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Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />

Damit sind seit Einführung der Fusionskontrolle bis zum Ende<br />

des Berichtszeitraumes insgesamt 35 Zusammenschlüsse untersagt<br />

worden. 12 Untersagungsbeschlüsse sind inzwischen<br />

rechtskräftig geworden. Zwei Untersagungen sind vom Kammergericht<br />

rechtskräftig aufgehoben worden, in drei Fällen<br />

wurde eine Ministererlaubnis erteilt, davon in zwei Fällen mit<br />

Auflagen und Beschränkungen. In einem weiteren Fall wurde<br />

eine Teilerlaubnis erteilt. Im Jahre 1981 sind bis Ende April<br />

vier Zuammenschlüsse untersagt worden (Gruner & Jahr/Zeitverlag;<br />

REWE Zentral/Florimex; Rheinmetall/WMF; Krupp/<br />

Total).<br />

Erheblich gestiegen ist wiederum die Zahl der Fälle, in denen<br />

Zusammenschlußvorhaben nach Prüfung durch das Bundeskartellamt<br />

von den beteiligten Unternehmen aufgegeben worden<br />

sind, ohne daß eine Untersagungsverfügung ergangen ist.<br />

Insgesamt sind seit Einführung der Fusionskontrolle 61 Zusammenschlußvorhaben<br />

aufgegeben worden, nachdem das<br />

Bundeskartellamt den beteiligten Unternehmen kartellrechtliche<br />

Bedenken mitgeteilt hatte. Sechs Zusammenschlüsse sind<br />

nach Einwendungen des Bundeskartellamtes so vollzogen worden,<br />

daß wettbewerbliche Bedenken gegen die Zusammenschlüsse<br />

nicht mehr bestanden. Darüber hinaus hat die Fusionskontrolle<br />

vorbeugende Wirkung, weil viele Zusammenschlußvorhaben<br />

bereits in der Planungsphase von den Unternehmen<br />

wieder aufgegeben werden, ohne daß sie dem Bundeskartellamt<br />

bekannt werden.<br />

Von den 1 237 im Berichtszeitraum 1979/80 angezeigten Zusammenschlüssen<br />

waren allein 288 Gemeinschaftsunternehmen.<br />

Es handelte sich dabei überwiegend um bedeutende Fälle<br />

unter Beteiligung von Großunternehmen. Gemeinschaftsunternehmen<br />

sind wettbewerbspolitisch besonders problematisch,<br />

weil der Wettbewerb zwischen den Gesellschafterunternehmen<br />

nicht nur auf dem Markt eingeschränkt werden kann,<br />

auf dem das Gemeinschaftsunternehmen tätig ist, sondern<br />

auch auf anderen Märkten. Andererseits kann mit der Bildung<br />

von Gemeinschaftsunternehmen auch eine Verbesserung der<br />

Marktversorgung erreicht werden.<br />

So hat das Bundeskartellamt im Berichtszeitraum eine Reihe<br />

von Zusammenschlüssen geprüft, bei denen deutsche Unternehmen<br />

zur Sicherung ihres Rohstoffbezugs Gemeinschaftsunternehmen<br />

mit ausländischen Partnern gegründet haben.<br />

Die deutschen Unternehmen gehörten dabei zu den größten<br />

Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweiges und hatten<br />

auf den nachgelagerten Wirtschaftsstufen besonders marktstarke<br />

Stellungen. Die Gründung derartiger Gemeinschaftsunternehmen<br />

führt häufig zur Verstärkung der Marktstellung<br />

der an den Zusammenschlüssen beteiligten deutschen Unternehmen.<br />

Das Bundeskartellamt hat in diesen Fällen sichergestellt, daß<br />

auch anderen, insbesondere kleineren Unternehmen durch<br />

eine mittelbare Beteiligung an den Gemeinschaftsunternehmen<br />

der Zugriff auf die Rohstoffe ermöglicht wird. Dadurch<br />

Gemeinschaftsunternehmen

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