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Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />

2. Kartellverbot und Kooperation<br />

Das Kartellverbot umfaßt wettbewerbsbeschränkende Verträge,<br />

Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen nur, soweit<br />

sie geeignet sind, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen.<br />

Bis zu dieser „Spürbarkeitsgrenze", d. h. bei allen im<br />

Markt praktisch nicht ins Gewicht fallenden Kooperationen,<br />

können Unternehmen frei und ohne vorherige Legalisierung<br />

durch die Kartellbehörden zusammenarbeiten. Enthält die geplante<br />

Kooperation keine wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen,<br />

ist das Kartellverbot ohnehin nicht berührt. Obwohl<br />

gerade kleine und mittlere Unternehmen wegen ihrer<br />

häufig unbedeutenden Marktstellung die Möglichkeit zur kartellfreien<br />

Kooperation haben, herrscht bei ihnen weithin Unsicherheit<br />

darüber, wo die Grenzen dieser „kartellfreien" Kooperation<br />

verlaufen. Leistungssteigernde Kooperationen, mit denen<br />

kleine und mittlere Unternehmen größenbedingte Vorteile<br />

konkurrierender Großunternehmen zumindest teilweise ausgleichen<br />

können, haben aber gerade angesichts der zunehmenden<br />

Strukturveränderungen und notwendigen Anpassungszwänge<br />

in der Wirtschaft erhebliche wirtschafts- und wettbewerbspolitische<br />

Bedeutung. Sie können zu einer Verbesserung<br />

der Wettbewerbsstrukturen beitragen und sind wettbewerbspolitisch<br />

erwünscht. Das Bundeskartellamt hat deshalb geprüft,<br />

ob die Grenzen der kartellfreien Kooperation durch generelle<br />

qualitative und quantitative Kriterien so abgesteckt<br />

werden können, daß die Unternehmen leicht beurteilen können,<br />

ob ein Kooperationsvorhaben ohne Berührung des Kartellverbots<br />

durchgeführt werden kann. Derartige generelle<br />

Grenzziehungen sind jedoch nicht möglich, da nach der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung (WuW/E BGH 1461 ff. „Fertigbeton")<br />

stets alle im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände<br />

abzuwägen sind. Kleinen und mittleren Unternehmen können<br />

bei einer derartigen wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer<br />

Kooperation leicht entschuldbare Fehleinschätzungen unterlaufen.<br />

Das Bundeskartellamt hat daher durch Verwaltungsgrundsätze<br />

verdeutlicht (Sechster Abschnitt S. 133 f.), in welchen<br />

Grenzen es von einer Verfolgung möglicher Gesetzesverstöße<br />

bei leistungssteigernden Kooperationen mit geringer<br />

wettbewerbsbeschränkender Bedeutung absieht.<br />

Im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens (§ 47 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz<br />

und § 37 a) hat das Bundeskartellamt<br />

Verstöße gegen das Kartell- und Abstimmungsverbot (§§ 1, 25<br />

Abs. 1) auch bisher in aller Regel nicht verfolgt, wenn an einer<br />

Kooperation lediglich kleine und mittlere Unternehmen beteiligt<br />

waren und der von der Beschränkung erfaßte Marktanteil<br />

und die Marktwirkung sehr gering waren. An dieser Verwaltungspraxis<br />

wird das Bundeskartellamt festhalten und Wettbewerbsbeschränkungen<br />

in aller Regel nicht verfolgen, wenn<br />

— sie mit einer leistungssteigernden zwischenbetrieblichen<br />

Zusammenarbeit durch Koordinierung von Unternehmensfunktionen<br />

verbunden sind,<br />

— nur ein kleiner Kreis rechtlich und wirtschaftlich selbständiger<br />

kleiner und mittlerer Unternehmen beteiligt ist und<br />

Leitlinien zur<br />

Anwendung des §1<br />

auf Bagatellfälle

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