Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />
jedem Einzelfall zu prüfen ist, in welcher Art und in welchem<br />
Umfang den Anteilseignern Leitungsmacht gegenüber dem<br />
Gemeinschaftsunternehmen zukommt und inwieweit sich dadurch<br />
Rückschlüsse auf das Wettbewerbsverhalten zwischen<br />
den Anteilseignern ergeben. Diese Auffassung ist vom Bundesgerichtshof<br />
auch in der Entscheidung Makadamwerk Schwaben<br />
tendenziell bestätigt worden.<br />
Das Bundeskartellamt vertritt dagegen die Auffassung, daß die<br />
an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen<br />
auf dem Markt, auf dem des Gemeinschaftsunternehmen<br />
tätig ist, nicht miteinander im Wettbewerb stehen. Nach Auffassung<br />
des Bundeskartellamtes entsteht durch die Gründung<br />
eines Gemeinschaftsunternehmens ein Gruppeneffekt, der bewirkt,<br />
daß Entscheidungen innerhalb eines Gemeinschaftsunternehmens<br />
regelmäßig unter Berücksichtigung der Interessen<br />
aller Beteiligten und unter Vermeidung von Interessenkollisionen<br />
getroffen werden. Davon ist auch der Gesetzgeber in<br />
der Regierungsbegründung zur Einführung der Fusionskontrolle<br />
ausgegangen 1 ). Dort wird ausgeführt, daß die Muttergesellschaften<br />
eines Gemeinschaftsunternehmens, die vor Bildung<br />
des Gemeinschaftsunternehmens aktuelle oder potentielle<br />
Wettbewerber waren, danach zumindest auf dem Tätigkeitsgebiet<br />
des Gemeinschaftsunternehmens keine Wettbewerber<br />
mehr sind. Der konkrete Nachweis, in welcher Weise<br />
die beteiligten Unternehmen nach dem Zusammenschluß zusammenwirken<br />
werden, ist ebensowenig zu führen wie für die<br />
zukünftige Konzernpolitik bei dem vollständigen Erwerb<br />
durch ein einzelnes Unternehmen.<br />
Auch die EG-Kommission hat in einer Entscheidung nach Artikel<br />
85 Abs. 1 EWGV (WANO-Schwarzpulver, Tätigkeitsbericht<br />
1978, Seite 111) ausgeführt, daß Unternehmen, die erhebliche<br />
Beteiligungen an einem Gemeinschaftsunternehmen besitzen,<br />
in der Regel selbst dann nicht miteinander oder mit dem Gemeinschaftsunternehmen<br />
in Wettbewerb treten werden, wenn<br />
ihnen dies vertraglich ausdrücklich freigestellt ist. Die Kommission<br />
der Europäischen Gemeinschaften geht sogar davon<br />
aus, daß ein Gemeinschaftsunternehmen in der Regel auch den<br />
Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen in Bereichen<br />
beeinträchtigt, in denen das Gemeinschaftsunternehmen<br />
nicht tätig ist.<br />
Wettbewerblich bedenklich können auch Zusammenschlüsse<br />
sein, bei denen fünf oder mehr Unternehmen eine Gesellschaft<br />
gründen, an der sie jeweils weniger als 25 % der Anteile erwerben.<br />
Solche Gemeinschaftsunternehmen sind von der Fusionskontrolle<br />
nur dann zu erfassen, wenn sie im Sinne des § 23<br />
Abs. 2 Nr. 5 von den Gründern gemeinsam beherrscht werden.<br />
Im Fall der Presseunion GmbH (Zweiter Abschnitt S. 94f.) ist<br />
das Bundeskartellamt davon ausgegangen, daß diese Gesellschaft<br />
jedenfalls von den größeren Gesellschaftern wegen ihrer<br />
gleichgerichteten Interessen gemeinsam beherrscht wird.<br />
Es hat daher zwei Gesellschaftern die Ausübung ihrer Gesell-<br />
1) <strong>Bundestag</strong>s-Drucksache VI/2520 Seite 27