Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />
1978) sowie Rauchtabak (Beschluß vom 27. Juni 1979). Gegen<br />
alle vier Beschlüsse haben die Betroffenen Beschwerde eingelegt.<br />
In den Fällen Haus- und Hofkanalguß sowie Schleifscheiben<br />
und Schleifkörper hat das Kammergericht die Unwirksamkeitserklärungen<br />
des Bundeskartellamtes durch Beschluß vom<br />
10. Juli 1979 (WuW/E OLG 2172) und vom 31. Oktober 1979 mit<br />
der Begründung aufgehoben, daß die Befugnis des Bundeskartellamtes<br />
zur Unwirksamkeitserklärung nach der langjährig<br />
unbeanstandeten Tätigkeit der Kartelle aus Gründen des Vertrauensschutzes<br />
verwirkt sei. Auf die Rechtsbeschwerden des<br />
Bundeskartellamtes hat der Bundesgerichtshof die beiden Entscheidungen<br />
des Kammergerichts durch Beschlüsse vom<br />
24. Juni 1980 (Haus- und Hofkanalguß; WuW/E 1717) und vom<br />
2. Dezember 1980 (Schleifscheiben und Schleifkörper) aufgehoben<br />
und die Fälle zur erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />
zurückverwiesen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes<br />
kann das Bundeskartellamt auch bei einer geänderten Rechtsansicht<br />
über die Freistellungsvoraussetzungen ein Rabattkartell<br />
noch nach vieljähriger unbeanstandeter Tätigkeit für unwirksam<br />
erklären, wenn einer der in § 3 Abs. 1 oder 3 genannten<br />
Gründe vorliegt und einer solchen Unwirksamkeitserklärung<br />
mit angemessener Auslauffrist keine besonderen rechtlich<br />
schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. In den Verfahren<br />
Straßenkanalguß und Haus- und Hofkanalguß haben<br />
die Betroffenen inzwischen die Beschwerden zurückgenommen.<br />
Sie werden die Gewährung von Gesamtumsatzrabatten<br />
zum 31. Dezember 1982 aufgeben. Die Beschwerde gegen die<br />
Unwirksamkeitserklärung des GUR-Kartells für Rauchtabak<br />
hat das Kammergericht mit Beschluß vom 6. März 1981 zurückgewiesen.<br />
Darüber hinaus ist das Gesamtumsatzrabattkartell<br />
für Baukeramik zum 31. Dezember 1980 aufgegeben worden,<br />
das GUR-Kartell Tapeten wird zum Herbst 1981 beendet. Gegen<br />
die drei noch tätigen Gesamtumsatzrabattkartelle für Zigaretten,<br />
Sanitär-Keramik und technische Gummiwaren sind<br />
Untersagungsverfahren eingeleitet worden.<br />
4. Exportkartelle<br />
Mit der Vierten Kartellgesetznovelle ist die gesetzliche Regelung<br />
für Ausfuhrkartelle nach § 6 Abs. 1 geändert worden. Alle<br />
Ausfuhrkartelle, an denen Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik<br />
Deutschland einschließlich des Landes Berlin beteiligt<br />
sind, müssen jetzt beim Bundeskartellamt angemeldet<br />
werden. Das gilt nach der Neuregelung auch für diejenigen<br />
Kartelle, die keine Inlandsauswirkung im Sinne von § 98 Abs. 2<br />
Satz 1 haben. Das Ziel dieser Regelung ist es, einen umfassenden<br />
Überblick über die Tätigkeit der Ausfuhrkartelle zu gewinnen<br />
und damit die Voraussetzungen für eine wirksame Mißbrauchsaufsicht<br />
im Interesse der Sicherung eines freien internationalen<br />
Handels zu verbessern. Das Verfahren zur Anmeldung<br />
von Ausfuhrkartellen regeln Verwaltungsgrundsätze des<br />
Bundeskartellamtes (Sechster Abschnitt Seite 134f.). Sie ersetzen<br />
die Verwaltungsgrundsätze aus dem Jahre 1973') und le-<br />
1 ) Bundesanzeiger Nr. 167 vom 6. September 1973