Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag
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Drucksache 9/565 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode<br />
scheidungsfreiheit, nach Ablauf der 20-Jahresfrist<br />
den Konzessionsvertrag beenden und zu einem anderen<br />
Versorger wechseln zu können; denn infolge<br />
des länger geltenden einfachen Wegerechts könnte<br />
die Gemeinde eine Veränderung der Versorgungsverhältnisse<br />
nur mittels der Gestattung einer „Doppelverlegung"<br />
von Leitungen durch ein zweites<br />
Energieversorgungsunternehmen bewirken. Da eine<br />
solche konkurrierende Versorgung aber grundsätzlich<br />
als unrationell und kostensteigernd angesehen<br />
wird, bliebe der Gebietskörperschaft praktisch<br />
keine andere Wahl, als auch nach Ablauf der Frist<br />
von jeweils zwanzig Jahren immer wieder demselben<br />
Versorgungsunternehmen eine ausschließliche<br />
Konzession einzuräumen. Damit wäre bei Konzessionsverträgen<br />
das gesetzgeberische Ziel, einer Erstarrung<br />
des Systems der Gebietsschutzverträge<br />
entgegenzuwirken, von vornherein vereitelt.<br />
IX.<br />
Die EG-Kommission hat die Erörterung der wettbewerbspolitischen<br />
und -rechtlichen Probleme des selektiven<br />
Vertriebs von Markenwaren mit den Regierungssachverständigen<br />
auf der 31. Kartellkonferenz<br />
im Dezember 1980 fortgesetzt. In den Stellungnahmen<br />
der Mitgliedstaaten wurden überwiegend die<br />
auch von der Bundesregierung geteilten Zweifel gegenüber<br />
dem Versuch der Aufstellung genereller,<br />
für alle Branchen anwendbarer Grundsätze deutlich.<br />
Mehrheitlich wurde vielmehr ein fallbezogenes<br />
Vorgehen durch Leitentscheidungen von Einzelfällen<br />
oder durch Gruppenfreistellungsverordnungen<br />
für bestimmte Sektoren befürwortet. Die Bundesregierung<br />
begrüßt nachdrücklich die von der Kommission<br />
erklärte Absicht, demnächst einen Verordnungsentwurf<br />
zur Gruppenfreistellung selektiver<br />
Vertriebssysteme im Kraftfahrzeugsektor vorzulegen.<br />
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung<br />
des selektiven Vertriebs als Absatzinstrument sieht<br />
es die Bundesregierung dabei als besonders wichtig<br />
an, daß die kartellrechtliche Beurteilung nach nationalem<br />
wie nach europäischem Recht nicht zu wesentlich<br />
unterschiedlichen Ergebnissen führt. Die<br />
Bundesregierung mißt diesem Gesichtspunkt auch<br />
hinsichtlich der angekündigten Gruppenfreistellung<br />
für den Kfz-Sektor großen Wert bei.<br />
Nachdem die Kommission im März 1979 ihren Entwurf<br />
einer Gruppenfreistellungsverordnung für Patentlizenzverträge<br />
veröffentlicht hat (ABl. EG<br />
Nr. C 58/12), haben die betroffenen Wirtschaftskreise<br />
hierzu schriftliche Stellungnahmen abgegeben<br />
und im Rahmen einer mündlichen Anhörung im Oktober<br />
1979 ihren ablehnenden Standpunkt unterstrichen.<br />
Die Kritik richtet sich dabei insbesondere gegen<br />
die kartellrechtliche Bewertung der ausschließlichen<br />
Gebietslizenz als grundsätzlichen Verstoß gegen<br />
das Kartellverbot sowie gegen die restriktive<br />
Behandlung des Know-how in dem Entwurf. Die<br />
Kommission hat seitdem ihren Entwurf nicht weiter<br />
vorangetrieben, sondern will zunächst das Urteil des<br />
Europäischen Gerichtshofs in einem gegenwärtig<br />
anhängigen Verfahren (RS 258/78 „Maissaatgut")<br />
abwarten, von dem sie eine Klärung wesentlicher<br />
Kritikpunkte gegen ihren Entwurf erwartet. Die<br />
Bundesregierung ist diesem Verfahren neben den<br />
Regierungen des Vereinigten Königreichs und<br />
Frankreichs ebenfalls beigetreten und hat dabei u. a.<br />
ihre bereits früher erklärte Auffassung unterstrichen,<br />
daß die Gebietslizenz entsprechend den durch<br />
die EG-Mitgliedstaaten in dem Luxemburger Übereinkommen<br />
über das europäische Patent für den Gemeinsamen<br />
Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen)<br />
vereinbarten Regelungen als kartellrechtlich<br />
grundsätzlich zulässig angesehen werden sollte.<br />
Die Kommission beabsichtigt im übrigen, die Gruppenfreistellung<br />
von Alleinvertriebsvereinbarungen<br />
(VO 67/67) mit dem Ziel zu ändern, einem Mißbrauch<br />
der allgemeinen Freistellung vorzubeugen.<br />
Ihre ursprüngliche Absicht, formelle Verordnungsentwürfe<br />
zur Anwendung der Wettbewerbsregeln<br />
auf die Seeschiffahrt bzw. Luftfahrt dem Rat vorzulegen,<br />
hat sie angesichts der noch offenen komplexen<br />
Probleme und im Hinblick auf die Reaktionen<br />
einiger Mitgliedstaaten auf Vorentwürfe vorerst zurückgestellt.<br />
X.<br />
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Gefahr von<br />
Eingriffen in den freien internationalen Handel<br />
durch staatliche oder privatwirtschaftliche Maßnahmen<br />
sieht die Bundesregierung die Durchsetzung<br />
von Wettbewerbsprinzipien auch im internationalen<br />
Bereich als ein wesentliches Ziel ihrer Wettbewerbspolitik<br />
an. Kartellabsprachen und Machtmißbräuche<br />
von Unternehmen können den internationalen<br />
Warenaustausch wie staatliche Protektionismen<br />
verfälschen oder verzerren und damit bereits erreichte<br />
Liberalisierungserfolge erneut in Frage stellen.<br />
Mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft,<br />
die vor kurzem erneut ihre prinzipielle Ablehnung<br />
einer Regelung des Warenflusses in den Gemeinsamen<br />
Markt durch die Wirtschaft selbst mit<br />
Hilfe von Absprachen außerhalb jeder behördlichen<br />
Kontrolle bekräftigt hat (vgl. Zehnter Bericht über<br />
die Wettbewerbspolitik, S. 13), lehnt auch die Bundesregierung<br />
grundsätzlich internationale Kartellabsprachen<br />
von Unternehmen, z. B. im Rahmen von<br />
privatwirtschaftlichen Selbstbeschränkungsabkommen,<br />
zur Lösung von Wettbewerbsproblemen ab.<br />
Mit dem im Dezember 1980 von der 35. Generalversammlung<br />
der Vereinten Nationen im Rahmen einer<br />
rechtlich unverbindlichen Entschließung gebilligten<br />
Verhaltenskodex gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
im internationalen Handel ist ein erster<br />
begrüßenswerter Ansatz geschaffen worden,<br />
um privatwirtschaftlichen Verfälschungen des Welthandels<br />
wirksamer als bisher begegnen zu können.<br />
Nach Auffassung der Bundesregierung ist es von besonderer<br />
Bedeutung, daß dieser erste universelle<br />
Verhaltenskodex, über den im Rahmen des Nord-<br />
Süd-Dialogs Einigung erzielt werden konnte, grundsätzlich<br />
auf den Prinzipien einer sozialverpflichteten,<br />
marktwirtschaftlich orientierten Weltwirtschaftsordnung<br />
beruht. Hervorzuheben ist auch, daß<br />
der Kodex unterschiedslos auf private und staatliche<br />
Unternehmen, auch aus den sozialistischen