GR-KURZPROTOKOLL vom 08.07.2010.pdf - RiS GmbH
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XII. Geh- und Fahrtrecht<br />
Die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, <strong>GmbH</strong> als Eigentümerin des<br />
Grundstückes 1618/24, für welches eine neue Einlage, Grundbuch 49233 Steyr, eröffnet<br />
wird, räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des genannten Grundstückes<br />
der Stadt Steyr und deren Rechtsnachfolger im Eigentum der neu eröffneten Einlage,<br />
Grundbuch 49233 Steyr, mit dem Grundstück 1618/80 das immerwährende und unentgeltliche<br />
Recht ein, gemäß dem in der Vermessungsurkunde der Zivilgeometer ZT GMBH Mayrhofer<br />
& Hackl, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, <strong>vom</strong> 13.01.2010 zu Geschäftszahl<br />
13127/10 (Beilage ./B) eingezeichneten Zufahrtsweg beziehungsweise Gehweg über<br />
das Grundstück 1618/24 zum Grundstück 1618/80 jederzeit und in beiden Richtungen zu<br />
gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren und bewilligt bei dem ihr gehörigen Grundstück<br />
1618/24, für welches eine neue Einlage, Grundbuch 49233 Steyr, eröffnet wird, die<br />
Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts über Grundstück 1618/24 im Sinne<br />
dieses Vertragsartikels zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücke 1618/80.<br />
Die Stadt Steyr nimmt diese Rechtseinräumung hiermit an.<br />
Ein zusätzliches Entgelt für die Rechtseinräumung wurde nicht vereinbart; diese Rechtseinräumung<br />
wurde bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt.<br />
XIII. Kosten<br />
Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen<br />
Spesen und Gebühren trägt die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr,<br />
Die Kosten der Lastenfreistellung sowie die Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr<br />
trägt die jeweilige Vertragspartei, in deren Sphäre die Last liegt bzw. die Rechtserwerbung<br />
stattfindet. Hinsichtlich dieser übernommenen Verpflichtungen halten sich die Vertragsparteien<br />
gegenseitig schad- und klaglos.<br />
Den Auftrag zur Errichtung und Durchführung dieses Vertrages hat die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft<br />
der Stadt Steyr, <strong>GmbH</strong> erteilt.<br />
XIV. Inländererklärung<br />
Die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, <strong>GmbH</strong> erklärt durch ihre nach<br />
außen hin vertretungsbefugten Organe, dass sie eine juristische Person ist, ihren satzungsmäßigen<br />
Sitz in Österreich hat und Inländerin im Sinne des § 2 OÖ Grundverkehrsgesetzes<br />
ist. Die vertretungsbefugten Organe der Stadt Steyr erklären, dass die Stadt Steyr Inländerin<br />
im Sinne des § 2 OÖ Grundverkehrsgesetzes 1994 ist.<br />
XV. Vollmacht/ Rangordnung<br />
1.) Die Vertragsteile erteilen für die Dauer der Abwicklung dieses Vertrages an Frau Doktor<br />
Gabriele Haringer, Substitutin des öffentlichen Notars Doktor Josef Brandecker, die unwiderrufliche,<br />
uneingeschränkte Vollmacht, in ihrem Namen alle Erklärungen abzugeben und auch<br />
Nachträge und Ergänzungen dieses Vertrages zu fertigen, die zur grundbücherlichen Durchführung<br />
dieses Vertrages erforderlich sind. Diese Vollmacht wurde von sämtlichen Vertragsparteien<br />
mit Unterfertigung dieses Vertrages erteilt und kann auch nur gemeinsam widerrufen<br />
werden.<br />
2.) Die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, <strong>GmbH</strong> und die Stadt Steyr<br />
sind verpflichtet, aus Anlass der Unterfertigung dieses Vertrages je ein Gesuch um Anmerkung<br />
der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung aller vertragsgegenständlichen<br />
Liegenschaften in grundbuchsgültiger Form zu unterfertigen und diese dem Schriftenverfasser<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
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