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GR-KURZPROTOKOLL vom 08.07.2010.pdf - RiS GmbH

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Bei denkmalgeschützten Objekten bzw. der Schutzzone nach der „Haager Convention“<br />

(BGBl. Nr. 58/1964) kann der Beirat nur eine Stellungnahme abgeben, da ein eigenes Verfahren<br />

nach dem Denkmalschutzgesetz notwendig ist.<br />

3.0 Geschäftsordnung:<br />

3.1 Aufgaben:<br />

Der Gestaltungsbeirat hat die Aufgabe, ihm über Beschluss des Bauausschusses vorgelegte<br />

Bauprojekte auf die Einhaltung der Erfordernisse gemäß § 3(5) des OÖ. BauTG zu prüfen<br />

und zu beurteilen, gegebenenfalls jene Kriterien bekanntzugeben, die für die Erfüllung der<br />

genannten Erfordernisse maßgeblich sind.<br />

Dem Gestaltungsbeirat obliegt es nicht, von sich aus einem Bauwerber Empfehlungen bezüglich<br />

Beiziehung eines bestimmten Planers zu geben, er kann aber Empfehlungen zur<br />

Durchführung eines Architektenwettbewerbes oder Gutachterverfahrens abgeben.<br />

3.2 Zusammensetzung, Stimmrecht und Funktionsperiode der Beiratsmitglieder:<br />

Der Gestaltungsbeirat besteht aus Mitgliedern mit Stimmrecht und solchen ohne Stimmrecht.<br />

Mitglieder mit Stimmrecht sind drei von der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg<br />

namhaft gemachte, nicht in Steyr ortsansässige Architekten, die jedoch Mitglieder der<br />

Bundesingenieurkammer sein müssen, sowie der Landeskonservator für Oberösterreich. Die<br />

Architekten üben ihre Tätigkeit jeweils für drei Jahre aus, der Landeskonservator für OÖ ist<br />

als ständiges Mitglied vorgesehen. Ohne Stimmrecht gehören dem Gestaltungsbeirat der<br />

Baudirektor sowie von diesem beigezogene Fachorgane des Geschäftsbereiches III als Berater<br />

an.<br />

neu<br />

Das stimmberechtigte Mitglied (mit Ausnahme des Landeskonservators als ständiges Mitglied)<br />

übt seine Tätigkeit für den Zeitraum von 3 Jahren aus. Mit Ende eines jeden Kalenderjahres<br />

scheidet ein Mitglied aus und wird durch ein Neues ersetzt. Es ergibt sich dadurch<br />

eine Partialerneuerung des Gestaltungsbeirates um jährlich ein Mitglied.<br />

alt<br />

Ein seit Anfang 1995 tätiges Mitglied des Gestaltungsbeirates übt seine Funktion 3 Jahre, d.<br />

h. bis Ende 1997, aus. Ein seit Anfang 1996 tätiges Mitglied des Gestaltungsbeirates übt die<br />

Funktion 3 Jahre, d.h. bis Ende 1998, aus. Ein seit Anfang 1995 tätiges Mitglied des Gestaltungsbeirates<br />

scheidet mit Ende 1996 aus und wird durch ein neues Mitglied ersetzt. Somit<br />

ergibt sich in weiterer Folge jährlich, nach Ablauf der für jedes Mitglied jeweils dreijährigen<br />

Funktionsperiode, eine Partialerneuerung des Gestaltungsbeirates um abwechselnd ein<br />

Mitglied<br />

3.3 Geheimhaltungspflichten:<br />

Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates und sonstige Sitzungsteilnehmer sind zur Geheimhaltung<br />

über die internen Beratungen verpflichtet. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht<br />

führt zum Ausschluss <strong>vom</strong> Gestaltungsbeirat.<br />

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