Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />
kartellamtes aufgehoben (Kart 18/80) und dem Antrag auf<br />
Wegfall des gesetzlichen Vollzugsverbotes stattgegeben. Dabei<br />
hat das Kammergericht betont, daß eine derartige einstweilige<br />
Anordnung gegen eine im Rahmen der präventiven Fusionskontrolle<br />
ergangene Untersagung nur ganz ausnahmsweise in<br />
Betracht kommt. Diese Voraussetzungen sah das Kammergericht<br />
im konkreten Fall als gegeben an, weil die Untersagungsverfügung<br />
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige<br />
Anordnung bereits aufgehoben war.<br />
Im Berichtszeitraum sind gerichtliche Entscheidungen zu<br />
wichtigen Auslegungsfragen der Fusionskontrolle ergangen.<br />
In der Entscheidung Klöckner/Becorit (Zweiter Abschnitt<br />
S. 57 f.) hat der Bundesgerichtshof die vorrangige Bedeutung<br />
struktureller Gesichtspunkte im Rahmen der Zusammenschlußkontrolle<br />
erneut betont. Wenn für die Zeit vor einem Zusammenschluß<br />
aber wesentlicher Wettbewerb auf den betroffenen<br />
Märkten bestanden habe und die Strukturvorsprünge<br />
des Unternehmens vor seinen nächstgrößeren Wettbewerbern<br />
nicht so erheblich seien, daß bereits hieraus ein dauerhafter<br />
überragender Verhaltensspielraum zu erwarten sei, so müsse<br />
für die Frage des Entstehens einer überragenden Marktstellung<br />
auch erörtert werden, welche Bedingungen den Wettbewerb<br />
bisher ausgelöst hätten und wie sich der Zusammenschluß<br />
auf diese Bedingungen auswirke.<br />
Im Fusionsfall Metallgesellschaft/Tonolli hat das Kammergericht<br />
ausgeführt, daß die Beherrschung eines Marktes durch<br />
ein Oligopol nur dann angenommen werden kann, wenn zwischen<br />
den Oligopolisten eine besondere Reaktionsverbundenheit<br />
besteht, die zwischen den anderen Anbietern nicht vorliegt.<br />
Das setze voraus, daß die Oligopolisten bewußt auf bestimmte<br />
Wettbewerbshandlungen verzichten, um dadurch ihre<br />
besondere Marktstellung zu erhalten. Das Bundeskartellamt<br />
vertritt dagegen die Auffassung, daß ein Oligopol dann vorliegt,<br />
wenn zwischen den beteiligten Unternehmen aus tatsächlichen<br />
Gründen wesentlicher Wettbewerb nicht besteht. Das erfordert<br />
nicht, daß die Oligopolisten übereinstimmend und freiwillig<br />
auf den Einsatz von Wettbewerbsparametern im Interesse<br />
einer besonderen Zielsetzung verzichten. Das Bundeskartellamt<br />
hat daher Rechtsbeschwerde eingelegt.<br />
Der Nachweis, daß marktbeherrschende Stellungen auf Oligopolmärkten<br />
entstehen oder verstärkt werden, wird durch den<br />
neuen Vermutungstatbestand des § 23 a Abs. 2 erleichtert. Danach<br />
gelten Unternehmen, die einem Dreieroligopol mit 50 %<br />
Marktanteil oder einem Fünferoligopol mit einem Marktanteil<br />
von zwei Dritteln angehören, als marktbeherrschend. Wenn<br />
diese Unternehmen an einem Zusammenschluß beteiligt sind,<br />
müssen sie nachweisen, daß die Wettbewerbsbedingungen<br />
auch nach dem Zusammenschluß wesentlichen Wettbewerb erwarten<br />
lassen. Die Vermutung ist nur dann zu widerlegen,<br />
wenn strukturelle und damit langfristig bestehende Bedingungen<br />
vorliegen, die wesentlichen Wettbewerb auch dauerhaft erwarten<br />
lassen.<br />
Rechtsprechung