Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
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gen Fassung die wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern und Ableiten des beim Stollenvortrieb<br />
in einer Menge von max. 50 l/s anfallenden Bergwassers erteilt werden.<br />
Das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> ist als untere Wasserbehörde für die <strong>Entscheidung</strong> über den Erlaubnisantrag<br />
zuständig, §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr.<br />
1 LVG.<br />
Das Zutagefördern und Ableiten des beim Stollenvortrieb anfallenden Bergwassers stellt eine<br />
Benutzung von Grundwassers i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG dar, für die gemäß § 2 Abs. 1 WHG<br />
die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich ist.<br />
Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1<br />
i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 WHG, dass von der Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der<br />
Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nicht zu erwarten<br />
ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Ferner darf<br />
durch die beabsichtigte Benutzung keine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000 Gebiets<br />
in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzwecken maßgeblichen Bestandteilen zu<br />
erwarten sein. Die Erteilung steht im Ermessen der Wasserbehörde.<br />
Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen<br />
Wasserversorgung ist durch das Zutagefördern des Bergwassers nicht zu erwarten. Wie<br />
bereits unter 2 a) dargestellt, ist nicht damit zu rechnen, dass bei dem Stollenvortrieb die von<br />
den Gemeinden Rickenbach und Herrischried für die öffentliche Wasserversorgung genutzten<br />
Quellen angeschnitten werden. Sollte es wider Erwarten doch zu einem Anschnitt einer Kluft<br />
kommen, die eine der Quellen speist, so werden vor Ort Geräte und Materialien vorgehalten,<br />
die einen zügigen Verschluss ermöglichen. Die für die Wasserversorgung genutzten Quellen<br />
werden wöchentlich gemessen, so dass Veränderungen in der Quellschüttung auffallen werden<br />
und eine schnelle Reaktion möglich ist. Es ist daher allenfalls mit einer kurzfristigen Beeinträchtigung<br />
der Schüttungsmenge einer Quelle, nicht jedoch mit einer Beeinträchtigung der öffentlichen<br />
Wasserversorgung in einer der Gemeinden zu rechnen.<br />
Auch erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes sind nicht zu erwarten. Die<br />
FFH-Gebiete 8313-341 (Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra) und 8413-341 (Murg zum<br />
Hochrhein) werden – bei Einhaltung der benannten Nebenbestimmungen – in ihren Erhaltungszielen<br />
nicht erheblich berührt. Dauerhafte Auswirkungen auf Quellgebiete, oberirdische Gewässer<br />
oder den Grundwasserspiegel sind nicht zu erwarten. Selbst in dem – aufgrund der hohen<br />
Überdeckung des Stollenvortriebs – unwahrscheinlichen Fall, dass Klüfte angeschnitten werden,<br />
die Quellgebiete speisen, werden kurzfristig Maßnahmen ergriffen, die ein dauerhaftes<br />
Versiegen der Quelle effektiv vermeiden. Auch eine Veränderung der anstehenden Grundwasserverhältnisse<br />
wird durch die Abdichtungsmaßnahmen – wie bereits dargestellt – vermieden.<br />
Eingriffe in Biotope, Belange des Artenschutzes oder Natur und Landschaft sind damit ebenfalls<br />
nicht gegeben.<br />
Die Auflagen zu dieser <strong>Entscheidung</strong> stützen sich auf § 4 WHG, der Auflagenvorbehalt gründet<br />
sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg<br />
(LVwVfG) vom 12.04.2005. Die Befristung stützt sich auf § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz WHG.<br />
Die Nebenbestimmungen sind geeignet, erforderlich und angemessen um eine Beeinträchtigung<br />
der Trinkwasserversorgung der Gemeinden Rickenbach und Herrischried zu vermeiden<br />
und Eingriffe in Natura-2000-Gebiete, Biotope, Belange des Artenschutzes und der Natur und<br />
Landschaft zu verhindern. Das Interesse der Schluchseewerk AG an einer möglichst kostengünstigen<br />
Durchführung des Vorhabens hat hinter diesen öffentlichen Belangen zurück zu stehen.