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Handlungskonzept Integration 07.10.10 - Landkreis Celle

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<strong>Handlungskonzept</strong> <strong>Integration</strong> <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> 2010 Kapitel 2<br />

scher Staatsbürgerschaft im Ausland geboren und aufgewachsen sein und große Schwierigkeiten<br />

haben sich in seinem Heimatland zu integrieren. Gleichzeitig konnte eine Person seit<br />

mehreren Jahrzehnten in Deutschland leben, arbeiten, eine Familie gegründet haben und die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ohne die deutsche Sprache zu beherrschen oder seine<br />

politischen Grundrechte wahrzunehmen und damit nicht ausreichend integriert sein. 1 Ähnliche<br />

Beispiele lassen sich für Menschen, die keinen deutschen Pass besitzen, benennen.<br />

Die den Gemeindeprofilen vorangestellte Zahl von Ausländerinnen und Ausländern ist demzufolge<br />

nur als Anhaltspunkt und Größenordnung zu betrachten. 2<br />

2.2 Die Verwaltung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Celle</strong><br />

Um die interkulturelle Öffnung der Verwaltung, ihre interkulturelle Kompetenz und die anteilige<br />

Vertretung der Bevölkerung mit Migrationshintergrund überprüfen zu können, ist die Anzahl<br />

der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Migrationshintergrund als Indikator von Interesse. Bisher<br />

gibt es keine Erhebungen dazu.<br />

Die Vermutung, ein ungefährer Eindruck lasse sich gewinnen, in dem die Namen von Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern gezählt werden, ist nicht richtig: Das deutsche Recht erlaubt es Eheleuten<br />

den Namen des Mannes oder der Frau anzunehmen; ein Name kann also sehr gut nur<br />

angenommen und nicht ererbt sein. Fraglich ist auch, wie beispielsweise mit polnischen Namen<br />

verfahren werden sollte. Hier handelt es sich häufig um Menschen, die schon seit dem<br />

19. Jahrhundert in dem Gebiet des heutigen Deutschlands leben. Gleichzeitig kann ein ausländisch<br />

klingender Name möglicherweise nur darauf hinweisen, dass ein Ausländer oder eine<br />

Ausländerin 3 vor mehreren Generationen in eine Familie eingeheiratet hat. Daneben haben<br />

viele der zugewanderten (Spät-) Aussiedlerinnen und (Spät-) Aussiedler deutsch klingende<br />

Namen und würden deshalb keine Berücksichtigung finden. Schließlich bleibt fraglich, ob sich<br />

die Zählung nur auf Familiennamen oder auch auf Vornamen beziehen sollte. Mit einer solchen<br />

„Erhebungen“ würden neben einem unkonkreten oder gar falschen Bild vor allem neue<br />

Stigmata und Ausgrenzungsmechanismen geschaffen, die nicht gewollt sind.<br />

Um in der Zukunft in Bezug auf eine interkulturelle Öffnung der Verwaltung auf der Grundlage<br />

konkreter Zahlen arbeiten zu können, plant das Amt für Steuerung und Personal eine Abfrage<br />

in diesem Bereich zu tätigen. Dafür sind zwei Möglichkeiten denkbar. Entweder wird der<br />

Migrationshintergrund bei allen neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfragt,<br />

oder es wird bei einer passenden Gelegenheit eine Gesamtabfrage aller Beschäftigten durchgeführt.<br />

2.2.1 Ordnungsamt<br />

Das Ordnungsamt hat auf Grund seiner Aufgabenstellung vielfältige Berührungspunkte zu<br />

Menschen mit Migrationshintergrund. Es ist gleichzeitig der Ort, an dem neu Zugewanderte in<br />

aller Regel zum ersten Mal öffentliche Behörden kennen lernen und an dem somit die Grundlagen<br />

für zukünftiges Zusammenwirken gelegt werden. Schon deshalb ist die Arbeit des Ordnungsamtes<br />

mit den Aufgaben des Ausländerrechts und der Einbürgerung von besonderer<br />

Bedeutung für <strong>Integration</strong>sbemühungen.<br />

Ausländerrecht<br />

Die Ausländerstelle vollzieht das Ausländerrecht unter der Fachaufsicht des MI im übertragenen<br />

Wirkungskreis. Dazu gehört die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis-<br />

1 Seit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (19.08.2007) müssen inzwischen ausreichende<br />

Sprachkenntnisse für eine Einbürgerung nachgewiesen werden.<br />

2 Grundlage für die Zahlen ist die Einwohnerbestandsstatistik vom 01.01.2009.<br />

3 Die deutsche Rechtssprechung erlaubt seit der Reform des Eherechts von 1976 auch den Namen der<br />

Frau als Familiennamen zu übernehmen.<br />

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