Nr. 10 - Bennewitz
Nr. 10 - Bennewitz
Nr. 10 - Bennewitz
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Amtsblatt<br />
<strong>10</strong>/20<strong>10</strong> 21. Dezember 20<strong>10</strong><br />
Herausgeber und verantwortlich für Inhalt:<br />
Gemeindeverwaltung <strong>Bennewitz</strong>, Bahnhofstraße 24, � (03425) 8 93 20<br />
E-Mail: kontakt@gemeinde-bennewitz.de<br />
Homepage: www.gemeinde-bennewitz.de<br />
Anzeigen, Satz und Druck:<br />
Druckerei Bode GmbH, Domplatz 2, 04808 Wurzen, � (03425) 90 54-3<br />
Inhalt:<br />
. Öffentliche Bekanntmachungen und Informationen der Gemeindeverwaltung<br />
2. Sitzungstermin des Gemeinderates <strong>Bennewitz</strong><br />
3. Informationen der Gemeindeverwaltung<br />
4. Geburtstagsjubiläen<br />
Ein Dankeschön an all jene<br />
- die sich im zurückliegenden Jahr für die Gemeinde, ihre Bürger<br />
und die Realisierung kommunaler Ziele eingesetzt haben<br />
- die unsere 675-Jahr-Feier zu einem wunderschönen Fest gestalteten<br />
- die dazu beigetragen haben, dass unsere Gemeinde lebens- und liebenswert bleibt<br />
- die uns Vertrauen schenkten und mit dem Gemeinderat zusammen versuchten,<br />
das Beste für die Gemeinde zu erreichen<br />
- die Verantwortung übernahmen und in Mitwirkungsbereitschaft und Zuversicht bestrebt<br />
waren, das Leben in der Gemeinde positiv zu beeinflussen<br />
- die durch ihre Toleranz und Zuversicht ein Beispiel für andere waren<br />
- die geholfen haben, Sorgen und Nöte der Mitbürger zu mindern und<br />
Kranken und Hilfsbedürftigen zur Seite standen<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger<br />
zum bevorstehenden Weihnachtsfest übermittle ich Ihnen die herzlichsten Grüße.<br />
Ich wünsche Ihnen und Ihren Angehörigen Gesundheit, Glück und schöne Feiertage<br />
sowie einen guten Start ins Jahr 20 .<br />
Ihr Bürgermeister<br />
Matthias Spalteholz<br />
Herzliches Dankeschön an die<br />
Druckerei Bode GmbH<br />
Nach vielen Jahren vertrauensvoller und konstruktiver Zusammenarbeit mit der<br />
Druckerei Bode GmbH Wurzen möchten wir uns bei der Geschäftsleitung und allen Mitarbeitern<br />
ganz herzlich bedanken und für die Zukunft alles erdenklich Gute wünschen.<br />
Für die bevorstehende Weihnachtszeit wünschen wir friedvolle Tage und ein gesundes<br />
und glückliches neues Jahr 20 .<br />
Mit herzlichen Grüßen<br />
Ihr Bürgermeister<br />
Matthias Spalteholz<br />
Auf Grund einer Neuausschreibung wird das Amtsblatt ab 20<br />
vom Verlag + Druck Linus Wittich gedruckt.
Herrliche Vorweihnachtszeit in unserem <strong>Bennewitz</strong>er Hort<br />
Seit langem hat in unseren Horträumen ein Weihnachtsflair Einzug<br />
gehalten. Die Zimmer sind gemeinsam mit den Kindern auf<br />
den Winter und vor allem auf die Vorweihnachtszeit geschmückt<br />
worden. Lustige Motive kleben an den Fenstern. Jede Gruppe<br />
hat ihren Weihnachtsbaum schön gestaltet. Überall kann man<br />
schon ganz nah die kommende Weihnachtszeit erschnuppern.<br />
Apropos Weihnachtsduft: Seit zwei Wochen backen die Kinder<br />
fleißig in der Backstube Kekse. Die sind natürlich wichtig, damit<br />
zur Weihnachtsfeier am 6. 2.20 0 mächtig genascht werden<br />
kann. Übrigens mal sehen was der Weihnachtsmann an diesem<br />
Tag den Kindern bringen wird.<br />
2<br />
Überall erzählen die Kinder von ihren Wünschen für das Weihnachtsfest.<br />
Geschichten über die Vorweihnachtszeit kann man<br />
in jedem Zimmer erlauschen. Gemeinsam beraten wir wie man<br />
diese schönen Tage im Hort genießen kann. Ganz geheimnisvoll<br />
ging es auch in unserer Bastelstube vor. Alle Kinder legten ihr<br />
ganzes Geschick und die dazugehörige Fantasie in die Waage,<br />
um für ihre Eltern etwas ganz Besonderes zu basteln. Es ist den<br />
Kindern sehr gelungen. Alle Eltern können gespannt sein.<br />
Wir wünschen uns allen nun ein besinnliches Weihnachten und<br />
werden dies bis dahin mit den Kindern hier im Hort ausleben.<br />
Lars Werner, Hortleiter
Beschluss des Gemeinderates <strong>Nr</strong>. 135/<strong>10</strong>/<strong>10</strong><br />
vom 03.11.20<strong>10</strong><br />
Satzung<br />
Straßenreinigung und Winterdienst<br />
(Straßenreinigungssatzung)<br />
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat<br />
Sachsen (SächsGemO) vom 8. März 2003 (SächsGVBl S.<br />
55) i.V. mit §§ 5 Abs. 5 und 52 Abs. <strong>Nr</strong>. 2 und Abs. 2 des<br />
Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 2 .<br />
Januar 993 (SächsGVBl. S.93), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 4. Juli 994 (SächsGVBl. S. 26 ), hat der Gemeinderat der<br />
Gemeinde <strong>Bennewitz</strong> in seiner Sitzung am 03. .20 0<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
Teil I Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Sauberhaltung der öffentlichen Flächen<br />
Die Sauberhaltung der öffentlichen Flächen der Gemeinde<br />
<strong>Bennewitz</strong> ist die grundsätzliche Pflicht eines jeden Bürgers<br />
und Besuchers der Gemeinde. Vermeidbare Verunreinigungen<br />
sind zu unterlassen.<br />
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht<br />
( ) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen<br />
nach § 5 Abs. -3 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)<br />
wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der<br />
Anlage auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche<br />
Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke<br />
(Verpflichtete) übertragen.<br />
(2) Der Gemeinde verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der<br />
öffentlichen Straßen, soweit sie nicht nach Abs. auf die<br />
Eigentümer und Besitzer übertragen worden ist. Sie kann<br />
sich zur Durchführung der Reinigung Dritter bedienen.<br />
(3) Soweit die Gemeinde nach Abs.2 verpflichtet bleibt, übt sie<br />
die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.<br />
(4) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und<br />
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder<br />
die als öffentliche Straßen im Sinne des SächsStrG gelten.<br />
§ 3 Gegenstand der Reinigungspflicht<br />
( ) Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,<br />
an welche bebaute Grundstücke angrenzen.<br />
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:<br />
a) Die Fahrbahnen, Radwege, Trenn-, Seiten-, Rand- und<br />
Sicherheitsstreifen,<br />
b) die Parkplätze,<br />
c) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,<br />
d) die Gehwege,<br />
e) die Überwege<br />
f) Böschungen, Stützmauern und ähnliches.<br />
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für Fußgänger<br />
ausdrücklich bestimmten Teile der Straße, ohne Rücksicht<br />
auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße<br />
sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige<br />
Fußwege.<br />
Als Gehweg gelten auch gemeinsame Geh- und Radwege<br />
nach § 4 Abs. 2 StVO.<br />
Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO)<br />
oder an anderen Straßen Gehwege nicht vorhanden sind,<br />
gilt als Gehweg ein Streifen von ,5 m Breite entlang der<br />
Grundstücksgrenze.<br />
(4) Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete<br />
Überwege für den Fußgängerverkehr sowie Überwege an<br />
3<br />
Straßenkreuzungen und Einmündungen in der Verlängerung<br />
der Gehwege.<br />
§ 4 Verpflichtete<br />
( ) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 2 bezeichneten<br />
Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte,<br />
Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 030 ff. BGB,<br />
Wohnungsberechtigte nach § 093 ff. BGB sowie sonstige<br />
zur Nutzung dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von der<br />
Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit<br />
oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Die<br />
Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch<br />
geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde<br />
gegenüber verantwortlich.<br />
(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschließenden<br />
Straße, so bilden das an die Straße angrenzende<br />
Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinter liegenden<br />
Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit.<br />
Hinterliegergrundstücke sind nur solche<br />
Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder<br />
einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden<br />
auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch<br />
mehrere Straßen erschlossen werden.<br />
(3) Verpflichtete sind bei hintereinander liegenden Grundstücken<br />
an der sie erschließenden Straße, alle Eigentümer und Besitzer<br />
der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke.<br />
Sie sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht<br />
wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich<br />
neu bei dem Verpflichteten des Kopfgrundstückes, forfahrend<br />
in der Reihenfolge der dahinter liegenden Grundstücke.<br />
§ 5 Umfang der Reinigungspflicht<br />
Die Reinigungspflicht umfasst<br />
( ) die allgemeine Straßenreinigung (§§ 7 - 9)<br />
(2) den Winterdienst (§§ 0 und )<br />
§ 6 Allgemeiner Schutz der öffentlichen Straßen<br />
( ) Gemäß § 27 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)<br />
dürfen Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen<br />
oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene<br />
Einrichtungen von Anliegern an Straßen nicht angelegt oder<br />
unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit<br />
des Verkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz<br />
angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches<br />
Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz<br />
Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen.<br />
Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die<br />
Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen<br />
beseitigen oder beseitigen lassen.<br />
(2) Jeder Anlieger hat dafür Sorge zu tragen, dass Straßen, Wege<br />
und Plätze nicht durch Bewuchs aus seinem Grundstück<br />
eingeschränkt werden. Unbeachtlich vom Ausbauzustand<br />
der Straße oder Wege umfasst deren Reinigung auch die<br />
Beseitigung von Unkraut und überhängender Äste sowie das<br />
Freihalten des Lichtraumes, der Entwässerung oder der zur<br />
Brandbekämpfung dienender Einrichtungen, insbesondere<br />
der Schnittgerinne, Gullys, Hydranten und Absperrschieber<br />
von störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis.<br />
Teil II Allgemeine Straßenreinigung<br />
§ 7 Umfang der Straßenreinigung<br />
( ) Die Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig<br />
und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen<br />
Ordnung und Sicherheit, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung<br />
infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung<br />
oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt
wird. Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von<br />
Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut.<br />
(2) Übermäßige Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist<br />
durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht<br />
besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener<br />
Wassernotstand, Frostgefahr).<br />
(3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche<br />
die Straßen nicht beschädigen.<br />
(4) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung<br />
dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von<br />
allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen,<br />
auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.<br />
(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder<br />
Nachbarn zugeführt, noch Straßensinkkästen (Einläufen),<br />
sonstigen Entwässerungsanlagen, Straßen- oder Abwässergräben,<br />
öffentlichen ausgestellten Einrichtungen (z.B.<br />
Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern) oder<br />
öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer)<br />
zugeführt werden.<br />
(6) Starke Verschmutzungen der Straßen durch Bauarbeiten,<br />
Baustellenausfahrten, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche<br />
Tätigkeiten und ähnliche Ereignisse sind vom<br />
Verursacher zu beseitigen. Die Reinigung kann bei entsprechender<br />
Witterung täglich – ggf. auch mehrmals täglich<br />
- erforderlich sein. Den Aufforderungen der Gemeinde ist<br />
durch den Verursacher nachzukommen.<br />
§ 8 Reinigungsfläche<br />
( ) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus<br />
- in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen<br />
hin liegt - bis zur Mitte der Fahrbahn. Bei Eckgrundstücken<br />
vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt<br />
der Fahrbahnmitten.<br />
(2) Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen<br />
oder ähnliche Einrichtungen getrennten Fahrbahn, so hat<br />
der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück<br />
zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.<br />
(3) Der Umfang der vom Verpflichteten zu reinigenden Fläche<br />
ergibt sich aus § 2.<br />
§ 9 Reinigungszeiten<br />
Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen<br />
Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen<br />
notwendig machen, sind die Straßen bei Verschmutzung<br />
nach Möglichkeit vor einem Sonntag, oder einem gesetzlichen<br />
Feiertag, zu reinigen. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach<br />
den Bedürfnissen des allgemeinen Verkehrs und der öffentlichen<br />
Ordnung und sollte mind. 4-tägig erfolgen.<br />
Teil III Winterdienst<br />
§ <strong>10</strong> Schneeräumung<br />
( ) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 7-9)<br />
haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege vor<br />
ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu<br />
räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet, insbesondere<br />
ein Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren<br />
nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Soweit<br />
in verkehrsberuhigten Zonen (Zeichen 325 StVO) Gehwege<br />
nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von ,5 m<br />
Breite entlang der Grundstücksgrenze.<br />
(2) Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach<br />
§ 8 Abs. der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden<br />
Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite<br />
zu projizieren ist.<br />
(3) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken<br />
müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende<br />
benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.<br />
4<br />
(4) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und<br />
zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens<br />
,25 m zu räumen.<br />
(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel müssen die<br />
Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein<br />
möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.<br />
(6) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit<br />
möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.<br />
(7) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden<br />
Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb<br />
des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der<br />
Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass<br />
der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.<br />
(8) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten<br />
werden.<br />
(9) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen<br />
gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie<br />
sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.<br />
§ 11 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte<br />
( ) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege<br />
und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang<br />
(§ 0 Abs. 5) derart und so rechtzeitig zu streuen,<br />
dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen<br />
können. In verkehrsberuhigten Bereichen findet § 0 Abs.<br />
Satz 2 Anwendung.<br />
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung<br />
von Schnee und Eisglätte die Regelung des § 0 Abs. 2 und<br />
3 Anwendung.<br />
(3) Bei Eisglätte sind die ausgebauten Gehwege in voller Breite<br />
und Tiefe abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege<br />
müssen in einer Mindesttiefe von ,50 m, höchstens 2 m, in<br />
der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft<br />
werden, § 0 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 0 zu räumende<br />
Fläche abgestumpft werden.<br />
(5) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich<br />
abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in<br />
geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und<br />
Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind<br />
nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen<br />
zu beseitigen.<br />
(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen bis 3 bezeichneten<br />
Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des<br />
§ 8 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel<br />
verwendet werden, welche die Straße nicht beschädigen.<br />
(7) § 0 Abs. 0 gilt entsprechend.<br />
Teil IV Schlussvorschriften<br />
§ 12 Ausnahmen<br />
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße<br />
können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag<br />
erteilt werden, wenn - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen<br />
Wohles - die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen<br />
nicht zugemutet werden kann. Über den Antrag entscheidet<br />
die Gemeindeverwaltung <strong>Bennewitz</strong> nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen.<br />
§ 13 Ordnungswidrigkeiten<br />
( ) Ordnungswidrig i. S. d. § 52 Abs. <strong>Nr</strong>. 2 SächsStrG handelt,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
. entgegen § 6 Abs. Anpflanzungen und Einrichtungen<br />
anlegt, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs<br />
beeinträchtigen,<br />
2. entgegen § 6 Abs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Straßen,<br />
Wege und Plätze von Bewuchs und der Entwässerung oder
Brandbekämpfung dienenden Einrichtungen freigehalten<br />
werden,<br />
3. entgegen § 7 Abs. -3 i. V. m. § 9 die Straßen nicht oder<br />
nicht regelmäßig und mit erforderlicher Sorgfalt reinigt,<br />
4. entgegen § 7 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen<br />
nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden<br />
Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält,<br />
5. entgegen § 7 Abs. 5 und 6 den Straßenkehricht und Verschmutzungen<br />
nicht ordnungsgemäß beseitigt,<br />
6. entgegen § . 0 Abs. bei Schneefall die Gehwege innerhalb<br />
der in § 0 Abs. 0 genannten Zeiten nicht unverzüglich<br />
vom Schnee räumt,<br />
7. entgegen § 0 Abs. 5 und 6 keinen Zu-/Abgang zur Fahrbahn<br />
und zum Grundstückseingang bzw. zur Haltestelle<br />
räumt,<br />
8. entgegen § 0 Abs. 9 die Abflussrinnen bei Tauwetter<br />
nicht vom Schnee freihält,<br />
9. entgegen § Abs. bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege<br />
und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang<br />
nicht innerhalb der in § 8 Abs. 0 genannten Zeiten<br />
derart und so rechtzeitig bestreut, dass Gefahren nach<br />
allgemeinen Erfahrungen nicht entstehen können,<br />
0. entgegen § Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in<br />
der dort genannten Breite und Tiefe abstumpft,<br />
. entgegen § Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß<br />
beseitigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52 Abs. 2 SächsStrG<br />
mit einer Geldbuße bis zu 500,- EUR geahndet werden.<br />
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils<br />
gültigen Fassung findet Anwendung, zuständige Verwaltungsbehörde<br />
im Sinne des § 36 Abs. <strong>Nr</strong>. des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 52 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. SächsStrG<br />
ist die Gemeinde.<br />
§ 14 Inkrafttreten<br />
( ) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
(2) Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung über Straßenreinigung<br />
und Winterdienst mit Beschluss <strong>Nr</strong>.: 27/03/2004 vom<br />
0. .2004 außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der<br />
Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO für den Freistaat<br />
Sachsen beim Zustandekommen dieses Beschlusses nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn<br />
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />
worden sind,<br />
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen<br />
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />
- vor Ablauf der in Satz genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />
geltend gemacht worden ist.<br />
Spalteholz<br />
Bürgermeister <strong>Bennewitz</strong>, den 23.11.20<strong>10</strong><br />
G E M E I N D E<br />
B E N N E W I T Z<br />
5<br />
Satzung über die<br />
Aufwandsentschädigung der<br />
ehrenamtlichen Angehörigen<br />
der Freiwilligen Feuerwehr<br />
der Gemeinde <strong>Bennewitz</strong><br />
Aufgrund von § 63 Abs. Satz 2 des Sächsischen Gesetzes<br />
über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz<br />
(SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647),<br />
sowie der §§ 3 und 4 der Verordnung des Sächsischen<br />
Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und<br />
die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische<br />
Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 2 . Oktober 2005<br />
(SächsGVBl. S. 29 ) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde<br />
<strong>Bennewitz</strong> am 08.12.20<strong>10</strong> mit Beschluss-<strong>Nr</strong>. 142/11/<strong>10</strong><br />
die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Angehörigen<br />
der FFW <strong>Bennewitz</strong>.<br />
§ 1 Aufwandsentschädigung<br />
( ) Die Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, deren Stellvertreter und<br />
andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das<br />
übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten,<br />
erhalten eine Aufwandsentschädigung.<br />
(2) Die Höhe der Entschädigung gliedert sich wie folgt:<br />
Personenkreis € /Monat<br />
. Gemeindewehrleiter 75,00<br />
2. Stellvertretender Gemeindewehrleiter 0,00<br />
3. Leiter der Wasserwehr 0,00<br />
4. FFW <strong>Bennewitz</strong><br />
- Wehrleiter 30,00<br />
- Stellvertreter 5,00<br />
- Gerätewart 25,00<br />
- Jugendfeuerwehrwart 25,00<br />
- Stellv. Jugendfeuerwehrwart 5,00<br />
- Leiterin der Frauengruppe 0,00<br />
5. FFW Altenbach<br />
- Wehrleiter 30,00<br />
- Stellvertreter 5,00<br />
- Gerätewart 20,00<br />
- Jugendfeuerwehrwart 5,00<br />
6. FFW Deuben<br />
- Wehrleiter 25,00<br />
- Stellvertreter 2,50<br />
- Gerätewart 2,50<br />
7. FFW Pausitz<br />
- Wehrleiter 25,00<br />
- Stellvertreter 2,50<br />
- Gerätewart 2,50<br />
(3) Fachpersonal Brandverhütungsschauen 23,00 €/Stunde<br />
§ 2 Zahlung der Aufwandsentschädigung<br />
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt quartalsweise<br />
jeweils nach Ablauf des Quartals.<br />
§ 3 Wegfall der Aufwandsentschädigung<br />
Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach den §§<br />
und 2 entfällt<br />
. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte<br />
aus seinem Ehrenamt scheidet, oder<br />
2. wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als<br />
drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über<br />
drei Monate hinausgehende Zeit.
Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung<br />
des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch<br />
auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr<br />
wahrgenommen wird.<br />
§ 4 Ersatz von Verdienstausfall<br />
( ) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr<br />
können auf Antrag von der Gemeinde Ersatz des<br />
ihnen entstandenen Verdienstausfalles infolge von Einsätzen,<br />
Einsatzübungen sowie der Aus- und Fortbildung während<br />
der üblichen Arbeitszeit verlangen.<br />
Der Erstattungsbetrag je Stunde entspricht höchstens der<br />
Stundenvergütung der Vergütungsgruppe 0 nach TVöD.<br />
Je Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden<br />
angerechnet.<br />
(2) Die Höhe des Verdienstausfalles ist glaubhaft zu machen.<br />
§ 5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.05.2007, Beschluss-<strong>Nr</strong>.<br />
268/23/07 außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der<br />
Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO für den Freistaat<br />
Sachsen beim Zustandekommen dieses Beschlusses nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn<br />
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt<br />
ist,<br />
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />
worden sind,<br />
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen<br />
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat<br />
- vor Ablauf der in Satz genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />
geltend gemacht worden ist.<br />
Spalteholz<br />
Bürgermeister <strong>Bennewitz</strong>, den 08.12.20<strong>10</strong><br />
G E M E I N D E<br />
B E N N E W I T Z<br />
6<br />
Satzung zur Regelung des<br />
Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung<br />
für Leistungen der Feuerwehr<br />
der Gemeinde <strong>Bennewitz</strong><br />
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für<br />
den Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und<br />
Artikel § 69 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des<br />
Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im<br />
Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat<br />
in seiner Sitzung vom 08. 2.20 0 mit Beschluss-<strong>Nr</strong>.<br />
4 / / 0 die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes<br />
undzurGebührenerhebungfürLeistungenderFeuerwehr<br />
der Gemeinde <strong>Bennewitz</strong> beschlossen:<br />
§ 1 Begriffsbestimmungen<br />
. Kosten im Sinne des Artikel des Gesetzes zur Neuordnung<br />
des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes<br />
im Freistaat Sachsen sind:<br />
- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen<br />
der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten<br />
Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich<br />
um Kostenersatz.<br />
- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von<br />
anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der<br />
Leistungsnehmer sind Gebühren.<br />
2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung<br />
ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung<br />
gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz<br />
beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr<br />
und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes<br />
oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des<br />
Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die<br />
Feuerwache.<br />
3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer<br />
oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder<br />
Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.<br />
§ 2 Geltungsbereich<br />
Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde<br />
<strong>Bennewitz</strong> im Sinne des Artikel §§ 6 und 69 des Gesetzes<br />
zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und<br />
Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sowie Tätigkeiten<br />
der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom<br />
5.03.2006. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr<br />
bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch<br />
automatische Brandmeldeanlagen.<br />
§ 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen<br />
der Feuerwehr<br />
Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gemeindegebiet<br />
im Rahmen des Artikel §§ 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des Gesetzes<br />
zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und<br />
Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt:<br />
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen<br />
b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-,<br />
Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden<br />
c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder<br />
durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich<br />
geworden ist<br />
d) Brandsicherheitswachen<br />
e) Brandverhütungsschauen<br />
f) abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung<br />
der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische<br />
Brandmeldeanlagen.
§ 4 Gebühren für freiwillige Leistungen<br />
der Feuerwehr<br />
Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage<br />
des Artikel § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes,<br />
Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat<br />
Sachsen erbracht werden, werden Gebühren verlangt.<br />
Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden<br />
für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:<br />
. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden<br />
oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte<br />
Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei<br />
Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.<br />
2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum-<br />
und Sicherungsarbeiten.<br />
3. Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und<br />
Material zum Ge- und Verbrauch.<br />
4. Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben<br />
der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit<br />
sich auf Anforderung einzelner ergibt.<br />
§ 5 Berechnung des Kostenersatzes und<br />
der Gebühren<br />
( ) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der<br />
Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses<br />
sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch<br />
genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und<br />
Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis<br />
ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die<br />
Erhebung von Gebühren.<br />
(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die<br />
nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird<br />
jeder angefangene Kalendertag als voller Kalendertag berechnet.<br />
(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes<br />
bestimmt ist, zusammen aus:<br />
. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der<br />
Feuerwehr<br />
2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge<br />
3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte.<br />
(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal,<br />
Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen<br />
besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach<br />
Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten<br />
für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust<br />
sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein<br />
Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen<br />
Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht<br />
Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die<br />
jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags<br />
von 0 % berechnet.<br />
(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang<br />
vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät<br />
zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät<br />
am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und<br />
hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für<br />
das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt<br />
werden.<br />
(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten<br />
Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen,<br />
werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der<br />
Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde in Rechnung gestellt<br />
werden.<br />
(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine<br />
unbillige Härte wäre.<br />
7<br />
§ 6 Kostenschuldner<br />
( ) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird<br />
- in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher<br />
bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage,<br />
- in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter<br />
des Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber<br />
der Anlage und<br />
- in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter<br />
oder Einrichtungsträger verlangt.<br />
(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden<br />
entsprechend Artikel § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung<br />
des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes<br />
im Freistaat Sachsen verlangt von:<br />
. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich<br />
gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen<br />
dafür herangezogen werden kann,<br />
2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung<br />
erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die<br />
tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,<br />
3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.<br />
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 7 Entstehung und Fälligkeit<br />
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung<br />
der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang<br />
des Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig.<br />
§ 8 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in<br />
Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und<br />
zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr<br />
der Gemeinde <strong>Bennewitz</strong> vom 06.09.2006 außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der<br />
Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO für den Freistaat<br />
Sachsen beim Zustandekommen dieses Beschlusses nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn<br />
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt<br />
ist,<br />
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />
worden sind,<br />
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen<br />
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />
- vor Ablauf der in Satz genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />
geltend gemacht worden ist.<br />
Spalteholz<br />
Bürgermeister <strong>Bennewitz</strong>, den 08.12.20<strong>10</strong><br />
G E M E I N D E<br />
B E N N E W I T Z
Anlage:<br />
Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr<br />
Pos. Bezeichnung Verrechnungssätze<br />
(€ / h)<br />
1. Personalkosten<br />
. Einsatzkräfte 30,00<br />
.2 Einsatzleiter / Offiziere 40,00<br />
.3. Personalkosten Fachpersonal<br />
20,00<br />
Brandverhütungsschau<br />
– 40,00<br />
2. Fahrzeuge und Geräte<br />
2. Löschgruppenfahrzeug LF 6/ 2 40,00<br />
2.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W Sonder 20,00<br />
2.3 Mehrzweckfahrzeug MZF – LO 65,00<br />
2.4 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 30,00<br />
2. 5 Mannschaftstransportwagen MTW 65,00<br />
2. 6 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF - W 80,00<br />
2. 7 Einsatzleitwagen bis 20 25,00<br />
km /<br />
Einsatz<br />
über<br />
20 km<br />
/ Ein-<br />
nach Aufwand<br />
2. 8<br />
satz<br />
Bahnrettungsanhänger einschl. Rettungsplattform<br />
75,00<br />
2.9. Tragkraftspritzenanhänger 35,00<br />
2. 0 Schlauchanhänger 35,00<br />
2. Mehrzweckanhänger 35,00<br />
2. 2 Bootsanhänger 5,00<br />
2. 3 Tragkraftspritze 20,00<br />
2. 4 Motorboot 5,00<br />
2. 5 Generator mit Betriebsstoff 5,00<br />
2. 6 Belüftungsgerät 20,00<br />
2. 7 Motorkettensäge 5,00<br />
2. 8 Motortrennschleifer 5,00<br />
3. Wasserführende Armaturen<br />
3. B - Druckschlauch . Std. 7,50<br />
ab<br />
2. Std.<br />
5,00<br />
3.2 C - Druckschlauch . Std. 7,50<br />
ab<br />
2. Std.<br />
5,00<br />
3.3 Verteiler 5,00 /<br />
Einsatz<br />
3.4 Schaumzumischer Schaumbildner<br />
zzgl. 0%<br />
3.5 Kübelspritze 7,50<br />
3.6 Handfeuerlöscher Komplettbefüllung<br />
zzgl. 0%<br />
4. Ausrüstung, Schutzausrüstung und sonstige<br />
Geräte<br />
4. Chemikalienschutzanzug 47,00<br />
4.2 Atemschutzgerät . Std. 30,00<br />
ab<br />
2. Std.<br />
0,00<br />
4.3 Steckleiter 0,00 /<br />
Einsatz<br />
4.4 Schiebeleiter 20,00 /<br />
Einsatz<br />
8<br />
4.5 elektrische Tauchpumpe TP 4 0,00<br />
4.6 elektrischer Trennschleifer 0,00<br />
4.7 elektrische Motorkettensäge 0,00<br />
4.8 elektrischer Zwillingsblatttrennschleifer WIMU-<br />
TEC<br />
20,00<br />
4.9 Bohrschlaghammer 0,00<br />
4. 0 Spreizer und Schneider 30,00<br />
4. Beleuchtungsgerät 5,00<br />
4. 2 Ölbindemittel normal nach Einsatzmengemindestens<br />
5,00<br />
4. 3 Spezialbindemittel nach Einsatzmengemindestens<br />
5,00<br />
4. 4 Bindemittelstreuwagen 5,00<br />
4. 5 Handkehrmaschine 0,00<br />
4. 6 Auffangbehälter 500 Liter 5,00<br />
4. 7 Rettungsplattform 5,00<br />
4. 8 Abseilgerät ROLLGLISS 5,00<br />
4. 9 Pneumatisches Hebekissen 5,00<br />
4.20 Tierhebegeschirr 5,00<br />
4.2 Imkerausrüstung 0,00<br />
4.22 Schlauchboot 5,00<br />
Beschluss 149/11/<strong>10</strong> vom 08.12.20<strong>10</strong><br />
Beschluss über die Aufstellung<br />
eines Bebauungsplanes für das<br />
Gebiet der Straße „Waldsiedlung“ in<br />
Altenbach von der<br />
Einmündung „Pausitzer Straße“<br />
bis zur Einmündung der Straße<br />
„Teeplantage“<br />
Der Gemeinerat beschließt für das o.g. Gebiet entlang der Straße<br />
„Waldsiedlung“ in Altenbach einen Bebauungsplan nach § 2<br />
BauGB aufzustellen.<br />
Planziel ist die Entwicklung eines Wohngebietes. Zur Zeit ist<br />
das Gebiet von einer wechselnden Bebauung aus Wohn- und<br />
Wochenendgrundstücken geprägt. Durch die vorhandene Straße<br />
ist eine Erschließung möglich.<br />
Bei der Beplanung soll der durchgrünte Charakter des Gebietes<br />
beibehalten werden.<br />
Der Beschluss ist öffentlich und ortsüblich bekanntzumachen<br />
(§ 2 Abs. Satz 2 BauGB).<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Gemeinderat beschließt für das Gebiet der Straße „Waldsiedlung“<br />
in Altenbach einen Bebauungsplan aufzustellen.<br />
Der Beschluss ist öffentlich und ortsüblich bekanntzumachen.<br />
Spalteholz<br />
Bürgermeister <strong>Bennewitz</strong>, den 08.12.20<strong>10</strong><br />
G E M E I N D E<br />
B E N N E W I T Z
Einladung zur 12. Tagung<br />
des Gemeinderates<br />
Die nächste Tagung des Gemeinderates findet am<br />
• Mittwoch, dem 19. Januar 2011, um 19.00 Uhr,<br />
im Rathaus <strong>Bennewitz</strong> statt. Dazu wird die Bevölkerung ganz<br />
herzlich eingeladen.<br />
Voraussichtliche Tagesordnung:<br />
. Bauangelegenheiten und Baubeschlüsse<br />
- Vorstellung des Projektes Neubau der Firma Spezialleuchtenbau<br />
in Deuben durch das Planungsbüro<br />
- Vorstellung eines Projektes zur Errichtung einer Wasserkraftanlage<br />
am Wehr Wurzen<br />
- Information zur Gewässerrahmenrichtlinie<br />
2. Kämmerei/Hauptamt<br />
- Vorlage der Jahresrechnung<br />
- Vorlage Beteiligungsbericht<br />
- Beschlussfassung Haushaltsreste<br />
- Sondernutzungssatzung<br />
- Information und Diskussion zur Gehölzschutzsatzung<br />
Spalteholz<br />
Bürgermeister<br />
Ankündigung eines Grenztermins<br />
und Bekanntgabe der Offenlegung<br />
der Ergebnisse der Grenzwiederherstellung,<br />
Grenzfeststellung und<br />
Abmarkung<br />
einer Straßenschlussvermessung zur Feststellung des rückständigen<br />
Grunderwerbes an der B 07 zwischen Knoten B 6 und<br />
B 07 und Püchau (Salzstraße), auf Antrag des Freistaates<br />
Sachsen, vertreten durch das Straßenbauamt Leipzig<br />
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Gerd Kabisch<br />
bestimmt im Zusammenhang mit einer durchgeführten<br />
Katastervermessung gemäß § 6 Sächsisches Vermessungs-<br />
und Katastergesetz (SächsVermKatG) die Flurstücksgrenzen<br />
nachfolgend aufgeführter Flurstücke:<br />
Gemarkung Deuben<br />
Flurstücke: 260/3, 264, 266/ , 267/ , 268/ , 487/9<br />
Gemarkung Nepperwitz<br />
Flurstücke: 50 / , 509/ , 509/2, 5 3/ , 5 4/ , 5 5/ ,<br />
5 5/3, 5 6/ , 5 7/ , 520/ , 52 / , 526/ , 527, 528/ ,<br />
528/3, 529/ , 53 / , 53 /3, 532/ , 533/ , 535/ , 536/2,<br />
6 9/ , 624/ , 625/ , 626/2, 626/3, 626/4, 627/ , 627/2,<br />
94 / , 942/ , 943/ , 944/<br />
Alle Eigentümer der genannten Flurstücke sowie sonstige Beteiligte,<br />
die von der Grenzbestimmung betroffen sind, erhalten<br />
die Möglichkeit am Grenztermin teilzunehmen.<br />
Der Grenztermin findet am Donnerstag, den<br />
13.01.2011 um <strong>10</strong>.00 Uhr statt.<br />
Treffpunkt: B <strong>10</strong>7, Einfahrt Transportfirma Zaspel<br />
(ehemalige Ziegelei)<br />
Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des<br />
Verwaltungsgesetzes. Die Eigentümer der genannten Flurstücke<br />
sind Beteiligte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />
Der Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
vorgesehene Anhörung der Beteiligten zu den entscheidungserheblichen<br />
Tatsachen. Dabei wird Ihnen der ermittelte<br />
Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen.<br />
9<br />
Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen des § 6 Abs. 3 Sächsisches<br />
Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)<br />
Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern.<br />
Ich bitte Sie, zum Grenztermin ihren Personalausweis mitzubringen.<br />
Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten<br />
vertreten lassen. Dieser muss seinen Personalausweis und eine<br />
von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen.<br />
Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass auch ohne Ihre<br />
Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten<br />
Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können.<br />
Aufwendungen, die durch die Wahrnehmung des Grenztermins<br />
entstehen, können nicht erstattet werden.<br />
Allen betroffenen Eigentümern werden die Ergebnisse<br />
der Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellung und<br />
Abmarkung durch Offenlegung bekannt gemacht.<br />
Rechtliche Grundlage:<br />
. Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster<br />
Freistaat Sachsen im Freistaat Sachsen<br />
(Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVerm-<br />
KatG) §§ 6, 7 vom 29.Januar 2008 (SächsGVBl. Jahrgang<br />
2008 Blatt <strong>Nr</strong>. 3, S. 38), Rechtsbereinigt mit Stand vom<br />
05.Juni 20 0 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.Mai 20 0<br />
(SächsGVBl. Jahrgang 20 0 S. 34, 40)<br />
2. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern<br />
zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes<br />
(Durchführungsverordnung des Sächsischen Vermessungsgesetzes<br />
- DVOSächsVermG) §§ 4, 5 vom 0 .September<br />
2003 (SächsGVBl. S. 342; 08.09.2003)<br />
3. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern<br />
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat<br />
Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte<br />
Vermessungsingenieure - SächsÖbVVO) vom 03. März 2009<br />
(SächsGVBl. S. 9; 3 .03.2009)<br />
Die Nachweise der Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellung und<br />
Abmarkung liegen vom 4. Januar 20 bis zum 4. Februar 20<br />
beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Gerd Kabisch,<br />
Hermann-Keller-Str. 62, 04 58 Leipzig (Tel. 034 /52 3446)<br />
aus und können dort Montags bis Freitags in der Zeit von 08.00<br />
Uhr bis 2.00 Uhr und Montags bis Donnerstags von 3.00 Uhr<br />
bis 7.00 Uhr eingesehen werden.<br />
Gemäß § 9 DVOSächsVermG gilt die Grenzwiederherstellung,<br />
Grenzfeststellung und Abmarkung ab dem 2 . Februar 20 als<br />
bekannt gegeben.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Die betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten können<br />
innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe<br />
Widerspruch gegen die Grenzwiederherstellung und<br />
Abmarkung bei dem erlassenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur<br />
Gerd Kabisch schriftlich oder zur Niederschrift<br />
erheben. Wir bitten den Widerspruch zu begründen.<br />
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb<br />
der Monatsfrist beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung<br />
Sachsen, Olbrichtplatz 3, 0 099 Dresden, eingeht.<br />
Dipl.Ing. (FH) Gerd Kabisch<br />
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur<br />
Leipzig, den 24. November 20<strong>10</strong>
Wurzen koordiniert den Zensus 2011<br />
im Landkreis Leipzig 3 Interviewer<br />
für Zensus 2011 gesucht<br />
Wie leben die Menschen in Deutschland? Wie alt sind sie? Welchen<br />
Familienstand haben sie? Wo und was arbeiten sie?<br />
Antworten auf diese und weitere Fragen soll der „Zensus 20 “<br />
bringen – eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung. Die<br />
Europäische Union hat die Zählung für das kommende Jahr<br />
angeordnet, auch Deutschland beteiligt sich.<br />
Grund für das Mammutprojekt: Statistiken und Zahlen sind<br />
Grundlage für wichtige politische Entscheidungen, etwa zum<br />
Ausbau der kommunalen Infrastruktur wie Kindergärten, Schulen<br />
und Krankenhäusern. Doch die vorliegenden Daten stammen<br />
aus einer Fortschreibung vorhandener Zahlen. Zuletzt hat im<br />
alten Bundesgebiet 987 eine Volkszählung stattgefunden, für<br />
das Gebiet der ehemaligen DDR 98 . Die Erkenntnisse zum<br />
demografischen Wandel stehen daher auf unsicheren Füßen.<br />
Auch die Einteilung von Wahlkreisen und die Verteilung von EU-<br />
Fördermitteln hängen beispielsweise von diesen Daten ab.<br />
Der Zensus 20 läuft in Deutschland nach einem neuen<br />
Verfahren: Statt alle Einwohner zu befragen, wie es bisher bei<br />
traditionellen Volkszählungen üblich war, werden diesmal hauptsächlich<br />
Daten aus Verwaltungsregistern genutzt. Diese Methode<br />
reduziert die Belastungen der Bürgerinnen und Bürger mit<br />
Auskunftspflichten und verursacht insgesamt geringere Kosten.<br />
Daten, die nicht aus den Verwaltungsregistern gewonnen werden<br />
können, wie z.B. Informationen zu Bildung, Ausbildung und Beruf,<br />
werden per Stichprobe bei rund 380.000 Einwohnerinnen und<br />
Einwohnern des Freistaates Sachsen erfragt.<br />
Unter anderem wurden zur Vorbereitung der Gebäude- und<br />
0<br />
Wohnungszählung Namen und Anschriften aus verschiedenen<br />
Verwaltungsregistern ermittelt. Aufgrund von unterschiedlichen<br />
Qualitäten ist es jedoch möglich, dass diese Daten nicht vollständig<br />
korrekt wiedergegeben sind. Seit Anfang November 20 0<br />
erhielten rund 800.000 Gebäude- und Wohnungseigentümer eine<br />
Vorinformation für die Gebäude- und Wohnungszählung. Das<br />
Statistische Landesamt Sachsen bittet insoweit, die Angaben im<br />
Fragebogen zu prüfen, ggf. zu ergänzen und vollständig ausgefüllt<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung im beigefügten Rücksendeumschlag<br />
zurückzusenden. Alternativ haben die Befragten<br />
auch die Möglichkeit der Onlinemeldung. Die persönlichen<br />
Zugangsdaten können dem Fragebogen entnommen werden.<br />
Die Erhebung zur Gebäude- und Wohnungszählung findet zum<br />
Stichtag 9. Mai 20 statt. Der Fragebogen zu dieser Zählung<br />
wird im Zeitraum April/ Mai 20 zugestellt werden.<br />
Jeder, der an der Befragung teilnimmt hat insoweit einen gesetzlichen<br />
Anspruch auf absoluten Datenschutz. Deshalb wird eine<br />
sogenannte „abgeschottete Erhebungsstelle“ geschaffen, die den<br />
Informationsschutz der Bürger gewährleistet.<br />
Im Landkreis Leipzig wird es drei solcher Erhebungsstellen geben.<br />
Eine örtliche Erhebungsstelle wird derzeit in der Stadt Wurzen<br />
eingerichtet. Das Erhebungsstellengebiet von Wurzen umfasst<br />
<strong>Bennewitz</strong>, Borsdorf, Brandis, Falkenhain, Grimma, Hohburg,<br />
Machern, Thallwitz und Trebsen. Die Erhebungsstelle wird für<br />
den Publikumsverkehr ab Montag, dem 03. Januar 20 , Clara-<br />
Zetkin-Platz , 04808 Wurzen erreichbar sein.<br />
Die Hauptaufgabe der örtlichen Erhebungsstelle wird in den<br />
nächsten Monaten u.a. darin bestehen, ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte,<br />
d.h. Interviewerinnen und Interviewer, zu gewinnen.<br />
Gefragt sind zuverlässige und genaue, verschwiegene, zeitlich<br />
flexible, volljährige Männer und Frauen mit sympathischem und<br />
freundlichem Auftreten, gepflegtem Äußeren und guten Deutschkenntnissen.<br />
Orts- und Fremdsprachenkenntnisse können für<br />
diese Tätigkeit von Vorteil sein, sind aber nicht Voraussetzung.<br />
Um die Zensusvorbereitung zeitgemäß abwickeln zu können,<br />
reichen Sie Ihre formlose Bewerbung unter Angabe der telefonischen<br />
Erreichbarkeit, umgehend bei der örtlichen Erhebungsstelle<br />
Wurzen, Clara-Zetkin-Platz , 04808 Wurzen ein.<br />
Ansprechpartner ist Herr Seichter, die unter der Telefonnummer<br />
(03425) 8536902 oder per E-Mail w.seichter@wurzen.de zu<br />
erreichen ist.<br />
Die Stadt Wurzen freut sich sehr über Ihre Unterstützung.<br />
Die Erhebungsbeauftragten werden ab Mai 20 in Privathaushalten<br />
und Sonderbereichen wie Wohnheimen Menschen interviewen.<br />
Darüber hinaus steht auch die Erfassung von Gebäuden<br />
und Wohnungen an. Für jede erfolgreiche Befragung gibt es<br />
durchschnittlich 7,50 Euro pro Haushalt.<br />
Die Interviewer werden zuvor geschult und während ihrer<br />
Aufgaben betreut. Sie erhalten einen Erhebungsbezirk, jedoch<br />
nicht in ihrem eigenen Wohnumfeld. Grundsätzlich wird in einer<br />
Befragung jeweils ein kompletter Haushalt erfasst.<br />
Die Beantwortung der Fragen ist im Übrigen keine freiwillige<br />
Sache – es besteht Auskunftspflicht. Allerdings sind die Befragten<br />
nicht zu einem persönlichen Gespräch verpflichtet. Sie<br />
können den Fragebogen auch selbstständig ausfüllen und an<br />
die örtliche Erhebungsstelle Markkleeberg senden bzw. über das<br />
Onlineverfahren IDEV (Internet- Datenerhebung im Verbund)<br />
direkt an das Statistische Landesamt Sachsen senden.<br />
Weitere detaillierte Informationen zum Zensus 20 finden Sie<br />
auch in dem gemeinsamen Internet- Auftritt des Bundes und der<br />
Länder unter www.zensus20 .de sowie der kostenfreien Hotline<br />
0800-80 99 880 des statistischen Landesamtes Sachsen.<br />
Seichter<br />
Leiter der örtlichen Erhebungsstelle Wurzen
DAS ORDNUNGSAMT TEILT MIT:<br />
Brandeinsatz in Deuben<br />
Am 04. November ereignete sich ein Großbrand im ehemaligen<br />
Ponyhof Deuben, bei dem alle vier Ortsfeuerwehren unserer<br />
Gemeinde zum Einsatz kamen. Zusätzlich unterstützen die<br />
Kamerden der Feuerwehr Wurzen unsere Kräfte. Die Gemeindeverwaltung<br />
<strong>Bennewitz</strong> möchte allen Kameraden für Ihre Bereitschaft<br />
beim nächtlichen Einsatz danken, welcher sich bis in<br />
die frühen Morgenstunden hinzog. So konnte noch Schlimmeres<br />
verhindert werden…<br />
Ein Dank gilt auch dem Team der Agip-Tankstelle, welche kostenlos<br />
frische Brötchen und Getränke in der Nacht für unsere<br />
Kameraden zur Verfügung stellte, sowie dem Service-Bund Altenbach<br />
für weitere Verpflegung. Viele Kameraden wurden durch<br />
den Alarm in den Abendstunden wohl gerade vom gedeckten<br />
Tisch weggerufen und waren in der Nacht froh über ein warmes<br />
oder kaltes Getränk und einen kleinen Imbiss.<br />
Baumschutz<br />
in der Gemeinde<br />
Seit dem 9. Oktober 20 0 wurde das geänderte sächsische<br />
Naturschutzgesetz wirksam.<br />
Gemäß § 22 Abs. 2 sind Fällgenehmigungen für Bäume mit<br />
einem Stammumfang unter einem Meter (Durchmesser bis<br />
ca. 30 cm) nicht mehr erforderlich. Des Weiteren sind Obstbäume,<br />
Nadelgehölze, Pappeln, Birken und Baumweiden auf<br />
mit Gebäuden bebauten Grundstücken vom geschützten<br />
Bestand ausgenommen.<br />
Zu beachten sind dennoch geschützte Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />
(wie beispielsweise Eiben und wild wachsende<br />
Schwarzpappeln) und die Bestimmungen nach § 26<br />
des SächsNatSchG über den Schutz bestimmter Biotope (z.B.:<br />
Streuobstwiesen).<br />
Die Gemeindeverwaltung möchte darauf aufmerksam machen,<br />
dass alle anderen Regelungen in der Gehölzschutzsatzung der<br />
Gemeinde <strong>Bennewitz</strong> weiterhin Ihre Gültigkeit behalten. Die<br />
Baumschutzsatzung wird in den nächsten Monaten den neuen<br />
gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst und dann im<br />
Amtsblatt veröffentlicht. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die<br />
bestehende Satzung.<br />
Für nicht vom Schutz ausgenommene Bäume sind weiterhin<br />
Fällgenehmigungen der Gemeinde erforderlich. Anträge sind<br />
im Ordnungsamt erhältlich oder auf der Gemeindeseite im<br />
Internet unter www.gemeinde-bennewitz.de herunterzuladen.<br />
Anträge sind schriftlich bei der Gemeinde einzureichen und<br />
werden innerhalb von 3 Wochen bearbeitet. Sofern der Antrag<br />
aus bestimmten Gründen nicht innerhalb der 3 Wochen-Frist<br />
entschieden werden kann, erhalten Sie einen Zwischenbescheid<br />
über den Bearbeitungsstand.<br />
Lassen Sie bitte keine genehmigungspflichtigen Fällungen ohne<br />
Bescheid der Gemeinde ausführen, weil Sie im Glauben sind,<br />
dass nach der 3-wöchigen Frist die Genehmigung als erteilt<br />
gilt. Die Gemeinde bearbeitet jeden Antrag und Sie erhalten<br />
schriftlichen Bescheid. Im Zweifelsfall ist durch den Antragsteller<br />
nachzuweisen, dass die Gemeinde auch einen Antrag zur<br />
Bearbeitung erhalten hat. Bei Unklarheiten ist eine telefonische<br />
Rückfrage zum Bearbeitungsstand jederzeit im Ordnungsamt<br />
der Gemeinde möglich.<br />
Der Zeitraum für Fällungen, Rückschnitt oder Rodungen erstreckt<br />
sich auch weiterhin für alle Bäume / Sträucher / Hecken auf die<br />
vegetationsarme Zeit zwischen Oktober bis max. Ende Februar<br />
des Folgejahres. Wir bitten um Beachtung.
Winterdienst<br />
Liebe Mitbürger,<br />
die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte des Bauhofes der<br />
Gemeinde einschließlich vieler Helfer sind sehr bemüht bei<br />
den gegebenen Witterungsbedingungen den Winterdienst bestmöglichst<br />
durchzuführen. Die Gemeinde hat eine kommunales<br />
Straßennetz von über 70 km zu betreuen und fast ebenso viele<br />
km Rad-, Geh- und Verbindungswege.<br />
Der Winterdienst wird deshalb nach einem festgelegten Räum-<br />
und Streuplan durchgeführt. Hier bestimmt die Wichtigkeit<br />
die Reihenfolge! Deshalb kann es durchaus vorkommen, dass<br />
auf bestimmten Verbindungsstraßen infolge von Verwehungen<br />
mehrfach geräumt werden muss – auch um die Erreichbarkeit<br />
einiger Ortsteile sicher zu stellen.<br />
Deshalb bitten wir um Verständnis, dass nicht in allen Nebenstraßen<br />
und auf anderen Wegen immer ein schneller Einsatz<br />
erfolgen kann. Besonders in Wohngebieten, Sackgassen,<br />
kleinen Nebenstraßen kann die Gemeine oft erst im Rahmen<br />
ihrer Möglichkeiten Beräumen, wenn andere wichtige Strecken<br />
abgearbeitet sind. In solchen Fällen wird es auch zukünftig ohne<br />
Eigeninitiative und Nachbarschaftshilfe nicht gehen.<br />
Einige Bürgernachfragen betreffen das Räumen von Gehwegen<br />
durch die Gemeinde.<br />
Jeder Anlieger ist gemäß der Winterdienstsatzung der Gemeinde<br />
verpflichtet, für einen freien Gehweg vor seinem Grundstück,<br />
bzw. wo keine Gehwege vorhanden sind, für einen freien Streifen<br />
von ca. ,50 m Breite selbst zu sorgen.<br />
Der Multicar des Bauhofes hat vielerlei Einsatzorte an gemeindeeigenen<br />
Objekten bzw. Aufgaben in allen Ortsteilen zu<br />
bewältigen. „Leerfahrten“ im Winterdienst werden im Interesse<br />
unserer Bürger von den Mitarbeitern möglichst vermieden. So<br />
wird bei einer Fahrt von Einsatzort „A“ nach „B“ der Fahrer<br />
stets bemüht sein, wenn es die Beschaffenheit der Gehwege<br />
zulässt, solche Gehwegstrecken gleich mit zu räumen. So wäre<br />
es beispielweise wenig sinnvoll, wenn der Multicar vom Bauhof<br />
Pausitz bei seiner Fahrt nach <strong>Bennewitz</strong> in der Ortlage Schmölen<br />
den Schnee auf dem Gehweg belassen würde.<br />
Einen Anspruch darauf hat aber kein Anlieger. Es liegt in der<br />
Verantwortung des Mitarbeiters, welchen Weg und welche<br />
Aufgaben in welcher Reihenfolge zu erledigen sind. Wir bitten<br />
von Nachfragen in der Gemeinde abzusehen, warum welcher<br />
Gehwegabschnitt zu bestimmten Zeiten beräumt und andere<br />
Gehwege nicht befahren werden.<br />
Es wird seitens unserer Bauhofmitarbeiter versucht, allen Aufgaben<br />
bestens in Rahmen seiner Möglichkeiten gerecht zu werden.<br />
Für deren aufwendige und anspruchsvolle Tätigkeit - oft auch<br />
in den Nachtstunden – gilt unsere aller Dank. Nicht jede Kommune<br />
ist heute noch in der Lage einen so guten Winterdienst<br />
zu gewährleisten.<br />
Mit freundlichen Grüßen aus dem Ordnungsamt<br />
NAchRUF<br />
Wir erhielten die traurige Nachricht,<br />
dass unser ehemaliger Mitarbeiter<br />
Siegfried Schröper<br />
im Alter von 72 Jahren verstorben ist.<br />
Herr Schröper war über 8 Jahre<br />
in der Stadtverwaltung Wurzen tätig.<br />
Er war stest ein zuverlässiger und engagierter Mitarbeiter.<br />
Wir werden ihn in guter Erinnerung behalten.<br />
Unser Mitgefühl gilt seinen hinterbliebenen Familienangehörigen.<br />
Stadt Wurzen<br />
2<br />
Volkssolidarität sucht<br />
Alltagsbegleiter<br />
Für ein Jahr wird vom Freistaat ehrenamtliches Engagement bei<br />
der Alltagsbegleitung von Senioren gefördert.<br />
Die Volkssolidarität sucht für den Raum Brandis, Machern, Falkenhain,<br />
<strong>Bennewitz</strong> und Ortsteile der Stadt Wurzen ab 0 .02.20<br />
ehrenamtliche Helfer, die Senioren durch Besuche und kleine<br />
Unterstützungen z. B. beim Einkaufen, im Alltag (keine Pflege)<br />
behilflich sind.<br />
Diese Hilfe soll soziale Nähe schaffen, Isolation auflösen und Manschen,<br />
die keiner traditionellen Erwerbsarbeit nachgehen, eine<br />
sinnvolle und gesellschaftlich nützliche Perspektive vermitteln.<br />
Den Männern und Frauen wird für 4 Wochenstunden eine<br />
Aufwandsentschädigung in Höhe von 9,50 € gewährt.<br />
Interessierte melden sich bitte bis zum 8.0 .20 beim Volkssolidarität<br />
Regionalverband Wurzen e. V., Straße des Friedens<br />
8, Tel. <strong>Nr</strong>. 03425/ 9045-0.<br />
Großes Dankeschön an die<br />
Schmölener Bürger<br />
Wir, die Mitglieder der Ortsgruppe der Volkssolidarität Schmölen<br />
möchten uns ganz herzlich bei allen Schmölener Bürgern für ihre<br />
große Spendenfreudigkeit bei der diesjährigen Listensammlung<br />
der Volkssolidarität bedanken. Ganz besonderer Dank geht an<br />
die Fa. Dirk Sonnek, Unterhaltungselekronik für die großzügige<br />
Spende.<br />
Ein großes Dankeschön geht ebenso an den Gemeinderat und den<br />
Bürgermeister, Herrn Spalteholz, für den alljährlichen Bonus.<br />
Dank der zahlreichen Spenden ist es wieder möglich, viele ältere<br />
Bürger mit einem Weihnachtsgeschenk zu überraschen.<br />
U. Liebig<br />
Vors. der Volkssolidarität<br />
Erscheinungsdatum nächstes Amtsblatt:<br />
26.01.2011<br />
Redaktionsschluss am 20.01.2011<br />
Wegen Annoncen bitte an die Gemeindeverwaltung<br />
wenden!<br />
Telefon: (03424) 89 32 <strong>10</strong><br />
Mail: richter@gemeinde-bennewitz.de
GeBurtstaGe<br />
Hunger, Brunhilde 84. Geburtstag Schmölen 0 .0 .<br />
Müller, Margareta 98. Geburtstag Schmölen 02.0 .<br />
Franke, Lisbeth 85. Geburtstag Zeititz 04.0 .<br />
Ehrhardt, Elsa 00. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 05.0 .<br />
Selzer, Marianne 83. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 07.0 .<br />
Füßel, Jutta 8 . Geburtstag Deuben 09.0 .<br />
Kusznjez, Gerda 84. Geburtstag Nepperwitz 09.0 .<br />
Busch, Anni 84. Geburtstag Pausitz .0 .<br />
Scheibe, Karl 88. Geburtstag Pausitz .0 .<br />
Hartmann, Susanna 88. Geburtstag Schmölen 2.0 .<br />
Hentschel, Helmut 89. Geburtstag Bach 2.0 .<br />
Pechatschek, Franz 89. Geburtstag Schmölen 2.0 .<br />
Zille, Elfriede 8 . Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 2.0 .<br />
Zoche, Hilde 89. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 2.0 .<br />
Berger, Fritz 80. Geburtstag Zeititz 3.0 .<br />
Stark, Werner 88. Geburtstag Altenbach 4.0 .<br />
Kaluba, Brigitte 83. Geburtstag Pausitz 5.0 .<br />
Greunke, Christel 80. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 6.0 .<br />
im Januar 2011<br />
Der Bürgermeister und<br />
die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung<br />
gratulieren recht herzlich!<br />
4<br />
Langensiepen, Friedrich 84. Geburtstag Pausitz 6.0 .<br />
Koch, Hans 87. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 7.0 .<br />
Kreisel, Karli 85. Geburtstag Zeititz 8.0 .<br />
König, Helga 75. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 9.0 .<br />
Scheibe, Lisbeth 82. Geburtstag Pausitz 9.0 .<br />
Schulz, Hilda 75. Geburtstag Deuben 20.0 .<br />
Berger, Charlotte 87. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 2 .0 .<br />
Helm, Christa 80. Geburtstag Schmölen 24.0 .<br />
Gaude, Gerhard 86. Geburtstag Zeititz 26.0 .<br />
Kotte, Hildegard 89. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 26.0 .<br />
Ritter, Ilse 90. Geburtstag Bach 26.0 .<br />
Pahnitz, Irmgard 9 . Geburtstag Altenbach 27.0 .<br />
Starke, Rolf 82. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 27.0 .<br />
Grunewald, Helga 70. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 28.0 .<br />
Michalsky, Ursula 83. Geburtstag Zeititz 30.0 .<br />
Nestler, Gertraude 84. Geburtstag Rothersdorf 30.0 .<br />
Schäker, Annemarie 96. Geburtstag Zeititz 3 .0 .
Weihnachtsbäckerei in der<br />
Kita Deuben<br />
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