Prunksitzung 2009 der Faschingsgilde Maidbronn - Markt Rimpar
Prunksitzung 2009 der Faschingsgilde Maidbronn - Markt Rimpar
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Verbot des Abbrennens von Hecken und Wiesen<br />
sowie des Rodens von Hecken und Feldgehölzen<br />
nach den Bestimmungen des Bayer. Naturschutzgesetzes<br />
– BayNatSchG – und des<br />
Bayer. Waldgesetzes – BayWaldG –<br />
Da sich in unserem Landkreis zahlreiche unterschiedlich<br />
ausgestattete, wertvolle Naturräume befinden, wird darauf<br />
hingewiesen, dass es in <strong>der</strong> Zeit vom 1. März bis 30. September<br />
gem. Art. 13 e Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes<br />
verboten ist, in <strong>der</strong> freien Natur Hecken, lebende<br />
Zäune und Feldgehölze o<strong>der</strong> -gebüsche zurückzuschneiden<br />
o<strong>der</strong> auf den Stock zu setzen. Weiterhin enthält<br />
das Bayer. Naturschutzgesetz in Art. 13 e Abs. 1 Nr. 5 u. a.<br />
das Verbot, Trockenmauern o<strong>der</strong> Lesesteinwälle, Höhlen,<br />
ökologisch o<strong>der</strong> geomorphologisch bedeutsame Dolinen,<br />
aufgelassene, künstliche unterirdische Hohlräume sowie<br />
Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen o<strong>der</strong> erheblich zu<br />
beeinträchtigen.<br />
Daneben ist es gem. Art. 13 e Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG<br />
ganzjährig verboten, in <strong>der</strong> freien Natur Hecken, lebende<br />
Zäune, Feldgehölze o<strong>der</strong> -gebüsche zu roden, abzuschneiden,<br />
zu fällen o<strong>der</strong> auf sonstige Weise zu beeinträchtigen.<br />
Außerdem ist es ganzjährig verboten, die Bodendecke auf<br />
Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Gelände, an<br />
Hecken o<strong>der</strong> Hängen abzubrennen. Rechtsgrundlage hierfür<br />
ist die Bestimmung des Art. 13 e Abs. 1 Nr. 3 BayNat-<br />
SchG.<br />
Außerdem sind mit dem Abbrennen von Hecken und Wiesen<br />
stets auch erhebliche Unfallgefahren verbunden.<br />
Wer einem dieser Verbote vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />
kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt<br />
werden (Art. 52 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG), da gerade die<br />
o.g. Bereiche vielen Tieren und Pflanzen Lebensmöglichkeiten<br />
bieten. Brand, Rodung und ähnliche Maßnahmen stören<br />
diese abgestimmten Lebensgemeinschaften und beeinflussen<br />
den Naturhaushalt negativ, vor allem die in unserer Kulturlandschaft<br />
stark gefährdete Kleinlebewelt. Darüber hinaus<br />
führen die Beseitigung von Hecken und das Abbrennen <strong>der</strong><br />
Bodendecke auch zu einer nicht gewünschten Auslese hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Zusammensetzung <strong>der</strong> Tier- und Pflanzenwelt.<br />
Der Einhaltung <strong>der</strong> oben genannten naturschutzrechtlichen<br />
Verbote kommt deshalb erhebliche Bedeutung zu.<br />
Bei Vorliegen zwingen<strong>der</strong> Gründe kann das Landratsamt<br />
Würzburg von den genannten Verboten und Beschränkungen<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall<br />
und auf entsprechenden Antrag hin Befreiung erteilen.<br />
Außerdem können auf Antrag hin im Einzelfall auch Ausnahmen<br />
nach Art. 13e Abs. 3 BayNatSchG zugelassen werden.<br />
Eine solche Befreiung ist auch dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn das<br />
Grundstück z. B. zur Wie<strong>der</strong>anlage eines Weinbergs gerodet<br />
werden soll. Die in diesem Zusammenhang notwendige Anzeige<br />
an die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau<br />
ersetzt nicht die nach dem Bayer. Naturschutzgesetz<br />
erfor<strong>der</strong>liche Befreiung. Ebenso ist auch für die Entbuschung<br />
von Streuobstbeständen eine solche Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Gleichzeitig weist das Landratsamt auf Art. 17 BayWaldG<br />
hin. Danach sind die Errichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Feuerstellen<br />
und das Abbrennen von Bodendecken o<strong>der</strong> das<br />
flächenweise Absengen von Pflanzen o<strong>der</strong> Pflanzenresten in<br />
einem Wald o<strong>der</strong> in einer Entfernung von weniger als 100 m<br />
zu einem Wald mit Geldbuße bedroht, falls eine Erlaubnis<br />
des Amtes für Landwirtschaft und Forsten nicht vorliegt.<br />
Vorsätzliche o<strong>der</strong> fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen müssen<br />
als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.<br />
Außerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist<br />
das Verbrennen bestimmter pflanzlicher Rückstände (z. B.<br />
Gartenabfälle, Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle,<br />
holzige Abfälle aus dem Obst- und Weinbau sowie sonstigen<br />
Son<strong>der</strong>kulturen) ohne beson<strong>der</strong>e Genehmigung auf dem<br />
Anfallsgrundstück zulässig. Dabei sind jedoch ausreichende<br />
Sicherheitsabstände, insbeson<strong>der</strong>e zu öffentlichen Verkehrswegen,<br />
Feldrainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten<br />
Gegenständen einzuhalten. Außerdem müssen<br />
Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren, Nachteilen<br />
o<strong>der</strong> erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklungen<br />
getroffen werden.<br />
Sofern das Abbrennen von Bodendecken, die Rodung von<br />
Hecken o<strong>der</strong> sonstige Verstöße gegen die o. g. Vorschriften<br />
beobachtet werden, wird gebeten, dies <strong>der</strong> zuständigen Polizeidienststelle<br />
o<strong>der</strong> dem Landratsamt mitzuteilen.<br />
gez. Eberhard Nuß<br />
Landrat<br />
Fortschreibung des Regionalplans<br />
<strong>der</strong> Region Würzburg<br />
„Ausweisung von Ausschluss-, Vorrang- und Vorbehaltsgebieten<br />
für Windkraftnutzung“<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
Der Regionale Planungsverband Würzburg beabsichtigt<br />
die Fortschreibung des Regionalplans <strong>der</strong> Region<br />
Würzburg zur Ausweisung von Ausschluss-, Vorrangund<br />
Vorbehaltsgebieten für Windkraftnutzung.<br />
Der Bevölkerung wird die Möglichkeit gegeben, in <strong>der</strong><br />
Zeit vom 5. 2. <strong>2009</strong> bis einschließlich 16. 3. <strong>2009</strong><br />
während <strong>der</strong> Allgemeinen Dienstzeiten (Mo.–Fr. 8.00<br />
– 12.00 Uhr, Mi. 16.00 – 18.00 Uhr) im Rathaus <strong>Rimpar</strong>,<br />
Schlossberg 1, 97222 <strong>Rimpar</strong>, Bauverwaltung,<br />
Zi.Nr. 212, Einsicht in das Planwerk zu nehmen.<br />
Darüber hinaus wird die Regionalplanfortschreibung<br />
bis zum 16. März <strong>2009</strong> bei <strong>der</strong> Regierung von Unterfranken<br />
während <strong>der</strong> allgemeinen Dienstzeiten ausgelegt<br />
(97070 Würzburg, Peterplatz 9, Zimmer H210;<br />
Montag bis Donnerstag 8.30 – 16.15 Uhr, Freitag 8.30<br />
– 13.30 Uhr; empfehlenswert ist eine vorherige<br />
Terminvereinbarung unter <strong>der</strong> Telefonnummer<br />
0931/380-1214).<br />
Die Regionalplanfortschreibung ist auch im Internet<br />
unter www.regierung.unterfranken.bayern.de einzusehen<br />
(Navigation: Wirtschaft, Verkehr, Landesentwicklung<br />
– Raumordnung, Landes- und Regionalplanung<br />
– Regionalplan Region Würzburg (2)).<br />
Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen können<br />
sich zu <strong>der</strong> Regionalplanfortschreibung entwe<strong>der</strong><br />
gegenüber ihrer Gemeinde, dem Regionalen Planungsverband<br />
Würzburg (Postanschrift: c/o Landratsamt<br />
Main-Spessart, <strong>Markt</strong>platz 8, 97753 Karlstadt,<br />
E-Mail: Andrea.Fueller@lramsp.de) o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Regierung von Unterfranken (Postanschrift: Peterplatz<br />
9, 97070 Würzburg, E-Mail: Rainer.Kern@regufr.bayern.de)<br />
bis zum 16. März <strong>2009</strong> schriftlich<br />
äußern.<br />
gez. Losert<br />
1. Bürgermeister<br />
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