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Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />

gerechten Wettbewerbs nicht vereinbar. Sie führen überdies zu<br />

einer Täuschung der Verbraucher und können zudem den Verdacht<br />

eines Ausbeutungsmißbrauchs bei der Erstmarke begründen.<br />

Zu den Maßnahmen, die in der Hand eines marktstarken Unternehmens<br />

zu unbilligen Behinderungen anderer Unternehmen<br />

führen können, gehören auch Ausschließlichkeitsbindungen.<br />

Auf dem Automobilsektor ist das Bundeskartellamt daher gegen<br />

die Praktizierung wettbewerbsbehindernder Ausschließlichkeitsbindungen<br />

eingeschritten. Gemäß § 37 a in Verbindung<br />

mit § 26 Abs. 2 hat es dem VW-Konzern untersagt, seine<br />

Vertragshändler und -werkstätten (VAG-Betriebe) zu verpflichten,<br />

auch die von VW nicht selbst hergestellten, sondern<br />

von unabhängigen Zulieferunternehmen bezogenen Ersatzteile<br />

(„Identteile") ausschließlich von VW zu kaufen und für die<br />

Reparatur von VW-Kraftfahrzeugen zu verwenden. Diese Ausschließlichkeits-<br />

und Verwendungsbindung hat nach Auffassung<br />

des Bundeskartellamtes zur Folge, daß den Ersatzteileherstellern<br />

und freien Händlern die VAG-Betriebe als wichtigster<br />

Absatzmarkt verschlossen bleiben, während diesen die<br />

Möglichkeit versagt ist, durch freien Bezug billigerer Ersatzteile<br />

Kostenvorteile zu erlangen und diese im Wettbewerb mit<br />

anderen Kfz-Werkstätten einzusetzen (Zweiter Abschnitt<br />

S. 59 f.). Das Kammergericht hat diese wettbewerbsrechtliche<br />

Beurteilung des Bundeskartellamtes bestätigt. Es hat, ohne die<br />

Frage der Marktbeherrschung zu prüfen, die Anwendbarkeit<br />

des § 26 Abs. 2 allein darauf gestützt, daß VW infolge der Abhängigkeit<br />

der VAG-Betriebe in jedem Fall ein marktstarkes<br />

Unternehmen und damit Normadressat des § 26 Abs. 2 Satz 2<br />

ist. In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundeskartellamtes<br />

fällt nach Auffassung des Kammergerichts auch die Behinderung<br />

der Wettbewerber unter das Verbot des § 26 Abs. 2<br />

Satz 2. Diese Bestimmung diene nicht nur dem Schutz der abhängigen<br />

Unternehmen, sondern insbesondere auch dem der<br />

Wettbewerber. Das Kammergericht führt aus, daß das Merkmal<br />

der Abhängigkeit lediglich für die Abgrenzung des Kreises<br />

der Normadressaten Bedeutung hat. Bei der danach möglichen<br />

Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 müsse allerdings dem besonderen<br />

Anlaß für dessen Eingreifen insofern Rechnung getragen<br />

werden, als nur solche Behinderungen vom Gesetzeszweck<br />

erfaßt werden, die im Zusammenhang mit dem Abhängigkeitsverhältnis<br />

stehen.<br />

7. Rechtsprechung zu § 26 Abs. 2<br />

Der Bundesgerichtshof hat mit sechs Entscheidungen zum erweiterten<br />

Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 den Anwendungsbereich<br />

dieser Norm weiter konkretisiert. So ist vor allem<br />

durch die „Allkauf/Nordmende"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes<br />

(WuW/E BGH 1567) geklärt worden, daß moderne<br />

Handelsformen die gleiche wirtschaftliche Funktion erfüllen<br />

wie der klassische Fachhandel und in gleicher Weise wie<br />

dieser von Markenartikelherstellern abhängig sein können.

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