Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />
gerechten Wettbewerbs nicht vereinbar. Sie führen überdies zu<br />
einer Täuschung der Verbraucher und können zudem den Verdacht<br />
eines Ausbeutungsmißbrauchs bei der Erstmarke begründen.<br />
Zu den Maßnahmen, die in der Hand eines marktstarken Unternehmens<br />
zu unbilligen Behinderungen anderer Unternehmen<br />
führen können, gehören auch Ausschließlichkeitsbindungen.<br />
Auf dem Automobilsektor ist das Bundeskartellamt daher gegen<br />
die Praktizierung wettbewerbsbehindernder Ausschließlichkeitsbindungen<br />
eingeschritten. Gemäß § 37 a in Verbindung<br />
mit § 26 Abs. 2 hat es dem VW-Konzern untersagt, seine<br />
Vertragshändler und -werkstätten (VAG-Betriebe) zu verpflichten,<br />
auch die von VW nicht selbst hergestellten, sondern<br />
von unabhängigen Zulieferunternehmen bezogenen Ersatzteile<br />
(„Identteile") ausschließlich von VW zu kaufen und für die<br />
Reparatur von VW-Kraftfahrzeugen zu verwenden. Diese Ausschließlichkeits-<br />
und Verwendungsbindung hat nach Auffassung<br />
des Bundeskartellamtes zur Folge, daß den Ersatzteileherstellern<br />
und freien Händlern die VAG-Betriebe als wichtigster<br />
Absatzmarkt verschlossen bleiben, während diesen die<br />
Möglichkeit versagt ist, durch freien Bezug billigerer Ersatzteile<br />
Kostenvorteile zu erlangen und diese im Wettbewerb mit<br />
anderen Kfz-Werkstätten einzusetzen (Zweiter Abschnitt<br />
S. 59 f.). Das Kammergericht hat diese wettbewerbsrechtliche<br />
Beurteilung des Bundeskartellamtes bestätigt. Es hat, ohne die<br />
Frage der Marktbeherrschung zu prüfen, die Anwendbarkeit<br />
des § 26 Abs. 2 allein darauf gestützt, daß VW infolge der Abhängigkeit<br />
der VAG-Betriebe in jedem Fall ein marktstarkes<br />
Unternehmen und damit Normadressat des § 26 Abs. 2 Satz 2<br />
ist. In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundeskartellamtes<br />
fällt nach Auffassung des Kammergerichts auch die Behinderung<br />
der Wettbewerber unter das Verbot des § 26 Abs. 2<br />
Satz 2. Diese Bestimmung diene nicht nur dem Schutz der abhängigen<br />
Unternehmen, sondern insbesondere auch dem der<br />
Wettbewerber. Das Kammergericht führt aus, daß das Merkmal<br />
der Abhängigkeit lediglich für die Abgrenzung des Kreises<br />
der Normadressaten Bedeutung hat. Bei der danach möglichen<br />
Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 müsse allerdings dem besonderen<br />
Anlaß für dessen Eingreifen insofern Rechnung getragen<br />
werden, als nur solche Behinderungen vom Gesetzeszweck<br />
erfaßt werden, die im Zusammenhang mit dem Abhängigkeitsverhältnis<br />
stehen.<br />
7. Rechtsprechung zu § 26 Abs. 2<br />
Der Bundesgerichtshof hat mit sechs Entscheidungen zum erweiterten<br />
Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 den Anwendungsbereich<br />
dieser Norm weiter konkretisiert. So ist vor allem<br />
durch die „Allkauf/Nordmende"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes<br />
(WuW/E BGH 1567) geklärt worden, daß moderne<br />
Handelsformen die gleiche wirtschaftliche Funktion erfüllen<br />
wie der klassische Fachhandel und in gleicher Weise wie<br />
dieser von Markenartikelherstellern abhängig sein können.