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Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 9. Wahlperiode Drucksache 9/565<br />

jedem Einzelfall zu prüfen ist, in welcher Art und in welchem<br />

Umfang den Anteilseignern Leitungsmacht gegenüber dem<br />

Gemeinschaftsunternehmen zukommt und inwieweit sich dadurch<br />

Rückschlüsse auf das Wettbewerbsverhalten zwischen<br />

den Anteilseignern ergeben. Diese Auffassung ist vom Bundesgerichtshof<br />

auch in der Entscheidung Makadamwerk Schwaben<br />

tendenziell bestätigt worden.<br />

Das Bundeskartellamt vertritt dagegen die Auffassung, daß die<br />

an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen<br />

auf dem Markt, auf dem des Gemeinschaftsunternehmen<br />

tätig ist, nicht miteinander im Wettbewerb stehen. Nach Auffassung<br />

des Bundeskartellamtes entsteht durch die Gründung<br />

eines Gemeinschaftsunternehmens ein Gruppeneffekt, der bewirkt,<br />

daß Entscheidungen innerhalb eines Gemeinschaftsunternehmens<br />

regelmäßig unter Berücksichtigung der Interessen<br />

aller Beteiligten und unter Vermeidung von Interessenkollisionen<br />

getroffen werden. Davon ist auch der Gesetzgeber in<br />

der Regierungsbegründung zur Einführung der Fusionskontrolle<br />

ausgegangen 1 ). Dort wird ausgeführt, daß die Muttergesellschaften<br />

eines Gemeinschaftsunternehmens, die vor Bildung<br />

des Gemeinschaftsunternehmens aktuelle oder potentielle<br />

Wettbewerber waren, danach zumindest auf dem Tätigkeitsgebiet<br />

des Gemeinschaftsunternehmens keine Wettbewerber<br />

mehr sind. Der konkrete Nachweis, in welcher Weise<br />

die beteiligten Unternehmen nach dem Zusammenschluß zusammenwirken<br />

werden, ist ebensowenig zu führen wie für die<br />

zukünftige Konzernpolitik bei dem vollständigen Erwerb<br />

durch ein einzelnes Unternehmen.<br />

Auch die EG-Kommission hat in einer Entscheidung nach Artikel<br />

85 Abs. 1 EWGV (WANO-Schwarzpulver, Tätigkeitsbericht<br />

1978, Seite 111) ausgeführt, daß Unternehmen, die erhebliche<br />

Beteiligungen an einem Gemeinschaftsunternehmen besitzen,<br />

in der Regel selbst dann nicht miteinander oder mit dem Gemeinschaftsunternehmen<br />

in Wettbewerb treten werden, wenn<br />

ihnen dies vertraglich ausdrücklich freigestellt ist. Die Kommission<br />

der Europäischen Gemeinschaften geht sogar davon<br />

aus, daß ein Gemeinschaftsunternehmen in der Regel auch den<br />

Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen in Bereichen<br />

beeinträchtigt, in denen das Gemeinschaftsunternehmen<br />

nicht tätig ist.<br />

Wettbewerblich bedenklich können auch Zusammenschlüsse<br />

sein, bei denen fünf oder mehr Unternehmen eine Gesellschaft<br />

gründen, an der sie jeweils weniger als 25 % der Anteile erwerben.<br />

Solche Gemeinschaftsunternehmen sind von der Fusionskontrolle<br />

nur dann zu erfassen, wenn sie im Sinne des § 23<br />

Abs. 2 Nr. 5 von den Gründern gemeinsam beherrscht werden.<br />

Im Fall der Presseunion GmbH (Zweiter Abschnitt S. 94f.) ist<br />

das Bundeskartellamt davon ausgegangen, daß diese Gesellschaft<br />

jedenfalls von den größeren Gesellschaftern wegen ihrer<br />

gleichgerichteten Interessen gemeinsam beherrscht wird.<br />

Es hat daher zwei Gesellschaftern die Ausübung ihrer Gesell-<br />

1) <strong>Bundestag</strong>s-Drucksache VI/2520 Seite 27

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