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Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut

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die Eigenkontrollverordnung - EKVO - des Landes Baden-Württemberg vom<br />

20.02.2001.<br />

h. Im Rahmen der behördlichen Überwachung der Anforderungen dieser <strong>Entscheidung</strong><br />

kann das Abwasser am Zu- und Ablauf der Abwasserreinigungsanlage und insbesondere<br />

am Ablauf des Endkontrollschachtes auf Kosten des Betreibers überprüft und auf<br />

alle nach dieser <strong>Entscheidung</strong> relevanten Parameter physikalisch, chemisch und biologisch<br />

untersucht werden.<br />

Zur Durchführung der Überwachung kann die zuständige Behörde geeignete Dritte<br />

oder Sachverständige hinzuziehen.<br />

Der Betreiber hat im Rahmen der behördlichen Überwachung die hierfür erforderlichen<br />

Geräte, Flaschen und Chemikalien zur Verfügung zu stellen.<br />

i. Die Messergebnisse der in dieser <strong>Entscheidung</strong> festgelegten Untersuchungen (Eigenkontrolle)<br />

sind in Listenform sowie grafisch aufzuzeichnen und dem <strong>Landratsamt</strong><br />

<strong>Waldshut</strong> – Amt für Umweltschutz – in monatlichen Abständen vorzulegen.<br />

j. Überschreitungen von in dieser Genehmigung festgelegten Werten sowie gravierende<br />

Einzelwerteüberschreitungen sind unaufgefordert darzulegen und hinsichtlich ihrer Ursachen<br />

und Abhilfen zu kommentieren.<br />

k. Die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage ist auch während etwaiger<br />

Wartungsarbeiten (geplante Betriebsdauer: zwei Jahre) unterbrechungsfrei zu gewährleisten.<br />

Bei Bedarf ist die Anlage daher entsprechend zu ergänzen.<br />

l. Zur Vermeidung bzw. Verminderung einer stofflichen Belastung der Abwässer sind<br />

möglichst folgende Vorgaben einzuhalten:<br />

i. Es sind grundsätzlich nur grundwasserschonende Bauhilfs- und Sprengstoffe<br />

einzusetzen.<br />

ii. Lösungsmittelhaltige Bauhilfsstoffe sind nach Verfügbarkeit durch lösungsmittelfreie<br />

Bauhilfsstoffe zu ersetzen.<br />

iii. Biologisch abbaubare Bauhilfsstoffe sind biologisch schwer oder nicht abbaubaren<br />

Bauhilfsstoffen vorzuziehen.<br />

iv. Für die Spritzbetonarbeiten sollten nur alkalifreie Spritzbetonbeschleuniger eingesetzt<br />

werden.<br />

v. Im Rahmen der Bauüberwachung ist darauf zu achten, dass das Rückprallmaterial<br />

des Spritzbetons möglichst wenig mit dem Stollenwasser in Berührung<br />

kommt.<br />

k. Das nach Abschluss der Arbeiten anfallende Stollenwasser ist vor der anschließenden<br />

Einleitung in das Lenzsystem zunächst auf relevante Parameter zu prüfen (v.<br />

a. Schüttung, Temperatur, Leitfähigkeit, umweltrelevante Elemente). Ggf. sind hier eine<br />

weitere Vorbehandlung sowie die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis<br />

erforderlich.<br />

4. Nebenbestimmungen zum Schutz der Natur<br />

a. Zusätzlich zum Monitoring der für die Wasserversorgung genutzten Quellen sind weitere<br />

regelmäßige Messstellen in natürlichen Quellgebieten anzulegen. Neben der<br />

Atdorfquelle 2 sind hierfür insbesondere die Bereiche im Oberlauf des Mühlegrabenbachs<br />

sowie der Abfluss des großen Quellkomplexes nahe RS2 am Ostabhang des<br />

Abhaus einzubeziehen. Hier befinden sich Waldwege, an deren Talseite mit Abstürzen<br />

zu rechnen ist. An diesen Abstürzen könnten dann eingriffsfreie Messungen vorgenommen<br />

werden. Diese Messreihen sind noch vor Beginn des Stollenvortriebs,<br />

und zwar möglichst frühzeitig, zu starten.

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