Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />
Damit sind seit Einführung der Fusionskontrolle bis zum Ende<br />
des Berichtszeitraumes insgesamt 35 Zusammenschlüsse untersagt<br />
worden. 12 Untersagungsbeschlüsse sind inzwischen<br />
rechtskräftig geworden. Zwei Untersagungen sind vom Kammergericht<br />
rechtskräftig aufgehoben worden, in drei Fällen<br />
wurde eine Ministererlaubnis erteilt, davon in zwei Fällen mit<br />
Auflagen und Beschränkungen. In einem weiteren Fall wurde<br />
eine Teilerlaubnis erteilt. Im Jahre 1981 sind bis Ende April<br />
vier Zuammenschlüsse untersagt worden (Gruner & Jahr/Zeitverlag;<br />
REWE Zentral/Florimex; Rheinmetall/WMF; Krupp/<br />
Total).<br />
Erheblich gestiegen ist wiederum die Zahl der Fälle, in denen<br />
Zusammenschlußvorhaben nach Prüfung durch das Bundeskartellamt<br />
von den beteiligten Unternehmen aufgegeben worden<br />
sind, ohne daß eine Untersagungsverfügung ergangen ist.<br />
Insgesamt sind seit Einführung der Fusionskontrolle 61 Zusammenschlußvorhaben<br />
aufgegeben worden, nachdem das<br />
Bundeskartellamt den beteiligten Unternehmen kartellrechtliche<br />
Bedenken mitgeteilt hatte. Sechs Zusammenschlüsse sind<br />
nach Einwendungen des Bundeskartellamtes so vollzogen worden,<br />
daß wettbewerbliche Bedenken gegen die Zusammenschlüsse<br />
nicht mehr bestanden. Darüber hinaus hat die Fusionskontrolle<br />
vorbeugende Wirkung, weil viele Zusammenschlußvorhaben<br />
bereits in der Planungsphase von den Unternehmen<br />
wieder aufgegeben werden, ohne daß sie dem Bundeskartellamt<br />
bekannt werden.<br />
Von den 1 237 im Berichtszeitraum 1979/80 angezeigten Zusammenschlüssen<br />
waren allein 288 Gemeinschaftsunternehmen.<br />
Es handelte sich dabei überwiegend um bedeutende Fälle<br />
unter Beteiligung von Großunternehmen. Gemeinschaftsunternehmen<br />
sind wettbewerbspolitisch besonders problematisch,<br />
weil der Wettbewerb zwischen den Gesellschafterunternehmen<br />
nicht nur auf dem Markt eingeschränkt werden kann,<br />
auf dem das Gemeinschaftsunternehmen tätig ist, sondern<br />
auch auf anderen Märkten. Andererseits kann mit der Bildung<br />
von Gemeinschaftsunternehmen auch eine Verbesserung der<br />
Marktversorgung erreicht werden.<br />
So hat das Bundeskartellamt im Berichtszeitraum eine Reihe<br />
von Zusammenschlüssen geprüft, bei denen deutsche Unternehmen<br />
zur Sicherung ihres Rohstoffbezugs Gemeinschaftsunternehmen<br />
mit ausländischen Partnern gegründet haben.<br />
Die deutschen Unternehmen gehörten dabei zu den größten<br />
Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweiges und hatten<br />
auf den nachgelagerten Wirtschaftsstufen besonders marktstarke<br />
Stellungen. Die Gründung derartiger Gemeinschaftsunternehmen<br />
führt häufig zur Verstärkung der Marktstellung<br />
der an den Zusammenschlüssen beteiligten deutschen Unternehmen.<br />
Das Bundeskartellamt hat in diesen Fällen sichergestellt, daß<br />
auch anderen, insbesondere kleineren Unternehmen durch<br />
eine mittelbare Beteiligung an den Gemeinschaftsunternehmen<br />
der Zugriff auf die Rohstoffe ermöglicht wird. Dadurch<br />
Gemeinschaftsunternehmen