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Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut

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gen Fassung die wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern und Ableiten des beim Stollenvortrieb<br />

in einer Menge von max. 50 l/s anfallenden Bergwassers erteilt werden.<br />

Das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> ist als untere Wasserbehörde für die <strong>Entscheidung</strong> über den Erlaubnisantrag<br />

zuständig, §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr.<br />

1 LVG.<br />

Das Zutagefördern und Ableiten des beim Stollenvortrieb anfallenden Bergwassers stellt eine<br />

Benutzung von Grundwassers i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG dar, für die gemäß § 2 Abs. 1 WHG<br />

die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich ist.<br />

Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1<br />

i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 WHG, dass von der Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der<br />

Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nicht zu erwarten<br />

ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Ferner darf<br />

durch die beabsichtigte Benutzung keine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000 Gebiets<br />

in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzwecken maßgeblichen Bestandteilen zu<br />

erwarten sein. Die Erteilung steht im Ermessen der Wasserbehörde.<br />

Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen<br />

Wasserversorgung ist durch das Zutagefördern des Bergwassers nicht zu erwarten. Wie<br />

bereits unter 2 a) dargestellt, ist nicht damit zu rechnen, dass bei dem Stollenvortrieb die von<br />

den Gemeinden Rickenbach und Herrischried für die öffentliche Wasserversorgung genutzten<br />

Quellen angeschnitten werden. Sollte es wider Erwarten doch zu einem Anschnitt einer Kluft<br />

kommen, die eine der Quellen speist, so werden vor Ort Geräte und Materialien vorgehalten,<br />

die einen zügigen Verschluss ermöglichen. Die für die Wasserversorgung genutzten Quellen<br />

werden wöchentlich gemessen, so dass Veränderungen in der Quellschüttung auffallen werden<br />

und eine schnelle Reaktion möglich ist. Es ist daher allenfalls mit einer kurzfristigen Beeinträchtigung<br />

der Schüttungsmenge einer Quelle, nicht jedoch mit einer Beeinträchtigung der öffentlichen<br />

Wasserversorgung in einer der Gemeinden zu rechnen.<br />

Auch erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes sind nicht zu erwarten. Die<br />

FFH-Gebiete 8313-341 (Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra) und 8413-341 (Murg zum<br />

Hochrhein) werden – bei Einhaltung der benannten Nebenbestimmungen – in ihren Erhaltungszielen<br />

nicht erheblich berührt. Dauerhafte Auswirkungen auf Quellgebiete, oberirdische Gewässer<br />

oder den Grundwasserspiegel sind nicht zu erwarten. Selbst in dem – aufgrund der hohen<br />

Überdeckung des Stollenvortriebs – unwahrscheinlichen Fall, dass Klüfte angeschnitten werden,<br />

die Quellgebiete speisen, werden kurzfristig Maßnahmen ergriffen, die ein dauerhaftes<br />

Versiegen der Quelle effektiv vermeiden. Auch eine Veränderung der anstehenden Grundwasserverhältnisse<br />

wird durch die Abdichtungsmaßnahmen – wie bereits dargestellt – vermieden.<br />

Eingriffe in Biotope, Belange des Artenschutzes oder Natur und Landschaft sind damit ebenfalls<br />

nicht gegeben.<br />

Die Auflagen zu dieser <strong>Entscheidung</strong> stützen sich auf § 4 WHG, der Auflagenvorbehalt gründet<br />

sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg<br />

(LVwVfG) vom 12.04.2005. Die Befristung stützt sich auf § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz WHG.<br />

Die Nebenbestimmungen sind geeignet, erforderlich und angemessen um eine Beeinträchtigung<br />

der Trinkwasserversorgung der Gemeinden Rickenbach und Herrischried zu vermeiden<br />

und Eingriffe in Natura-2000-Gebiete, Biotope, Belange des Artenschutzes und der Natur und<br />

Landschaft zu verhindern. Das Interesse der Schluchseewerk AG an einer möglichst kostengünstigen<br />

Durchführung des Vorhabens hat hinter diesen öffentlichen Belangen zurück zu stehen.

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