um unregelmäßige<br />
Änderungen des Kluftgrundwasserstandes zur erfassen.<br />
d. Bei starken Wassereinbrüchen (> 100 l/s) im Stollen sind umgehend die in den Antragsunterlagen<br />
beschriebenen Abdichtungsmaßnahmen durchzuführen. Daneben sind die<br />
Quellschüttungsmessungen und die Pegelstände in den geplanten Grundwassermessstellen<br />
beim Oberbecken näher zu betrachten. Sind Anzeichen für einen Schüttungsrückgang<br />
zu erkennen, ist umgehend das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> – Amt für Umweltschutz<br />
– zu benachrichtigen. Auch bei Wasserzutritten < 100 l/s sind dann Abdichtungsmaßnahmen<br />
erforderlich.<br />
e. Die Wasserzutritte in die Vortriebsbereiche sind unter Angabe der Zutrittsmenge zu dokumentieren.<br />
Dabei ist auch der zeitliche Verlauf („Ausbluteverhalten“) der Wasserzutritte<br />
zu beobachten und festzuhalten. Es wird angeregt zu prüfen, für die Dokumentation<br />
der Wasserzutritte folgende Einteilung heranzuziehen:<br />
i. Feuchtstellen und nasse Laibung,<br />
ii. Tropfwasser (schwach bis stark tropfend),<br />
iii. rinnende Wasseraustritte (nach Möglichkeit mit Schüttungsmessung),<br />
iv. Wasseraustritte (bis 20 l/s), zahlreiche dünne Strahlen,<br />
v. stärkere Wasseraustritte (>20 l/s),<br />
vi. starker Wasserandrang (>100 l/s).<br />
Weiter wird angeregt, bei Überschreitung einer Gesamt-Wasserzutrittsmenge von 10 l/s<br />
pro 300 lfm Stollen jeweils im betroffenen Abschnitt (Nullwert für die lfm ist der Stand zu<br />
Arbeitsbeginn des o. g. Antrags) eine kontinuierliche Aufzeichnung der Wasserablaufmengen<br />
für Beweissicherungszwecke einzurichten. Alternativ hierzu kann auch ein Monitoring<br />
über den Gesamtdurchfluss mittels magnetisch-induktiver Durchflussmessung<br />
im Bereich der Wasserbehandlungsanlage vorgenommen werden.<br />
3. Nebenbestimmungen zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage sowie<br />
der Einleitungserlaubnis<br />
a. Jede wesentliche Änderung der Abwasserbehandlungsanlage oder des Betriebs ist<br />
dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> – Amt für Umweltschutz – anzuzeigen.<br />
Die der Projektbeschreibung zugrunde gelegte maximale Bergwassermenge ist ein reiner<br />
Prognosewert, der jedoch je nach Anfall von Bergwasser über- oder unterschritten<br />
werden könnte. Sofern sich abzeichnet, dass die geplante Dimensionierung der Abwasserbehandlungsanlage<br />
nicht ausreicht, ist das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> umgehend zu informieren<br />
und die Anlage unverzüglich anzupassen. Ein entsprechendes Vorgehen ist<br />
außerdem erforderlich, wenn sich hinsichtlich anderer Parameter eine nicht ausreichende<br />
Dimensionierung der Abwasserbehandlungsanlage abzeichnet.<br />
b. Für die Bedienung und Wartung der Anlage ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und<br />
auf Verlangen dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong>, Amt für Umweltschutz, vorzulegen.<br />
c. Bei Störungen, die zu einem Verstoß gegen die Nebenbestimmungen dieser <strong>Entscheidung</strong>,<br />
insbesondere zur Überschreitung der Einleitungsbedingungen (siehe d.) für das<br />
Abwasser führen können, ist die Störung umgehend zu beheben und das Amt für<br />
Umweltschutz beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> zu unterrichten. Die Ableitung der ungereinigten<br />
Abwässer in den Wehrastausee ist möglichst zu unterbinden. Bis zur Wiederherstellung<br />
der maßgeblichen Grenzwerte sind alle Arbeiten einzustellen mit Ausnahme<br />
jener Arbeiten, die zur Behebung des Problems unabdingbar sind.