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Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />

kartellamtes aufgehoben (Kart 18/80) und dem Antrag auf<br />

Wegfall des gesetzlichen Vollzugsverbotes stattgegeben. Dabei<br />

hat das Kammergericht betont, daß eine derartige einstweilige<br />

Anordnung gegen eine im Rahmen der präventiven Fusionskontrolle<br />

ergangene Untersagung nur ganz ausnahmsweise in<br />

Betracht kommt. Diese Voraussetzungen sah das Kammergericht<br />

im konkreten Fall als gegeben an, weil die Untersagungsverfügung<br />

zum Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige<br />

Anordnung bereits aufgehoben war.<br />

Im Berichtszeitraum sind gerichtliche Entscheidungen zu<br />

wichtigen Auslegungsfragen der Fusionskontrolle ergangen.<br />

In der Entscheidung Klöckner/Becorit (Zweiter Abschnitt<br />

S. 57 f.) hat der Bundesgerichtshof die vorrangige Bedeutung<br />

struktureller Gesichtspunkte im Rahmen der Zusammenschlußkontrolle<br />

erneut betont. Wenn für die Zeit vor einem Zusammenschluß<br />

aber wesentlicher Wettbewerb auf den betroffenen<br />

Märkten bestanden habe und die Strukturvorsprünge<br />

des Unternehmens vor seinen nächstgrößeren Wettbewerbern<br />

nicht so erheblich seien, daß bereits hieraus ein dauerhafter<br />

überragender Verhaltensspielraum zu erwarten sei, so müsse<br />

für die Frage des Entstehens einer überragenden Marktstellung<br />

auch erörtert werden, welche Bedingungen den Wettbewerb<br />

bisher ausgelöst hätten und wie sich der Zusammenschluß<br />

auf diese Bedingungen auswirke.<br />

Im Fusionsfall Metallgesellschaft/Tonolli hat das Kammergericht<br />

ausgeführt, daß die Beherrschung eines Marktes durch<br />

ein Oligopol nur dann angenommen werden kann, wenn zwischen<br />

den Oligopolisten eine besondere Reaktionsverbundenheit<br />

besteht, die zwischen den anderen Anbietern nicht vorliegt.<br />

Das setze voraus, daß die Oligopolisten bewußt auf bestimmte<br />

Wettbewerbshandlungen verzichten, um dadurch ihre<br />

besondere Marktstellung zu erhalten. Das Bundeskartellamt<br />

vertritt dagegen die Auffassung, daß ein Oligopol dann vorliegt,<br />

wenn zwischen den beteiligten Unternehmen aus tatsächlichen<br />

Gründen wesentlicher Wettbewerb nicht besteht. Das erfordert<br />

nicht, daß die Oligopolisten übereinstimmend und freiwillig<br />

auf den Einsatz von Wettbewerbsparametern im Interesse<br />

einer besonderen Zielsetzung verzichten. Das Bundeskartellamt<br />

hat daher Rechtsbeschwerde eingelegt.<br />

Der Nachweis, daß marktbeherrschende Stellungen auf Oligopolmärkten<br />

entstehen oder verstärkt werden, wird durch den<br />

neuen Vermutungstatbestand des § 23 a Abs. 2 erleichtert. Danach<br />

gelten Unternehmen, die einem Dreieroligopol mit 50 %<br />

Marktanteil oder einem Fünferoligopol mit einem Marktanteil<br />

von zwei Dritteln angehören, als marktbeherrschend. Wenn<br />

diese Unternehmen an einem Zusammenschluß beteiligt sind,<br />

müssen sie nachweisen, daß die Wettbewerbsbedingungen<br />

auch nach dem Zusammenschluß wesentlichen Wettbewerb erwarten<br />

lassen. Die Vermutung ist nur dann zu widerlegen,<br />

wenn strukturelle und damit langfristig bestehende Bedingungen<br />

vorliegen, die wesentlichen Wettbewerb auch dauerhaft erwarten<br />

lassen.<br />

Rechtsprechung

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