Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
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- 6 -<br />
die Eigenkontrollverordnung - EKVO - des Landes Baden-Württemberg vom<br />
20.02.2001.<br />
h. Im Rahmen der behördlichen Überwachung der Anforderungen dieser <strong>Entscheidung</strong><br />
kann das Abwasser am Zu- und Ablauf der Abwasserreinigungsanlage und insbesondere<br />
am Ablauf des Endkontrollschachtes auf Kosten des Betreibers überprüft und auf<br />
alle nach dieser <strong>Entscheidung</strong> relevanten Parameter physikalisch, chemisch und biologisch<br />
untersucht werden.<br />
Zur Durchführung der Überwachung kann die zuständige Behörde geeignete Dritte<br />
oder Sachverständige hinzuziehen.<br />
Der Betreiber hat im Rahmen der behördlichen Überwachung die hierfür erforderlichen<br />
Geräte, Flaschen und Chemikalien zur Verfügung zu stellen.<br />
i. Die Messergebnisse der in dieser <strong>Entscheidung</strong> festgelegten Untersuchungen (Eigenkontrolle)<br />
sind in Listenform sowie grafisch aufzuzeichnen und dem <strong>Landratsamt</strong><br />
<strong>Waldshut</strong> – Amt für Umweltschutz – in monatlichen Abständen vorzulegen.<br />
j. Überschreitungen von in dieser Genehmigung festgelegten Werten sowie gravierende<br />
Einzelwerteüberschreitungen sind unaufgefordert darzulegen und hinsichtlich ihrer Ursachen<br />
und Abhilfen zu kommentieren.<br />
k. Die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage ist auch während etwaiger<br />
Wartungsarbeiten (geplante Betriebsdauer: zwei Jahre) unterbrechungsfrei zu gewährleisten.<br />
Bei Bedarf ist die Anlage daher entsprechend zu ergänzen.<br />
l. Zur Vermeidung bzw. Verminderung einer stofflichen Belastung der Abwässer sind<br />
möglichst folgende Vorgaben einzuhalten:<br />
i. Es sind grundsätzlich nur grundwasserschonende Bauhilfs- und Sprengstoffe<br />
einzusetzen.<br />
ii. Lösungsmittelhaltige Bauhilfsstoffe sind nach Verfügbarkeit durch lösungsmittelfreie<br />
Bauhilfsstoffe zu ersetzen.<br />
iii. Biologisch abbaubare Bauhilfsstoffe sind biologisch schwer oder nicht abbaubaren<br />
Bauhilfsstoffen vorzuziehen.<br />
iv. Für die Spritzbetonarbeiten sollten nur alkalifreie Spritzbetonbeschleuniger eingesetzt<br />
werden.<br />
v. Im Rahmen der Bauüberwachung ist darauf zu achten, dass das Rückprallmaterial<br />
des Spritzbetons möglichst wenig mit dem Stollenwasser in Berührung<br />
kommt.<br />
k. Das nach Abschluss der Arbeiten anfallende Stollenwasser ist vor der anschließenden<br />
Einleitung in das Lenzsystem zunächst auf relevante Parameter zu prüfen (v.<br />
a. Schüttung, Temperatur, Leitfähigkeit, umweltrelevante Elemente). Ggf. sind hier eine<br />
weitere Vorbehandlung sowie die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis<br />
erforderlich.<br />
4. Nebenbestimmungen zum Schutz der Natur<br />
a. Zusätzlich zum Monitoring der für die Wasserversorgung genutzten Quellen sind weitere<br />
regelmäßige Messstellen in natürlichen Quellgebieten anzulegen. Neben der<br />
Atdorfquelle 2 sind hierfür insbesondere die Bereiche im Oberlauf des Mühlegrabenbachs<br />
sowie der Abfluss des großen Quellkomplexes nahe RS2 am Ostabhang des<br />
Abhaus einzubeziehen. Hier befinden sich Waldwege, an deren Talseite mit Abstürzen<br />
zu rechnen ist. An diesen Abstürzen könnten dann eingriffsfreie Messungen vorgenommen<br />
werden. Diese Messreihen sind noch vor Beginn des Stollenvortriebs,<br />
und zwar möglichst frühzeitig, zu starten.