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Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut

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führung, Zuflussmengen, festigkeitsmindernde Faktoren, Gerbirgsvergütung, Injektionen,<br />

Ausbruchsklassen/Gebirgsklassen, geologisch bedingter Mehrausbruch,<br />

Ausbruchsquerschnitt)<br />

iii. Dokumentation und Deutung von vorhandenen Rissen in der Spritzbetonschale im<br />

bereits bestehenden Stollenabschnitt (Stichwort: Neotektonik)<br />

iv. Auswertung des Messprogrammes<br />

v. Abschlussbericht<br />

b. Im Hinblick auf die Bauausführung und die Organisation eines Rettungswerkes während<br />

der Bauphase sowie die dafür notwendigen Einrichtungen wird auf das beigefügte<br />

Merkblatt „Hohlraumbau“ mit Anlage zur „Rettungskonzeption“ hingewiesen. Die für<br />

den Arbeitsschutz einschl. der Rettung notwendige Konzeption ist durch den Bauherrn,<br />

ggf. in Abstimmung mit der Landesbergdirektion, bereits bei der Ausführungsplanung<br />

(siehe Baustellenverordnung – BaustellV) zu berücksichtigen.<br />

c. Der Bauherr hat bei der Planung der Baumaßnahme und ggf. im Rahmen der Ausschreibung<br />

der Bauleistungen dafür Sorge zu tragen, dass<br />

i. die zu überwindenden Flucht- und Rettungswege mit Blick auf die technischen<br />

und personellen Möglichkeiten der Rettungswehr und die zumutbaren Belastungen<br />

für alle Betroffenen (mit geeigneter Schutzausrüstung) so kurz wie möglich gehalten<br />

werden. Die Herstellung von Rettungseinrichtungen (Rettungscontainer/nischen)<br />

in einer Entfernung von erfahrungsgemäß mindestens alle 500 m hat<br />

dann zeitlich so früh wie bauablauftechnisch machbar zu erfolgen;<br />

ii. bei sich dabei dennoch ergebenden Flucht-/Rettungsweglängen > 200 m, i. R. des<br />

Rettungskonzeptes u. a. eine besondere Rettungswehr (Fremdrettung!) erforderlich<br />

werden kann, die eine spezielle Ausbildung und Ausstattung erfordert; (siehe auch<br />

anliegende „Information“ zum unterirdischen Hohlraumbau)<br />

iii. die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes für die tägliche Arbeitszeit (grds. 8 h /<br />

Schicht; Ausnahmen können beim LGRB durch den jeweiligen Auftragnehmer beantragt<br />

werden) und die Vorgaben für Sonn- und Feiertagsarbeit bei der Vortriebs-<br />

und Einsatzplanung eingehalten werden;<br />

iv. bei der Beschäftigung fremdsprachiger Arbeitnehmer das Verständnis der Sicherheitsvorschriften<br />

und eine ausreichende Verständigung mit den verantwortlichen<br />

Personen gewährleistet wird;<br />

v. bei den vorgesehenen Sprengungen eine rechtzeitige Sprenganzeige gemäß der<br />

3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz erfolgt, ggf. Beweissicherungsmaßnahmen<br />

durchgeführt werden und über ein Prognosegutachten die zu erwartenden Immissionen<br />

(Erschütterungen, Lärm) bzgl. der Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden<br />

sowie auf vorhandene Bausubstanz beurteilt (siehe DIN 4150 Teile 2 und 3) und<br />

durch begleitende Messungen überwacht werden;<br />

vi. für die Bauausführung die nach § 66 Abs. 2 BImSchG für Baustellen geltende AVV-<br />

Baulärm einschl. der durchzuführenden Immissionsprognose (Lärmprognose)<br />

und die 32. BImSchV maßgebend sind;<br />

vii. den arbeitschutz-, maschinen- und gefahrstoffrechtlichen Vorgaben durch Verwendung<br />

entsprechend rechtskonformer Maschinen und Verfahren (z. B. mit Blick auf

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