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Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut

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c. Zusätzlich zu den Quellschüttungsmessungen sind die Grundwassermessstellen im Bereich<br />

des geplanten Oberbeckens mit Datenloggern auszustatten, um unregelmäßige<br />

Änderungen des Kluftgrundwasserstandes zur erfassen.<br />

d. Bei starken Wassereinbrüchen (> 100 l/s) im Stollen sind umgehend die in den Antragsunterlagen<br />

beschriebenen Abdichtungsmaßnahmen durchzuführen. Daneben sind die<br />

Quellschüttungsmessungen und die Pegelstände in den geplanten Grundwassermessstellen<br />

beim Oberbecken näher zu betrachten. Sind Anzeichen für einen Schüttungsrückgang<br />

zu erkennen, ist umgehend das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> – Amt für Umweltschutz<br />

– zu benachrichtigen. Auch bei Wasserzutritten < 100 l/s sind dann Abdichtungsmaßnahmen<br />

erforderlich.<br />

e. Die Wasserzutritte in die Vortriebsbereiche sind unter Angabe der Zutrittsmenge zu dokumentieren.<br />

Dabei ist auch der zeitliche Verlauf („Ausbluteverhalten“) der Wasserzutritte<br />

zu beobachten und festzuhalten. Es wird angeregt zu prüfen, für die Dokumentation<br />

der Wasserzutritte folgende Einteilung heranzuziehen:<br />

i. Feuchtstellen und nasse Laibung,<br />

ii. Tropfwasser (schwach bis stark tropfend),<br />

iii. rinnende Wasseraustritte (nach Möglichkeit mit Schüttungsmessung),<br />

iv. Wasseraustritte (bis 20 l/s), zahlreiche dünne Strahlen,<br />

v. stärkere Wasseraustritte (>20 l/s),<br />

vi. starker Wasserandrang (>100 l/s).<br />

Weiter wird angeregt, bei Überschreitung einer Gesamt-Wasserzutrittsmenge von 10 l/s<br />

pro 300 lfm Stollen jeweils im betroffenen Abschnitt (Nullwert für die lfm ist der Stand zu<br />

Arbeitsbeginn des o. g. Antrags) eine kontinuierliche Aufzeichnung der Wasserablaufmengen<br />

für Beweissicherungszwecke einzurichten. Alternativ hierzu kann auch ein Monitoring<br />

über den Gesamtdurchfluss mittels magnetisch-induktiver Durchflussmessung<br />

im Bereich der Wasserbehandlungsanlage vorgenommen werden.<br />

3. Nebenbestimmungen zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage sowie<br />

der Einleitungserlaubnis<br />

a. Jede wesentliche Änderung der Abwasserbehandlungsanlage oder des Betriebs ist<br />

dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> – Amt für Umweltschutz – anzuzeigen.<br />

Die der Projektbeschreibung zugrunde gelegte maximale Bergwassermenge ist ein reiner<br />

Prognosewert, der jedoch je nach Anfall von Bergwasser über- oder unterschritten<br />

werden könnte. Sofern sich abzeichnet, dass die geplante Dimensionierung der Abwasserbehandlungsanlage<br />

nicht ausreicht, ist das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> umgehend zu informieren<br />

und die Anlage unverzüglich anzupassen. Ein entsprechendes Vorgehen ist<br />

außerdem erforderlich, wenn sich hinsichtlich anderer Parameter eine nicht ausreichende<br />

Dimensionierung der Abwasserbehandlungsanlage abzeichnet.<br />

b. Für die Bedienung und Wartung der Anlage ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und<br />

auf Verlangen dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong>, Amt für Umweltschutz, vorzulegen.<br />

c. Bei Störungen, die zu einem Verstoß gegen die Nebenbestimmungen dieser <strong>Entscheidung</strong>,<br />

insbesondere zur Überschreitung der Einleitungsbedingungen (siehe d.) für das<br />

Abwasser führen können, ist die Störung umgehend zu beheben und das Amt für<br />

Umweltschutz beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> zu unterrichten. Die Ableitung der ungereinigten<br />

Abwässer in den Wehrastausee ist möglichst zu unterbinden. Bis zur Wiederherstellung<br />

der maßgeblichen Grenzwerte sind alle Arbeiten einzustellen mit Ausnahme<br />

jener Arbeiten, die zur Behebung des Problems unabdingbar sind.

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