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Prunksitzung 2009 der Faschingsgilde Maidbronn - Markt Rimpar

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Verbot des Abbrennens von Hecken und Wiesen<br />

sowie des Rodens von Hecken und Feldgehölzen<br />

nach den Bestimmungen des Bayer. Naturschutzgesetzes<br />

– BayNatSchG – und des<br />

Bayer. Waldgesetzes – BayWaldG –<br />

Da sich in unserem Landkreis zahlreiche unterschiedlich<br />

ausgestattete, wertvolle Naturräume befinden, wird darauf<br />

hingewiesen, dass es in <strong>der</strong> Zeit vom 1. März bis 30. September<br />

gem. Art. 13 e Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes<br />

verboten ist, in <strong>der</strong> freien Natur Hecken, lebende<br />

Zäune und Feldgehölze o<strong>der</strong> -gebüsche zurückzuschneiden<br />

o<strong>der</strong> auf den Stock zu setzen. Weiterhin enthält<br />

das Bayer. Naturschutzgesetz in Art. 13 e Abs. 1 Nr. 5 u. a.<br />

das Verbot, Trockenmauern o<strong>der</strong> Lesesteinwälle, Höhlen,<br />

ökologisch o<strong>der</strong> geomorphologisch bedeutsame Dolinen,<br />

aufgelassene, künstliche unterirdische Hohlräume sowie<br />

Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen o<strong>der</strong> erheblich zu<br />

beeinträchtigen.<br />

Daneben ist es gem. Art. 13 e Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG<br />

ganzjährig verboten, in <strong>der</strong> freien Natur Hecken, lebende<br />

Zäune, Feldgehölze o<strong>der</strong> -gebüsche zu roden, abzuschneiden,<br />

zu fällen o<strong>der</strong> auf sonstige Weise zu beeinträchtigen.<br />

Außerdem ist es ganzjährig verboten, die Bodendecke auf<br />

Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Gelände, an<br />

Hecken o<strong>der</strong> Hängen abzubrennen. Rechtsgrundlage hierfür<br />

ist die Bestimmung des Art. 13 e Abs. 1 Nr. 3 BayNat-<br />

SchG.<br />

Außerdem sind mit dem Abbrennen von Hecken und Wiesen<br />

stets auch erhebliche Unfallgefahren verbunden.<br />

Wer einem dieser Verbote vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt<br />

werden (Art. 52 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG), da gerade die<br />

o.g. Bereiche vielen Tieren und Pflanzen Lebensmöglichkeiten<br />

bieten. Brand, Rodung und ähnliche Maßnahmen stören<br />

diese abgestimmten Lebensgemeinschaften und beeinflussen<br />

den Naturhaushalt negativ, vor allem die in unserer Kulturlandschaft<br />

stark gefährdete Kleinlebewelt. Darüber hinaus<br />

führen die Beseitigung von Hecken und das Abbrennen <strong>der</strong><br />

Bodendecke auch zu einer nicht gewünschten Auslese hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Zusammensetzung <strong>der</strong> Tier- und Pflanzenwelt.<br />

Der Einhaltung <strong>der</strong> oben genannten naturschutzrechtlichen<br />

Verbote kommt deshalb erhebliche Bedeutung zu.<br />

Bei Vorliegen zwingen<strong>der</strong> Gründe kann das Landratsamt<br />

Würzburg von den genannten Verboten und Beschränkungen<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall<br />

und auf entsprechenden Antrag hin Befreiung erteilen.<br />

Außerdem können auf Antrag hin im Einzelfall auch Ausnahmen<br />

nach Art. 13e Abs. 3 BayNatSchG zugelassen werden.<br />

Eine solche Befreiung ist auch dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn das<br />

Grundstück z. B. zur Wie<strong>der</strong>anlage eines Weinbergs gerodet<br />

werden soll. Die in diesem Zusammenhang notwendige Anzeige<br />

an die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau<br />

ersetzt nicht die nach dem Bayer. Naturschutzgesetz<br />

erfor<strong>der</strong>liche Befreiung. Ebenso ist auch für die Entbuschung<br />

von Streuobstbeständen eine solche Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Gleichzeitig weist das Landratsamt auf Art. 17 BayWaldG<br />

hin. Danach sind die Errichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Feuerstellen<br />

und das Abbrennen von Bodendecken o<strong>der</strong> das<br />

flächenweise Absengen von Pflanzen o<strong>der</strong> Pflanzenresten in<br />

einem Wald o<strong>der</strong> in einer Entfernung von weniger als 100 m<br />

zu einem Wald mit Geldbuße bedroht, falls eine Erlaubnis<br />

des Amtes für Landwirtschaft und Forsten nicht vorliegt.<br />

Vorsätzliche o<strong>der</strong> fahrlässige Zuwi<strong>der</strong>handlungen müssen<br />

als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.<br />

Außerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist<br />

das Verbrennen bestimmter pflanzlicher Rückstände (z. B.<br />

Gartenabfälle, Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle,<br />

holzige Abfälle aus dem Obst- und Weinbau sowie sonstigen<br />

Son<strong>der</strong>kulturen) ohne beson<strong>der</strong>e Genehmigung auf dem<br />

Anfallsgrundstück zulässig. Dabei sind jedoch ausreichende<br />

Sicherheitsabstände, insbeson<strong>der</strong>e zu öffentlichen Verkehrswegen,<br />

Feldrainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten<br />

Gegenständen einzuhalten. Außerdem müssen<br />

Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren, Nachteilen<br />

o<strong>der</strong> erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklungen<br />

getroffen werden.<br />

Sofern das Abbrennen von Bodendecken, die Rodung von<br />

Hecken o<strong>der</strong> sonstige Verstöße gegen die o. g. Vorschriften<br />

beobachtet werden, wird gebeten, dies <strong>der</strong> zuständigen Polizeidienststelle<br />

o<strong>der</strong> dem Landratsamt mitzuteilen.<br />

gez. Eberhard Nuß<br />

Landrat<br />

Fortschreibung des Regionalplans<br />

<strong>der</strong> Region Würzburg<br />

„Ausweisung von Ausschluss-, Vorrang- und Vorbehaltsgebieten<br />

für Windkraftnutzung“<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

Der Regionale Planungsverband Würzburg beabsichtigt<br />

die Fortschreibung des Regionalplans <strong>der</strong> Region<br />

Würzburg zur Ausweisung von Ausschluss-, Vorrangund<br />

Vorbehaltsgebieten für Windkraftnutzung.<br />

Der Bevölkerung wird die Möglichkeit gegeben, in <strong>der</strong><br />

Zeit vom 5. 2. <strong>2009</strong> bis einschließlich 16. 3. <strong>2009</strong><br />

während <strong>der</strong> Allgemeinen Dienstzeiten (Mo.–Fr. 8.00<br />

– 12.00 Uhr, Mi. 16.00 – 18.00 Uhr) im Rathaus <strong>Rimpar</strong>,<br />

Schlossberg 1, 97222 <strong>Rimpar</strong>, Bauverwaltung,<br />

Zi.Nr. 212, Einsicht in das Planwerk zu nehmen.<br />

Darüber hinaus wird die Regionalplanfortschreibung<br />

bis zum 16. März <strong>2009</strong> bei <strong>der</strong> Regierung von Unterfranken<br />

während <strong>der</strong> allgemeinen Dienstzeiten ausgelegt<br />

(97070 Würzburg, Peterplatz 9, Zimmer H210;<br />

Montag bis Donnerstag 8.30 – 16.15 Uhr, Freitag 8.30<br />

– 13.30 Uhr; empfehlenswert ist eine vorherige<br />

Terminvereinbarung unter <strong>der</strong> Telefonnummer<br />

0931/380-1214).<br />

Die Regionalplanfortschreibung ist auch im Internet<br />

unter www.regierung.unterfranken.bayern.de einzusehen<br />

(Navigation: Wirtschaft, Verkehr, Landesentwicklung<br />

– Raumordnung, Landes- und Regionalplanung<br />

– Regionalplan Region Würzburg (2)).<br />

Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen können<br />

sich zu <strong>der</strong> Regionalplanfortschreibung entwe<strong>der</strong><br />

gegenüber ihrer Gemeinde, dem Regionalen Planungsverband<br />

Würzburg (Postanschrift: c/o Landratsamt<br />

Main-Spessart, <strong>Markt</strong>platz 8, 97753 Karlstadt,<br />

E-Mail: Andrea.Fueller@lramsp.de) o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Regierung von Unterfranken (Postanschrift: Peterplatz<br />

9, 97070 Würzburg, E-Mail: Rainer.Kern@regufr.bayern.de)<br />

bis zum 16. März <strong>2009</strong> schriftlich<br />

äußern.<br />

gez. Losert<br />

1. Bürgermeister<br />

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