Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />
werden. Die Schwerpunkte der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit<br />
lagen wie in den Vorjahren vor allem im Vertrieb,<br />
im Einkauf und in der technischen Spezialisierung. Die führende<br />
Branche war der Bereich Bau, Steine und Erden.<br />
Neben der Anmeldung neuer Mittelstandskooperationen gab<br />
es 1979/80 auch eine Reihe von Anträgen zur Aufnahme bisheriger<br />
Kartell-Außenseiter in schon bestehende Mittelstandskartelle.<br />
Trotz seiner grundsätzlich positiven Beurteilung von<br />
Mittelstandskooperationen hatte das Bundeskartellamt dagegen<br />
Bedenken, weil der betroffene Markt bundesweit mit einem<br />
Netz regional tätiger Mittelstandskartelle überzogen ist.<br />
Selbst wenn die Kartelle auch nach der Aufnahme einzelner<br />
nicht kartellierter Anbieter noch unterhalb der für Mittelstandskartelle<br />
tolerablen Marktanteilsgrenzen gelegen hätte,<br />
wären die Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite auf<br />
nicht kartellierte Anbieter wesentlich verringert oder ganz<br />
ausgeschaltet worden. Das Bundeskartellamt wird auch weiterhin<br />
Marktanteilsgrenzen großzügig beurteilen, muß jedoch<br />
dafür Sorge tragen, daß eine für den Wettbewerb hinreichende<br />
Zahl von Anbietern am Markt erhalten bleibt.<br />
Aufgrund vergleichbarer Überlegungen hat das Bundeskartellamt<br />
die Kartellerlaubnis für ein langjährig tätiges Rationalisierungskartell<br />
und Verkaufssyndikat für Natursteine nicht<br />
mehr verlängert (Zweiter Abschnitt Seite 51). Die Entscheidung,<br />
die inzwischen vom Kammergericht bestätigt worden ist,<br />
soll mit dazu beitragen, die verkrusteten Marktstrukturen im<br />
Natursteinbereich aufzulockern und hier den Wettbewerb zu<br />
beleben. Das früher überwiegend mittelständisch strukturierte<br />
Kartell hat im Laufe der Jahre seinen Charakter verändert und<br />
wird heute weitgehend von der größten im Inland im Bereich<br />
Steine und Erden tätigen Unternehmensgruppe bestimmt.<br />
Diese Gruppe ist auch an allen übrigen inländischen Natursteinkartellen<br />
maßgebend beteiligt und zugleich ein bedeutender<br />
Anbieter von Substitutionsprodukten. Da sie zudem umfangreiche<br />
Verbindungen zur nachgelagerten Wirtschaftsstufe,<br />
der Produktion von bituminösem Mischgut, unterhält, hat<br />
dies zu einer Verflechtung von vor- und nachgelagerten Wirtschaftsstufen<br />
geführt. Dadurch werden Wettbewerbsimpulse<br />
auf den betroffenen Märkten nachhaltig gedämpft und die<br />
Wettbewerbsstrukturen verfestigt. Bei einer Fortführung des<br />
Kartells unter Einbeziehung dieser Unternehmensgruppe würden<br />
die Rationalisierungsmöglichkeiten nicht mehr in einem<br />
angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung<br />
stehen. Ein neu formiertes Kartell ohne<br />
Beteiligung der Gruppe würde dagegen die Legalisierungsvoraussetzungen<br />
für Rationalisierungskartelle erfüllen. Um insbesondere<br />
den am Kartell beteiligten kleinen und mittleren<br />
Unternehmen den Aufbau einer neuen Organisation zu erleichtern,<br />
hatte das Bundeskartellamt für die Auflösung des Kartells<br />
eine Frist bis Ende 1980 eingeräumt. Auf eine entsprechende<br />
Anordnung des Kammergerichts ist die Kartellerlaubnis<br />
bis zur Ausschöpfung des Rechtsweges verlängert worden.<br />
§ 5 Abs. 2 und 3