GR-KURZPROTOKOLL vom 08.07.2010.pdf - RiS GmbH
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echtlichen sowie den sonstigen einschlägigen Bestimmungen vollinhaltlich entsprechen.<br />
(2) Die wertmäßige Erfassung des Materials ist durch mengenmäßige Aufzeichnungen zu<br />
ergänzen.<br />
(3) Die Kontierung muss eine eindeutige Erfassung und Abgrenzung der einzelnen Geschäftsvorfälle<br />
sowie eine ausreichend tiefe Gliederung der Bestands- und Erfolgskonten<br />
ermöglichen. Zusammenziehungen, die diesem Gesichtspunkt widersprechen und<br />
eine ausreichende Einsicht nicht gestatten, sind unzulässig.<br />
(4) Die Führung gemischter, Bestand und Erfolg enthaltende Konten ist zu vermeiden.<br />
(5) Im Rahmen der Berichte gem. § 9 Abs. 6 sind die Gesamtergebnisse der tatsächlichen<br />
Aufwendungen und Erträge den entsprechenden Positionen des Erfolgsplanes gegenüberzustellen.<br />
Abweichungen sind aufzuzeigen und zu begründen.<br />
(6) Die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat über eigene Bankkonten zu<br />
erfolgen.<br />
§ 14<br />
Umfang des Rechnungswesens<br />
Das Rechnungswesen des Unternehmens APS erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen<br />
des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches.<br />
§ 15<br />
Kosten- und Leistungsrechnung<br />
(1) Zur laufenden Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung ist eine Kosten-<br />
und Leistungsrechnung aufzustellen.<br />
(2) Die Kosten- und Leistungsrechnung muss die durch die Leistungserstellung entstandenen<br />
Kosten in richtiger, zeitlicher und sachlicher Abgrenzung erfassen und Veränderungen<br />
in der Kostenstruktur rechtzeitig anzeigen.<br />
(3) Die Zahlen der Kosten- und Leistungsrechnung müssen durch Belege nachgewiesen<br />
und mit der Buchhaltung und dem Wirtschaftsplan abgestimmt werden können.<br />
§ 16<br />
Berichtwesen (Controlling)<br />
Im Rahmen der Berichte gem. § 9 Abs. 6 ist die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge<br />
entsprechend der Jahreserfolgsrechnung darzustellen und mit den Sollwerten aus dem Wirtschaftsplan<br />
zu vergleichen. Abweichungen der Istdaten von den Sollwerten sind zu begründen.<br />
Abschnitt V<br />
Prüfungswesen<br />
§ 17<br />
Prüfungswesen<br />
(1) Das Unternehmen APS unterliegt der Prüfungsmöglichkeit durch die Fachabteilung für<br />
Kontrolle und Revision. Es gelten die Bestimmungen des § 39 StS 1992 sinngemäß.<br />
(2) Aus besonderem Anlass können auf Beschluss des Verwaltungsausschusses Überprüfungen<br />
angeordnet werden.<br />
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