27.02.2013 Aufrufe

Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 9/565 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode<br />

wettbewerbsschädlicher Unternehmenskonzentration<br />

oder des Mißbrauchs von Marktmacht zu Lasten<br />

mittelständischer Unternehmen entgegenzuwirken.<br />

Die neuen Vorschriften bedürfen nunmehr<br />

eines ausreichend langen Erfahrungs- und Bewährungszeitraums<br />

ohne voreilige weitere Novellierungsdiskussionen.<br />

II.<br />

Die Konzentrationsentwicklung war in den letzten<br />

Jahren durch fortschreitende Zusammenschlußaktivitäten<br />

der Unternehmen gekennzeichnet. Die Fusionsstatistik<br />

des Bundeskartellamtes hat zwar mit<br />

602 angezeigten Zusammenschlüssen für 1979 und<br />

635 Fällen für 1980 eine neue Höchstmarke erreicht.<br />

Die monatlichen Zahlen zeigen jedoch seit Mitte<br />

vergangenen Jahres eine deutlich abflachende Tendenz.<br />

Ob dieser Trend von Dauer sein wird und inwieweit<br />

hierin auch eine stärkere generalpräventive<br />

Wirkung der durch die 4. Kartellgesetznovelle verbesserten<br />

Fusionskontrolle zum Ausdruck kommt,<br />

entzieht sich derzeit noch einer gesicherten Feststellung.<br />

Gewisse Anzeichen deuten jedenfalls darauf hin,<br />

daß das verbesserte fusionsrechtliche Instrumentarium<br />

inzwischen zu greifen beginnt. Ein Beleg dafür<br />

ist der erhebliche Rückgang der Anschlußfusionen,<br />

mit denen sich früher Großunternehmen kleine und<br />

mittlere Firmen ohne jede wettbewerbliche Kontrolle<br />

angliedern konnten. Dies hatte auch noch im<br />

Berichtszeitraum in einzelnen Branchen zu Serienkäufen<br />

und in deren Folge zu einer zunehmenden<br />

Verengung mittelständisch strukturierter Märkte<br />

geführt. Nach Absenkung der Eingreifkriterien sind<br />

nunmehr nur noch die in der Regel unproblematischen<br />

Fälle, die etwa zwei Drittel der ursprünglich<br />

kontrollfreien Anschlüsse ausmachen, der Kontrolle<br />

durch das Amt entzogen. Die bedeutsameren Vorgänge<br />

dieser Art können jetzt in jedem Einzelfall<br />

auf ihre wettbewerblichen Auswirkungen hin überprüft<br />

werden, und zwar in zunehmendem Maße<br />

schon bevor der Zusammenschluß vollzogen ist und<br />

ehe Schäden an den Wettbewerbsstrukturen eintreten<br />

können. Die Erweiterung der präventiven Kontrollmöglichkeiten<br />

des Amtes hat sich inzwischen in<br />

einem starken Anstieg der vor Vollzug angemeldeten<br />

Zusammenschlüsse niedergeschlagen. Durch die<br />

Stärkung der präventiven Kontrolle lassen sich<br />

auch die Probleme, die sich erfahrungsgemäß bei<br />

der Entflechtung bereits vollzogener und erst nachträglich<br />

untersagter Fusionen in besonderem Maße<br />

stellen, schon im Ansatz vermeiden.<br />

Mit zwölf Untersagungen hat die Entscheidungspraxis<br />

des Amtes deutlichere Konturen gewonnen. Von<br />

erheblicher Tragweite waren insbesondere die Entscheidungen<br />

im Mineralölbereich und die Haltung<br />

des Amtes zu Gemeinschaftsprojekten von Großunternehmen<br />

zu Zwecken der Rohstoffsicherung.<br />

In Sachen TEXACO/ZERSSEN und MOBIL/<br />

MERTL hat das Amt die Beteiligung der beiden<br />

Mineralölgesellschaften an zwei überwiegend im<br />

regionalen Heizölhandel tätigen mittelständischen<br />

Unternehmen untersagt. Dieser Entscheidung liegt<br />

die Überlegung des Amtes zugrunde, die 16 Raffineriegesellschaften<br />

bildeten ein marktbeherrschendes<br />

Oligopol. Das Amt stützt seine Auffassung im wesentlichen<br />

auf längerfristig zu erwartende Verknappungen<br />

des Angebots und auf das verringerte Gewicht<br />

des unabhängigen Mineralölhandels sowie auf<br />

die zwischen den Mineralölgesellschaften bestehenden<br />

Tauschmengenabkommen und sonstigen Bindungen.<br />

Die beteiligten Unternehmen haben Beschwerde<br />

beim Kammergericht eingelegt. Angesichts<br />

des laufenden Verfahrens enthält sich die<br />

Bundesregierung einer Stellungnahme zu der Darstellung<br />

des Amtes und seiner rechtlichen Bewertung.<br />

Die Bildung von Gemeinschaftsunternehmen, auf<br />

die 1979/1980 knapp ein Viertel aller Zusammenschlüsse<br />

entfielen, hatte erneut einen erheblichen<br />

Anteil an der Konzentrationsentwicklung. Dies<br />

stellt die Fusionskontrolle insofern vor besondere<br />

Herausforderungen, als an Gemeinschaftsprojekten<br />

vielfach bedeutende Großunternehmen mit starken<br />

Marktstellungen in verschiedenen Branchen beteiligt<br />

sind. Andererseits sind solche Projekte nicht selten<br />

geeignet, zu einer Verbesserung der Marktversorgung<br />

insbesondere durch Sicherung von Rohstoffbezügen<br />

aus dem Ausland beizutragen. Hier gilt<br />

es kartellrechtlich tolerable Lösungen zu finden, um<br />

die Absicherung marktstarker Stellungen zu Lasten<br />

kleiner und mittlerer Wettbewerber zu verhindern,<br />

andererseits aber den Weg zu einer Belebung des<br />

Wettbewerbs durch ein verbessertes Rohstoffangebot<br />

nicht zu verbauen. Das Amt hat diesem Zielkonflikt<br />

in einer Reihe von Fällen dadurch Rechnung<br />

getragen, daß es insbesondere kleineren Wettbewerbern<br />

aufgrund struktureller Zusagen der Zusammenschlußbeteiligten<br />

ermöglicht hat, sich durch<br />

eine mittelbare Beteiligung an den Projekten ebenfalls<br />

Zugang zu den Rohstoffen zu verschaffen und<br />

sich so als selbständige Anbieter am Markt zu behaupten.<br />

Die Bundesregierung sieht hierin allerdings<br />

keinen allgemeinen fusionsrechtlichen Freibrief<br />

von Zusammenschlüssen zu Zwecken der Rohstoffsicherung.<br />

Die Entscheidung erfordert vielmehr<br />

im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung, ob das gemeinsame<br />

Rohstoffprojekt voraussichtlich zu einer<br />

wesentlichen Verbesserung der Marktversorgung<br />

führt, die vor allem auch den anderen, weniger potenten<br />

Konkurrenten zugute kommt.<br />

Was die internationalen Aspekte der Fusionskontrolle<br />

angeht, zu denen auch die Monopolkommission<br />

in ihrem III. Hauptgutachten Stellung genommen<br />

hat, hat sich nach Auffassung der Bundesregierung<br />

gezeigt, daß eine angemessene Berücksichtigung<br />

des Auslandswettbewerbs bei der fusionsrechtlichen<br />

Überprüfung von Zusammenschlüssen<br />

nach geltendem Recht nicht nur möglich, sondern<br />

sogar geboten ist. Die Entscheidungspraxis des Amtes<br />

ist dieser gesetzlichen Leitlinie auch nach der Erweiterung<br />

der präventiven Kontrollmöglichkeiten<br />

durch die 4. Kartellgesetznovelle gefolgt. Die gegen<br />

die Novellierung von Teilen der Wirtschaft geäußerten<br />

Bedenken, die erweiterten Pflichten zur vorherigen<br />

Anmeldung größerer Fusionsvorhaben behindere<br />

die Expansion deutscher Unternehmen im Aus-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!