GR-KURZPROTOKOLL vom 08.07.2010.pdf - RiS GmbH
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§ 9<br />
Kompetenzen des Magistrates (der Gesamtleitung)<br />
(1) Der Magistrat fungiert als Geschäftsapparat. Er unterstützt die in dieser Satzung genannten<br />
anderen Organe.<br />
(2) Dem Magistrat obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten im Rahmen des inneren<br />
Dienstbetriebes gem. § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 StS 1992.<br />
(3) Über die von einzelnen Organisationseinheiten des Magistrates für das Unternehmen<br />
APS wiederkehrend oder laufend zu erbringenden Leistungen ist eine Vereinbarung zu<br />
treffen, die als Grundlage einer Leistungsverrechnung dient.<br />
(4) In organisatorischer Zuordnung zum Magistrat ist die Gesamtleitung zur praktischen<br />
Umsetzung des in § 4 umschriebenen Gegenstandes zu bestellen. Bei Grundsatzentscheidungen,<br />
die alle drei Heime betreffen, liegt die Anordnungsverantwortung bei der<br />
Gesamtleitung und die Durchführungsverantwortung bei der jeweiligen Heimleitung.<br />
Insbesondere obliegen folgende Agenden der Gesamtleitung:<br />
a) Personalmanagement<br />
b) Unternehmensentwicklung<br />
c) Buchhaltung und Controlling<br />
d) Ausschreibungen, Einkauf<br />
e) Entscheidung über Bewohneraufnahme<br />
f) Qualitätsmanagement<br />
g) Personalentwicklung<br />
h) Öffentlichkeitsarbeit<br />
i) EDV<br />
j) Facilitymanagement inkl. Haustechnik<br />
k)<br />
(5) Bei den operativen Entscheidungen auf Heimebene liegt die Anordnungsverantwortung<br />
bei der jeweiligen Heimleitung und die Durchführungsverantwortung bei den zugeteilten<br />
Mitarbeitern. Insbesondere obliegen folgende Agenden der Anordnungsverantwortung<br />
bzw. Durchführungsverantwortung den jeweiligen Heimleitern:<br />
a) Wirtschaftliche Betriebsführung<br />
Sicherstellung der im Heimvertrag vereinbarten Leistungen<br />
b) Personalführung und –administration<br />
c) Facilitymanagement vor Ort<br />
d) Materialwirtschaft und Dokumentation<br />
e) Heimbewohnerabrechnung<br />
f) Sonstige operative Aufgaben des Hauses<br />
g) Der Gesamtleitung sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen<br />
Befugnisse im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einzuräumen.<br />
Sie ist in allen das Unternehmen APS betreffenden wichtigen Fragen<br />
möglichst frühzeitig in den Entscheidungsprozess einzubinden.<br />
h) Die Gesamtleitung ist unter Berücksichtigung der nach den einschlägigen<br />
Rechtsvorschriften zu führenden Hilfs- und Kontrollaufzeichnungen<br />
verpflichtet, mit dem Lagebericht den Gemeinderat im Wege des Stadtsenates<br />
und den Verwaltungsausschuss im Wege des zuständigen Mitgliedes<br />
des Stadtsenates über das vergangene Rechnungs- bzw. Kalenderjahr<br />
in Form eines Geschäftsberichtes zu unterrichten. Darüber hinaus<br />
ist dem Verwaltungsausschuss im Wege des zuständigen Mitgliedes<br />
des Stadtsenates bei jeder Sitzung des Verwaltungsausschusses über<br />
den Alten- und Pflegeheimbetrieb samt den notwendigen Aufzeichnungen,<br />
Statistiken, Soll-Ist-Vergleichen zu berichten. Unabhängig davon<br />
haben die in § 5 genannten Organe das Recht, sich jederzeit über den<br />
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