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Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

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Drucksache 9/565 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode<br />

scheidungsfreiheit, nach Ablauf der 20-Jahresfrist<br />

den Konzessionsvertrag beenden und zu einem anderen<br />

Versorger wechseln zu können; denn infolge<br />

des länger geltenden einfachen Wegerechts könnte<br />

die Gemeinde eine Veränderung der Versorgungsverhältnisse<br />

nur mittels der Gestattung einer „Doppelverlegung"<br />

von Leitungen durch ein zweites<br />

Energieversorgungsunternehmen bewirken. Da eine<br />

solche konkurrierende Versorgung aber grundsätzlich<br />

als unrationell und kostensteigernd angesehen<br />

wird, bliebe der Gebietskörperschaft praktisch<br />

keine andere Wahl, als auch nach Ablauf der Frist<br />

von jeweils zwanzig Jahren immer wieder demselben<br />

Versorgungsunternehmen eine ausschließliche<br />

Konzession einzuräumen. Damit wäre bei Konzessionsverträgen<br />

das gesetzgeberische Ziel, einer Erstarrung<br />

des Systems der Gebietsschutzverträge<br />

entgegenzuwirken, von vornherein vereitelt.<br />

IX.<br />

Die EG-Kommission hat die Erörterung der wettbewerbspolitischen<br />

und -rechtlichen Probleme des selektiven<br />

Vertriebs von Markenwaren mit den Regierungssachverständigen<br />

auf der 31. Kartellkonferenz<br />

im Dezember 1980 fortgesetzt. In den Stellungnahmen<br />

der Mitgliedstaaten wurden überwiegend die<br />

auch von der Bundesregierung geteilten Zweifel gegenüber<br />

dem Versuch der Aufstellung genereller,<br />

für alle Branchen anwendbarer Grundsätze deutlich.<br />

Mehrheitlich wurde vielmehr ein fallbezogenes<br />

Vorgehen durch Leitentscheidungen von Einzelfällen<br />

oder durch Gruppenfreistellungsverordnungen<br />

für bestimmte Sektoren befürwortet. Die Bundesregierung<br />

begrüßt nachdrücklich die von der Kommission<br />

erklärte Absicht, demnächst einen Verordnungsentwurf<br />

zur Gruppenfreistellung selektiver<br />

Vertriebssysteme im Kraftfahrzeugsektor vorzulegen.<br />

Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung<br />

des selektiven Vertriebs als Absatzinstrument sieht<br />

es die Bundesregierung dabei als besonders wichtig<br />

an, daß die kartellrechtliche Beurteilung nach nationalem<br />

wie nach europäischem Recht nicht zu wesentlich<br />

unterschiedlichen Ergebnissen führt. Die<br />

Bundesregierung mißt diesem Gesichtspunkt auch<br />

hinsichtlich der angekündigten Gruppenfreistellung<br />

für den Kfz-Sektor großen Wert bei.<br />

Nachdem die Kommission im März 1979 ihren Entwurf<br />

einer Gruppenfreistellungsverordnung für Patentlizenzverträge<br />

veröffentlicht hat (ABl. EG<br />

Nr. C 58/12), haben die betroffenen Wirtschaftskreise<br />

hierzu schriftliche Stellungnahmen abgegeben<br />

und im Rahmen einer mündlichen Anhörung im Oktober<br />

1979 ihren ablehnenden Standpunkt unterstrichen.<br />

Die Kritik richtet sich dabei insbesondere gegen<br />

die kartellrechtliche Bewertung der ausschließlichen<br />

Gebietslizenz als grundsätzlichen Verstoß gegen<br />

das Kartellverbot sowie gegen die restriktive<br />

Behandlung des Know-how in dem Entwurf. Die<br />

Kommission hat seitdem ihren Entwurf nicht weiter<br />

vorangetrieben, sondern will zunächst das Urteil des<br />

Europäischen Gerichtshofs in einem gegenwärtig<br />

anhängigen Verfahren (RS 258/78 „Maissaatgut")<br />

abwarten, von dem sie eine Klärung wesentlicher<br />

Kritikpunkte gegen ihren Entwurf erwartet. Die<br />

Bundesregierung ist diesem Verfahren neben den<br />

Regierungen des Vereinigten Königreichs und<br />

Frankreichs ebenfalls beigetreten und hat dabei u. a.<br />

ihre bereits früher erklärte Auffassung unterstrichen,<br />

daß die Gebietslizenz entsprechend den durch<br />

die EG-Mitgliedstaaten in dem Luxemburger Übereinkommen<br />

über das europäische Patent für den Gemeinsamen<br />

Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen)<br />

vereinbarten Regelungen als kartellrechtlich<br />

grundsätzlich zulässig angesehen werden sollte.<br />

Die Kommission beabsichtigt im übrigen, die Gruppenfreistellung<br />

von Alleinvertriebsvereinbarungen<br />

(VO 67/67) mit dem Ziel zu ändern, einem Mißbrauch<br />

der allgemeinen Freistellung vorzubeugen.<br />

Ihre ursprüngliche Absicht, formelle Verordnungsentwürfe<br />

zur Anwendung der Wettbewerbsregeln<br />

auf die Seeschiffahrt bzw. Luftfahrt dem Rat vorzulegen,<br />

hat sie angesichts der noch offenen komplexen<br />

Probleme und im Hinblick auf die Reaktionen<br />

einiger Mitgliedstaaten auf Vorentwürfe vorerst zurückgestellt.<br />

X.<br />

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Gefahr von<br />

Eingriffen in den freien internationalen Handel<br />

durch staatliche oder privatwirtschaftliche Maßnahmen<br />

sieht die Bundesregierung die Durchsetzung<br />

von Wettbewerbsprinzipien auch im internationalen<br />

Bereich als ein wesentliches Ziel ihrer Wettbewerbspolitik<br />

an. Kartellabsprachen und Machtmißbräuche<br />

von Unternehmen können den internationalen<br />

Warenaustausch wie staatliche Protektionismen<br />

verfälschen oder verzerren und damit bereits erreichte<br />

Liberalisierungserfolge erneut in Frage stellen.<br />

Mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft,<br />

die vor kurzem erneut ihre prinzipielle Ablehnung<br />

einer Regelung des Warenflusses in den Gemeinsamen<br />

Markt durch die Wirtschaft selbst mit<br />

Hilfe von Absprachen außerhalb jeder behördlichen<br />

Kontrolle bekräftigt hat (vgl. Zehnter Bericht über<br />

die Wettbewerbspolitik, S. 13), lehnt auch die Bundesregierung<br />

grundsätzlich internationale Kartellabsprachen<br />

von Unternehmen, z. B. im Rahmen von<br />

privatwirtschaftlichen Selbstbeschränkungsabkommen,<br />

zur Lösung von Wettbewerbsproblemen ab.<br />

Mit dem im Dezember 1980 von der 35. Generalversammlung<br />

der Vereinten Nationen im Rahmen einer<br />

rechtlich unverbindlichen Entschließung gebilligten<br />

Verhaltenskodex gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

im internationalen Handel ist ein erster<br />

begrüßenswerter Ansatz geschaffen worden,<br />

um privatwirtschaftlichen Verfälschungen des Welthandels<br />

wirksamer als bisher begegnen zu können.<br />

Nach Auffassung der Bundesregierung ist es von besonderer<br />

Bedeutung, daß dieser erste universelle<br />

Verhaltenskodex, über den im Rahmen des Nord-<br />

Süd-Dialogs Einigung erzielt werden konnte, grundsätzlich<br />

auf den Prinzipien einer sozialverpflichteten,<br />

marktwirtschaftlich orientierten Weltwirtschaftsordnung<br />

beruht. Hervorzuheben ist auch, daß<br />

der Kodex unterschiedslos auf private und staatliche<br />

Unternehmen, auch aus den sozialistischen

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