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aktuelle Ausgabe - starkewerbung

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zb_news<br />

Es nimmt teilweise überhand,<br />

dass vom Medizinischen<br />

Dienst der Krankenversicherung<br />

(MDK) „vorschnell“ Behandlungsberichte<br />

bei Ärzten oder Krankenhäusern<br />

angefordert werden,<br />

rügte der Senatsvorsitzende Ulrich<br />

Hambüchen in Kassel.<br />

„Ärzte werden durch die Bürokratie<br />

immer mehr belastet“, sagte der Richter<br />

der „Osnabrücker Zeitung“ zufolge.<br />

Die Kassen schalten den MDK ein,<br />

wenn sie an der Notwendigkeit einer<br />

Behandlung zweifeln und deshalb<br />

nicht ohne genauere Rechtfertigung<br />

zahlen wollen.<br />

12<br />

zahnärzteblatt 02 2009<br />

Foto: dpa<br />

Im vorliegenden Fall entschieden die<br />

obersten Sozialrichter trotzdem gegen<br />

einen Arzt, der die Weitergabe<br />

von Patientendaten verweigert und<br />

sich auf die ärztliche Schweigepflicht<br />

berufen hatte.<br />

Bundesweit wurde der MDK nach eigenen<br />

Angaben im Jahr 2007 in rund<br />

5,2 Millionen Fällen von den Kassen<br />

angerufen. Das Bundessozialgericht<br />

betonte laut Zeitung, dass die Bitte<br />

um Behandlungsberichte „im Einzelfall“<br />

begründet werden müsse, erklärte<br />

im vorliegenden Fall die knappen<br />

Worte aber trotzdem für „noch<br />

ausreichend“:<br />

Weitergabe von<br />

Patientendaten<br />

Gericht tadelt Neugier der<br />

Krankenkassen<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) kritisiert, dass Krankenkassen<br />

immer öfter Einblick in Patientendaten nehmen<br />

wollen.<br />

Ein 14-tägiger Klinikaufenthalt der<br />

Patientin mit zwei Darmspiegelungen<br />

und einer zeitweiligen Überweisung<br />

in ein anderes Fachkrankenhaus<br />

könne bei der Diagnose<br />

„Angina Pectoris“ durchaus fragwürdig<br />

erscheinen.<br />

Dass die Patientin gleichzeitig an<br />

einem Darmtumor und Lebermetastasen<br />

litt, habe die Kasse nicht<br />

wissen können. Der Senat will die<br />

Anforderungen für die Weitergabe<br />

von Patientendaten an den MDK in<br />

der schriftlichen Urteilsbegründung<br />

genauer definieren.

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