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Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />

werden. Die Schwerpunkte der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit<br />

lagen wie in den Vorjahren vor allem im Vertrieb,<br />

im Einkauf und in der technischen Spezialisierung. Die führende<br />

Branche war der Bereich Bau, Steine und Erden.<br />

Neben der Anmeldung neuer Mittelstandskooperationen gab<br />

es 1979/80 auch eine Reihe von Anträgen zur Aufnahme bisheriger<br />

Kartell-Außenseiter in schon bestehende Mittelstandskartelle.<br />

Trotz seiner grundsätzlich positiven Beurteilung von<br />

Mittelstandskooperationen hatte das Bundeskartellamt dagegen<br />

Bedenken, weil der betroffene Markt bundesweit mit einem<br />

Netz regional tätiger Mittelstandskartelle überzogen ist.<br />

Selbst wenn die Kartelle auch nach der Aufnahme einzelner<br />

nicht kartellierter Anbieter noch unterhalb der für Mittelstandskartelle<br />

tolerablen Marktanteilsgrenzen gelegen hätte,<br />

wären die Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite auf<br />

nicht kartellierte Anbieter wesentlich verringert oder ganz<br />

ausgeschaltet worden. Das Bundeskartellamt wird auch weiterhin<br />

Marktanteilsgrenzen großzügig beurteilen, muß jedoch<br />

dafür Sorge tragen, daß eine für den Wettbewerb hinreichende<br />

Zahl von Anbietern am Markt erhalten bleibt.<br />

Aufgrund vergleichbarer Überlegungen hat das Bundeskartellamt<br />

die Kartellerlaubnis für ein langjährig tätiges Rationalisierungskartell<br />

und Verkaufssyndikat für Natursteine nicht<br />

mehr verlängert (Zweiter Abschnitt Seite 51). Die Entscheidung,<br />

die inzwischen vom Kammergericht bestätigt worden ist,<br />

soll mit dazu beitragen, die verkrusteten Marktstrukturen im<br />

Natursteinbereich aufzulockern und hier den Wettbewerb zu<br />

beleben. Das früher überwiegend mittelständisch strukturierte<br />

Kartell hat im Laufe der Jahre seinen Charakter verändert und<br />

wird heute weitgehend von der größten im Inland im Bereich<br />

Steine und Erden tätigen Unternehmensgruppe bestimmt.<br />

Diese Gruppe ist auch an allen übrigen inländischen Natursteinkartellen<br />

maßgebend beteiligt und zugleich ein bedeutender<br />

Anbieter von Substitutionsprodukten. Da sie zudem umfangreiche<br />

Verbindungen zur nachgelagerten Wirtschaftsstufe,<br />

der Produktion von bituminösem Mischgut, unterhält, hat<br />

dies zu einer Verflechtung von vor- und nachgelagerten Wirtschaftsstufen<br />

geführt. Dadurch werden Wettbewerbsimpulse<br />

auf den betroffenen Märkten nachhaltig gedämpft und die<br />

Wettbewerbsstrukturen verfestigt. Bei einer Fortführung des<br />

Kartells unter Einbeziehung dieser Unternehmensgruppe würden<br />

die Rationalisierungsmöglichkeiten nicht mehr in einem<br />

angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung<br />

stehen. Ein neu formiertes Kartell ohne<br />

Beteiligung der Gruppe würde dagegen die Legalisierungsvoraussetzungen<br />

für Rationalisierungskartelle erfüllen. Um insbesondere<br />

den am Kartell beteiligten kleinen und mittleren<br />

Unternehmen den Aufbau einer neuen Organisation zu erleichtern,<br />

hatte das Bundeskartellamt für die Auflösung des Kartells<br />

eine Frist bis Ende 1980 eingeräumt. Auf eine entsprechende<br />

Anordnung des Kammergerichts ist die Kartellerlaubnis<br />

bis zur Ausschöpfung des Rechtsweges verlängert worden.<br />

§ 5 Abs. 2 und 3

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