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GR-KURZPROTOKOLL vom 08.07.2010.pdf - RiS GmbH

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echtlichen sowie den sonstigen einschlägigen Bestimmungen vollinhaltlich entsprechen.<br />

(2) Die wertmäßige Erfassung des Materials ist durch mengenmäßige Aufzeichnungen zu<br />

ergänzen.<br />

(3) Die Kontierung muss eine eindeutige Erfassung und Abgrenzung der einzelnen Geschäftsvorfälle<br />

sowie eine ausreichend tiefe Gliederung der Bestands- und Erfolgskonten<br />

ermöglichen. Zusammenziehungen, die diesem Gesichtspunkt widersprechen und<br />

eine ausreichende Einsicht nicht gestatten, sind unzulässig.<br />

(4) Die Führung gemischter, Bestand und Erfolg enthaltende Konten ist zu vermeiden.<br />

(5) Im Rahmen der Berichte gem. § 9 Abs. 6 sind die Gesamtergebnisse der tatsächlichen<br />

Aufwendungen und Erträge den entsprechenden Positionen des Erfolgsplanes gegenüberzustellen.<br />

Abweichungen sind aufzuzeigen und zu begründen.<br />

(6) Die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat über eigene Bankkonten zu<br />

erfolgen.<br />

§ 14<br />

Umfang des Rechnungswesens<br />

Das Rechnungswesen des Unternehmens APS erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen<br />

des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches.<br />

§ 15<br />

Kosten- und Leistungsrechnung<br />

(1) Zur laufenden Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung ist eine Kosten-<br />

und Leistungsrechnung aufzustellen.<br />

(2) Die Kosten- und Leistungsrechnung muss die durch die Leistungserstellung entstandenen<br />

Kosten in richtiger, zeitlicher und sachlicher Abgrenzung erfassen und Veränderungen<br />

in der Kostenstruktur rechtzeitig anzeigen.<br />

(3) Die Zahlen der Kosten- und Leistungsrechnung müssen durch Belege nachgewiesen<br />

und mit der Buchhaltung und dem Wirtschaftsplan abgestimmt werden können.<br />

§ 16<br />

Berichtwesen (Controlling)<br />

Im Rahmen der Berichte gem. § 9 Abs. 6 ist die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge<br />

entsprechend der Jahreserfolgsrechnung darzustellen und mit den Sollwerten aus dem Wirtschaftsplan<br />

zu vergleichen. Abweichungen der Istdaten von den Sollwerten sind zu begründen.<br />

Abschnitt V<br />

Prüfungswesen<br />

§ 17<br />

Prüfungswesen<br />

(1) Das Unternehmen APS unterliegt der Prüfungsmöglichkeit durch die Fachabteilung für<br />

Kontrolle und Revision. Es gelten die Bestimmungen des § 39 StS 1992 sinngemäß.<br />

(2) Aus besonderem Anlass können auf Beschluss des Verwaltungsausschusses Überprüfungen<br />

angeordnet werden.<br />

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