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GR-KURZPROTOKOLL vom 08.07.2010.pdf - RiS GmbH

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§ 9<br />

Kompetenzen des Magistrates (der Gesamtleitung)<br />

(1) Der Magistrat fungiert als Geschäftsapparat. Er unterstützt die in dieser Satzung genannten<br />

anderen Organe.<br />

(2) Dem Magistrat obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten im Rahmen des inneren<br />

Dienstbetriebes gem. § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 StS 1992.<br />

(3) Über die von einzelnen Organisationseinheiten des Magistrates für das Unternehmen<br />

APS wiederkehrend oder laufend zu erbringenden Leistungen ist eine Vereinbarung zu<br />

treffen, die als Grundlage einer Leistungsverrechnung dient.<br />

(4) In organisatorischer Zuordnung zum Magistrat ist die Gesamtleitung zur praktischen<br />

Umsetzung des in § 4 umschriebenen Gegenstandes zu bestellen. Bei Grundsatzentscheidungen,<br />

die alle drei Heime betreffen, liegt die Anordnungsverantwortung bei der<br />

Gesamtleitung und die Durchführungsverantwortung bei der jeweiligen Heimleitung.<br />

Insbesondere obliegen folgende Agenden der Gesamtleitung:<br />

a) Personalmanagement<br />

b) Unternehmensentwicklung<br />

c) Buchhaltung und Controlling<br />

d) Ausschreibungen, Einkauf<br />

e) Entscheidung über Bewohneraufnahme<br />

f) Qualitätsmanagement<br />

g) Personalentwicklung<br />

h) Öffentlichkeitsarbeit<br />

i) EDV<br />

j) Facilitymanagement inkl. Haustechnik<br />

k)<br />

(5) Bei den operativen Entscheidungen auf Heimebene liegt die Anordnungsverantwortung<br />

bei der jeweiligen Heimleitung und die Durchführungsverantwortung bei den zugeteilten<br />

Mitarbeitern. Insbesondere obliegen folgende Agenden der Anordnungsverantwortung<br />

bzw. Durchführungsverantwortung den jeweiligen Heimleitern:<br />

a) Wirtschaftliche Betriebsführung<br />

Sicherstellung der im Heimvertrag vereinbarten Leistungen<br />

b) Personalführung und –administration<br />

c) Facilitymanagement vor Ort<br />

d) Materialwirtschaft und Dokumentation<br />

e) Heimbewohnerabrechnung<br />

f) Sonstige operative Aufgaben des Hauses<br />

g) Der Gesamtleitung sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen<br />

Befugnisse im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einzuräumen.<br />

Sie ist in allen das Unternehmen APS betreffenden wichtigen Fragen<br />

möglichst frühzeitig in den Entscheidungsprozess einzubinden.<br />

h) Die Gesamtleitung ist unter Berücksichtigung der nach den einschlägigen<br />

Rechtsvorschriften zu führenden Hilfs- und Kontrollaufzeichnungen<br />

verpflichtet, mit dem Lagebericht den Gemeinderat im Wege des Stadtsenates<br />

und den Verwaltungsausschuss im Wege des zuständigen Mitgliedes<br />

des Stadtsenates über das vergangene Rechnungs- bzw. Kalenderjahr<br />

in Form eines Geschäftsberichtes zu unterrichten. Darüber hinaus<br />

ist dem Verwaltungsausschuss im Wege des zuständigen Mitgliedes<br />

des Stadtsenates bei jeder Sitzung des Verwaltungsausschusses über<br />

den Alten- und Pflegeheimbetrieb samt den notwendigen Aufzeichnungen,<br />

Statistiken, Soll-Ist-Vergleichen zu berichten. Unabhängig davon<br />

haben die in § 5 genannten Organe das Recht, sich jederzeit über den<br />

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