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Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />

chen Verhandlungen vor dem Kammergericht das beanstandete<br />

System aufgegeben.<br />

Das Beschwerdeverfahren war damit in der Hauptsache erledigt.<br />

In seiner Kostenentscheidung hat das Kammergericht unter<br />

anderem ausgeführt, daß die Vertriebsgesellschaft gehalten<br />

war, bei den von ihr vermittelten Geschäften für einen Ausgleich<br />

entsprechend der bisherigen Quoten zu sorgen. Das<br />

folge aus der Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gesellschafter,<br />

einem das Gesellschaftsverhältnis bestimmenden<br />

Grundsatz. Zugleich sei durch ihre Tätigkeit der Preiswettbewerb<br />

bzw. der Wettbewerb mit Rabatten beschränkt worden.<br />

Das Bundeskartellamt wird in Zukunft den Überlegungen der<br />

ZVN-Entscheidung Rechnung tragen und vor allem Fälle<br />

marktumfassender Vertriebsgemeinschaften für homogene<br />

Massengüter überprüfen. Bei Kooperationen, die den Kartellbehörden<br />

bereits in vollem Umfang bekannt sind und von ihnen<br />

bisher nicht beanstandet wurden, kommt dafür nur das<br />

Untersagungsverfahren nach § 37 a in Betracht. Den Belangen<br />

mittelständischer Unternehmen in Vertriebsgemeinschaften,<br />

die lediglich der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der<br />

beteiligten Unternehmen gegenüber großbetrieblichen Unternehmensformen<br />

dienen, kann eine Legalisierung nach § 5 b<br />

Rechnung tragen.<br />

Das Bundeskartellamt hat im Berichtszeitraum erneut mehrere<br />

Marktinformationsverfahren überprüft und beanstandet.<br />

Daraufhin ist auch das von einer Tochtergesellschaft der Zementverkaufsstelle<br />

Niedersachsen durchgeführte und in dem<br />

Verfahren gegen die ZVN untersagte Marktinformationsverfahren<br />

aufgegeben worden. Bei diesem System hatte sich jeder<br />

Beteiligte einer Kontrolle der von ihm abgesetzten Mengen<br />

durch seine Wettbewerber unterworfen. Derartige Kontrollsysteme,<br />

die allen Beteiligten schnell und vor allem zuverlässig<br />

darüber Auskunft geben, in welchem Umfang ein Konkurrent<br />

seinen Lieferanteil erhöht hat, beschränken auf oligopolistisch<br />

strukturierten Märkten weitgehend homogener Massengüter<br />

den Wettbewerb. Denn vorstoßender Wettbewerb unterbleibt,<br />

weil jedes Unternehmen, das seinen Absatz zu Lasten der<br />

Wettbewerber erhöhen will, mit gezielten Abwehrreaktionen<br />

der Wettbewerber rechnen muß. Zu dieser Fallgestaltung hat<br />

sich das Kammergericht in seiner ZVN-Kostenentscheidung<br />

nicht geäußert.<br />

In einem weiteren Musterverfahren hat das Bundeskartellamt<br />

das Verfahren der Preisnotierungen für leichtes Heizöl an der<br />

Frankfurter Heizölbörse beanstandet (Zweiter Abschnitt Seite<br />

47). Die aus einem kleinen Kreis der führenden Heizölhändler<br />

berufenen Mitglieder der Notierungskommissionen nannten<br />

in wöchentlichen Sitzungen ihre aktuellen Endverbraucherpreise<br />

für handelstypische Mengen. Diese Offenlegung der<br />

aktuellen Wettbewerbspreise vor den Wettbewerbern hat die<br />

typischen Wirkungen einer identifizierenden Preismeldestelle.<br />

Sie wirkt wettbewerbsbeschränkend. Die Frankfurter Heizölbörse<br />

hat ihr Notierungsverfahren inzwischen grundlegend ge-<br />

Marktinformationsverfahren

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