Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 8 -<br />
führung, Zuflussmengen, festigkeitsmindernde Faktoren, Gerbirgsvergütung, Injektionen,<br />
Ausbruchsklassen/Gebirgsklassen, geologisch bedingter Mehrausbruch,<br />
Ausbruchsquerschnitt)<br />
iii. Dokumentation und Deutung von vorhandenen Rissen in der Spritzbetonschale im<br />
bereits bestehenden Stollenabschnitt (Stichwort: Neotektonik)<br />
iv. Auswertung des Messprogrammes<br />
v. Abschlussbericht<br />
b. Im Hinblick auf die Bauausführung und die Organisation eines Rettungswerkes während<br />
der Bauphase sowie die dafür notwendigen Einrichtungen wird auf das beigefügte<br />
Merkblatt „Hohlraumbau“ mit Anlage zur „Rettungskonzeption“ hingewiesen. Die für<br />
den Arbeitsschutz einschl. der Rettung notwendige Konzeption ist durch den Bauherrn,<br />
ggf. in Abstimmung mit der Landesbergdirektion, bereits bei der Ausführungsplanung<br />
(siehe Baustellenverordnung – BaustellV) zu berücksichtigen.<br />
c. Der Bauherr hat bei der Planung der Baumaßnahme und ggf. im Rahmen der Ausschreibung<br />
der Bauleistungen dafür Sorge zu tragen, dass<br />
i. die zu überwindenden Flucht- und Rettungswege mit Blick auf die technischen<br />
und personellen Möglichkeiten der Rettungswehr und die zumutbaren Belastungen<br />
für alle Betroffenen (mit geeigneter Schutzausrüstung) so kurz wie möglich gehalten<br />
werden. Die Herstellung von Rettungseinrichtungen (Rettungscontainer/nischen)<br />
in einer Entfernung von erfahrungsgemäß mindestens alle 500 m hat<br />
dann zeitlich so früh wie bauablauftechnisch machbar zu erfolgen;<br />
ii. bei sich dabei dennoch ergebenden Flucht-/Rettungsweglängen > 200 m, i. R. des<br />
Rettungskonzeptes u. a. eine besondere Rettungswehr (Fremdrettung!) erforderlich<br />
werden kann, die eine spezielle Ausbildung und Ausstattung erfordert; (siehe auch<br />
anliegende „Information“ zum unterirdischen Hohlraumbau)<br />
iii. die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes für die tägliche Arbeitszeit (grds. 8 h /<br />
Schicht; Ausnahmen können beim LGRB durch den jeweiligen Auftragnehmer beantragt<br />
werden) und die Vorgaben für Sonn- und Feiertagsarbeit bei der Vortriebs-<br />
und Einsatzplanung eingehalten werden;<br />
iv. bei der Beschäftigung fremdsprachiger Arbeitnehmer das Verständnis der Sicherheitsvorschriften<br />
und eine ausreichende Verständigung mit den verantwortlichen<br />
Personen gewährleistet wird;<br />
v. bei den vorgesehenen Sprengungen eine rechtzeitige Sprenganzeige gemäß der<br />
3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz erfolgt, ggf. Beweissicherungsmaßnahmen<br />
durchgeführt werden und über ein Prognosegutachten die zu erwartenden Immissionen<br />
(Erschütterungen, Lärm) bzgl. der Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden<br />
sowie auf vorhandene Bausubstanz beurteilt (siehe DIN 4150 Teile 2 und 3) und<br />
durch begleitende Messungen überwacht werden;<br />
vi. für die Bauausführung die nach § 66 Abs. 2 BImSchG für Baustellen geltende AVV-<br />
Baulärm einschl. der durchzuführenden Immissionsprognose (Lärmprognose)<br />
und die 32. BImSchV maßgebend sind;<br />
vii. den arbeitschutz-, maschinen- und gefahrstoffrechtlichen Vorgaben durch Verwendung<br />
entsprechend rechtskonformer Maschinen und Verfahren (z. B. mit Blick auf