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Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />

1978) sowie Rauchtabak (Beschluß vom 27. Juni 1979). Gegen<br />

alle vier Beschlüsse haben die Betroffenen Beschwerde eingelegt.<br />

In den Fällen Haus- und Hofkanalguß sowie Schleifscheiben<br />

und Schleifkörper hat das Kammergericht die Unwirksamkeitserklärungen<br />

des Bundeskartellamtes durch Beschluß vom<br />

10. Juli 1979 (WuW/E OLG 2172) und vom 31. Oktober 1979 mit<br />

der Begründung aufgehoben, daß die Befugnis des Bundeskartellamtes<br />

zur Unwirksamkeitserklärung nach der langjährig<br />

unbeanstandeten Tätigkeit der Kartelle aus Gründen des Vertrauensschutzes<br />

verwirkt sei. Auf die Rechtsbeschwerden des<br />

Bundeskartellamtes hat der Bundesgerichtshof die beiden Entscheidungen<br />

des Kammergerichts durch Beschlüsse vom<br />

24. Juni 1980 (Haus- und Hofkanalguß; WuW/E 1717) und vom<br />

2. Dezember 1980 (Schleifscheiben und Schleifkörper) aufgehoben<br />

und die Fälle zur erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />

zurückverwiesen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes<br />

kann das Bundeskartellamt auch bei einer geänderten Rechtsansicht<br />

über die Freistellungsvoraussetzungen ein Rabattkartell<br />

noch nach vieljähriger unbeanstandeter Tätigkeit für unwirksam<br />

erklären, wenn einer der in § 3 Abs. 1 oder 3 genannten<br />

Gründe vorliegt und einer solchen Unwirksamkeitserklärung<br />

mit angemessener Auslauffrist keine besonderen rechtlich<br />

schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. In den Verfahren<br />

Straßenkanalguß und Haus- und Hofkanalguß haben<br />

die Betroffenen inzwischen die Beschwerden zurückgenommen.<br />

Sie werden die Gewährung von Gesamtumsatzrabatten<br />

zum 31. Dezember 1982 aufgeben. Die Beschwerde gegen die<br />

Unwirksamkeitserklärung des GUR-Kartells für Rauchtabak<br />

hat das Kammergericht mit Beschluß vom 6. März 1981 zurückgewiesen.<br />

Darüber hinaus ist das Gesamtumsatzrabattkartell<br />

für Baukeramik zum 31. Dezember 1980 aufgegeben worden,<br />

das GUR-Kartell Tapeten wird zum Herbst 1981 beendet. Gegen<br />

die drei noch tätigen Gesamtumsatzrabattkartelle für Zigaretten,<br />

Sanitär-Keramik und technische Gummiwaren sind<br />

Untersagungsverfahren eingeleitet worden.<br />

4. Exportkartelle<br />

Mit der Vierten Kartellgesetznovelle ist die gesetzliche Regelung<br />

für Ausfuhrkartelle nach § 6 Abs. 1 geändert worden. Alle<br />

Ausfuhrkartelle, an denen Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik<br />

Deutschland einschließlich des Landes Berlin beteiligt<br />

sind, müssen jetzt beim Bundeskartellamt angemeldet<br />

werden. Das gilt nach der Neuregelung auch für diejenigen<br />

Kartelle, die keine Inlandsauswirkung im Sinne von § 98 Abs. 2<br />

Satz 1 haben. Das Ziel dieser Regelung ist es, einen umfassenden<br />

Überblick über die Tätigkeit der Ausfuhrkartelle zu gewinnen<br />

und damit die Voraussetzungen für eine wirksame Mißbrauchsaufsicht<br />

im Interesse der Sicherung eines freien internationalen<br />

Handels zu verbessern. Das Verfahren zur Anmeldung<br />

von Ausfuhrkartellen regeln Verwaltungsgrundsätze des<br />

Bundeskartellamtes (Sechster Abschnitt Seite 134f.). Sie ersetzen<br />

die Verwaltungsgrundsätze aus dem Jahre 1973') und le-<br />

1 ) Bundesanzeiger Nr. 167 vom 6. September 1973

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