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Nr. 10 - Bennewitz

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Amtsblatt<br />

<strong>10</strong>/20<strong>10</strong> 21. Dezember 20<strong>10</strong><br />

Herausgeber und verantwortlich für Inhalt:<br />

Gemeindeverwaltung <strong>Bennewitz</strong>, Bahnhofstraße 24, � (03425) 8 93 20<br />

E-Mail: kontakt@gemeinde-bennewitz.de<br />

Homepage: www.gemeinde-bennewitz.de<br />

Anzeigen, Satz und Druck:<br />

Druckerei Bode GmbH, Domplatz 2, 04808 Wurzen, � (03425) 90 54-3<br />

Inhalt:<br />

. Öffentliche Bekanntmachungen und Informationen der Gemeindeverwaltung<br />

2. Sitzungstermin des Gemeinderates <strong>Bennewitz</strong><br />

3. Informationen der Gemeindeverwaltung<br />

4. Geburtstagsjubiläen<br />

Ein Dankeschön an all jene<br />

- die sich im zurückliegenden Jahr für die Gemeinde, ihre Bürger<br />

und die Realisierung kommunaler Ziele eingesetzt haben<br />

- die unsere 675-Jahr-Feier zu einem wunderschönen Fest gestalteten<br />

- die dazu beigetragen haben, dass unsere Gemeinde lebens- und liebenswert bleibt<br />

- die uns Vertrauen schenkten und mit dem Gemeinderat zusammen versuchten,<br />

das Beste für die Gemeinde zu erreichen<br />

- die Verantwortung übernahmen und in Mitwirkungsbereitschaft und Zuversicht bestrebt<br />

waren, das Leben in der Gemeinde positiv zu beeinflussen<br />

- die durch ihre Toleranz und Zuversicht ein Beispiel für andere waren<br />

- die geholfen haben, Sorgen und Nöte der Mitbürger zu mindern und<br />

Kranken und Hilfsbedürftigen zur Seite standen<br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger<br />

zum bevorstehenden Weihnachtsfest übermittle ich Ihnen die herzlichsten Grüße.<br />

Ich wünsche Ihnen und Ihren Angehörigen Gesundheit, Glück und schöne Feiertage<br />

sowie einen guten Start ins Jahr 20 .<br />

Ihr Bürgermeister<br />

Matthias Spalteholz<br />

Herzliches Dankeschön an die<br />

Druckerei Bode GmbH<br />

Nach vielen Jahren vertrauensvoller und konstruktiver Zusammenarbeit mit der<br />

Druckerei Bode GmbH Wurzen möchten wir uns bei der Geschäftsleitung und allen Mitarbeitern<br />

ganz herzlich bedanken und für die Zukunft alles erdenklich Gute wünschen.<br />

Für die bevorstehende Weihnachtszeit wünschen wir friedvolle Tage und ein gesundes<br />

und glückliches neues Jahr 20 .<br />

Mit herzlichen Grüßen<br />

Ihr Bürgermeister<br />

Matthias Spalteholz<br />

Auf Grund einer Neuausschreibung wird das Amtsblatt ab 20<br />

vom Verlag + Druck Linus Wittich gedruckt.


Herrliche Vorweihnachtszeit in unserem <strong>Bennewitz</strong>er Hort<br />

Seit langem hat in unseren Horträumen ein Weihnachtsflair Einzug<br />

gehalten. Die Zimmer sind gemeinsam mit den Kindern auf<br />

den Winter und vor allem auf die Vorweihnachtszeit geschmückt<br />

worden. Lustige Motive kleben an den Fenstern. Jede Gruppe<br />

hat ihren Weihnachtsbaum schön gestaltet. Überall kann man<br />

schon ganz nah die kommende Weihnachtszeit erschnuppern.<br />

Apropos Weihnachtsduft: Seit zwei Wochen backen die Kinder<br />

fleißig in der Backstube Kekse. Die sind natürlich wichtig, damit<br />

zur Weihnachtsfeier am 6. 2.20 0 mächtig genascht werden<br />

kann. Übrigens mal sehen was der Weihnachtsmann an diesem<br />

Tag den Kindern bringen wird.<br />

2<br />

Überall erzählen die Kinder von ihren Wünschen für das Weihnachtsfest.<br />

Geschichten über die Vorweihnachtszeit kann man<br />

in jedem Zimmer erlauschen. Gemeinsam beraten wir wie man<br />

diese schönen Tage im Hort genießen kann. Ganz geheimnisvoll<br />

ging es auch in unserer Bastelstube vor. Alle Kinder legten ihr<br />

ganzes Geschick und die dazugehörige Fantasie in die Waage,<br />

um für ihre Eltern etwas ganz Besonderes zu basteln. Es ist den<br />

Kindern sehr gelungen. Alle Eltern können gespannt sein.<br />

Wir wünschen uns allen nun ein besinnliches Weihnachten und<br />

werden dies bis dahin mit den Kindern hier im Hort ausleben.<br />

Lars Werner, Hortleiter


Beschluss des Gemeinderates <strong>Nr</strong>. 135/<strong>10</strong>/<strong>10</strong><br />

vom 03.11.20<strong>10</strong><br />

Satzung<br />

Straßenreinigung und Winterdienst<br />

(Straßenreinigungssatzung)<br />

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat<br />

Sachsen (SächsGemO) vom 8. März 2003 (SächsGVBl S.<br />

55) i.V. mit §§ 5 Abs. 5 und 52 Abs. <strong>Nr</strong>. 2 und Abs. 2 des<br />

Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 2 .<br />

Januar 993 (SächsGVBl. S.93), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 4. Juli 994 (SächsGVBl. S. 26 ), hat der Gemeinderat der<br />

Gemeinde <strong>Bennewitz</strong> in seiner Sitzung am 03. .20 0<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

Teil I Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Sauberhaltung der öffentlichen Flächen<br />

Die Sauberhaltung der öffentlichen Flächen der Gemeinde<br />

<strong>Bennewitz</strong> ist die grundsätzliche Pflicht eines jeden Bürgers<br />

und Besuchers der Gemeinde. Vermeidbare Verunreinigungen<br />

sind zu unterlassen.<br />

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht<br />

( ) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen<br />

nach § 5 Abs. -3 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)<br />

wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der<br />

Anlage auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche<br />

Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke<br />

(Verpflichtete) übertragen.<br />

(2) Der Gemeinde verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der<br />

öffentlichen Straßen, soweit sie nicht nach Abs. auf die<br />

Eigentümer und Besitzer übertragen worden ist. Sie kann<br />

sich zur Durchführung der Reinigung Dritter bedienen.<br />

(3) Soweit die Gemeinde nach Abs.2 verpflichtet bleibt, übt sie<br />

die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.<br />

(4) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und<br />

Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder<br />

die als öffentliche Straßen im Sinne des SächsStrG gelten.<br />

§ 3 Gegenstand der Reinigungspflicht<br />

( ) Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,<br />

an welche bebaute Grundstücke angrenzen.<br />

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:<br />

a) Die Fahrbahnen, Radwege, Trenn-, Seiten-, Rand- und<br />

Sicherheitsstreifen,<br />

b) die Parkplätze,<br />

c) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,<br />

d) die Gehwege,<br />

e) die Überwege<br />

f) Böschungen, Stützmauern und ähnliches.<br />

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für Fußgänger<br />

ausdrücklich bestimmten Teile der Straße, ohne Rücksicht<br />

auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße<br />

sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige<br />

Fußwege.<br />

Als Gehweg gelten auch gemeinsame Geh- und Radwege<br />

nach § 4 Abs. 2 StVO.<br />

Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO)<br />

oder an anderen Straßen Gehwege nicht vorhanden sind,<br />

gilt als Gehweg ein Streifen von ,5 m Breite entlang der<br />

Grundstücksgrenze.<br />

(4) Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete<br />

Überwege für den Fußgängerverkehr sowie Überwege an<br />

3<br />

Straßenkreuzungen und Einmündungen in der Verlängerung<br />

der Gehwege.<br />

§ 4 Verpflichtete<br />

( ) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 2 bezeichneten<br />

Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte,<br />

Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 030 ff. BGB,<br />

Wohnungsberechtigte nach § 093 ff. BGB sowie sonstige<br />

zur Nutzung dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von der<br />

Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit<br />

oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Die<br />

Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch<br />

geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde<br />

gegenüber verantwortlich.<br />

(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschließenden<br />

Straße, so bilden das an die Straße angrenzende<br />

Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinter liegenden<br />

Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit.<br />

Hinterliegergrundstücke sind nur solche<br />

Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder<br />

einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden<br />

auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch<br />

mehrere Straßen erschlossen werden.<br />

(3) Verpflichtete sind bei hintereinander liegenden Grundstücken<br />

an der sie erschließenden Straße, alle Eigentümer und Besitzer<br />

der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke.<br />

Sie sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht<br />

wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich<br />

neu bei dem Verpflichteten des Kopfgrundstückes, forfahrend<br />

in der Reihenfolge der dahinter liegenden Grundstücke.<br />

§ 5 Umfang der Reinigungspflicht<br />

Die Reinigungspflicht umfasst<br />

( ) die allgemeine Straßenreinigung (§§ 7 - 9)<br />

(2) den Winterdienst (§§ 0 und )<br />

§ 6 Allgemeiner Schutz der öffentlichen Straßen<br />

( ) Gemäß § 27 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)<br />

dürfen Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen<br />

oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene<br />

Einrichtungen von Anliegern an Straßen nicht angelegt oder<br />

unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit<br />

des Verkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz<br />

angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches<br />

Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz<br />

Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen.<br />

Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die<br />

Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen<br />

beseitigen oder beseitigen lassen.<br />

(2) Jeder Anlieger hat dafür Sorge zu tragen, dass Straßen, Wege<br />

und Plätze nicht durch Bewuchs aus seinem Grundstück<br />

eingeschränkt werden. Unbeachtlich vom Ausbauzustand<br />

der Straße oder Wege umfasst deren Reinigung auch die<br />

Beseitigung von Unkraut und überhängender Äste sowie das<br />

Freihalten des Lichtraumes, der Entwässerung oder der zur<br />

Brandbekämpfung dienender Einrichtungen, insbesondere<br />

der Schnittgerinne, Gullys, Hydranten und Absperrschieber<br />

von störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis.<br />

Teil II Allgemeine Straßenreinigung<br />

§ 7 Umfang der Straßenreinigung<br />

( ) Die Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig<br />

und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen<br />

Ordnung und Sicherheit, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung<br />

infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung<br />

oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt


wird. Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von<br />

Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut.<br />

(2) Übermäßige Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist<br />

durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht<br />

besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener<br />

Wassernotstand, Frostgefahr).<br />

(3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche<br />

die Straßen nicht beschädigen.<br />

(4) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung<br />

dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von<br />

allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen,<br />

auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.<br />

(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder<br />

Nachbarn zugeführt, noch Straßensinkkästen (Einläufen),<br />

sonstigen Entwässerungsanlagen, Straßen- oder Abwässergräben,<br />

öffentlichen ausgestellten Einrichtungen (z.B.<br />

Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern) oder<br />

öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer)<br />

zugeführt werden.<br />

(6) Starke Verschmutzungen der Straßen durch Bauarbeiten,<br />

Baustellenausfahrten, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche<br />

Tätigkeiten und ähnliche Ereignisse sind vom<br />

Verursacher zu beseitigen. Die Reinigung kann bei entsprechender<br />

Witterung täglich – ggf. auch mehrmals täglich<br />

- erforderlich sein. Den Aufforderungen der Gemeinde ist<br />

durch den Verursacher nachzukommen.<br />

§ 8 Reinigungsfläche<br />

( ) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus<br />

- in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen<br />

hin liegt - bis zur Mitte der Fahrbahn. Bei Eckgrundstücken<br />

vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt<br />

der Fahrbahnmitten.<br />

(2) Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen<br />

oder ähnliche Einrichtungen getrennten Fahrbahn, so hat<br />

der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück<br />

zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.<br />

(3) Der Umfang der vom Verpflichteten zu reinigenden Fläche<br />

ergibt sich aus § 2.<br />

§ 9 Reinigungszeiten<br />

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen<br />

Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen<br />

notwendig machen, sind die Straßen bei Verschmutzung<br />

nach Möglichkeit vor einem Sonntag, oder einem gesetzlichen<br />

Feiertag, zu reinigen. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach<br />

den Bedürfnissen des allgemeinen Verkehrs und der öffentlichen<br />

Ordnung und sollte mind. 4-tägig erfolgen.<br />

Teil III Winterdienst<br />

§ <strong>10</strong> Schneeräumung<br />

( ) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 7-9)<br />

haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege vor<br />

ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu<br />

räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet, insbesondere<br />

ein Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren<br />

nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Soweit<br />

in verkehrsberuhigten Zonen (Zeichen 325 StVO) Gehwege<br />

nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von ,5 m<br />

Breite entlang der Grundstücksgrenze.<br />

(2) Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach<br />

§ 8 Abs. der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden<br />

Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite<br />

zu projizieren ist.<br />

(3) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken<br />

müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende<br />

benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.<br />

4<br />

(4) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und<br />

zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens<br />

,25 m zu räumen.<br />

(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel müssen die<br />

Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein<br />

möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.<br />

(6) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit<br />

möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.<br />

(7) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden<br />

Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb<br />

des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der<br />

Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass<br />

der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.<br />

(8) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten<br />

werden.<br />

(9) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen<br />

gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie<br />

sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.<br />

§ 11 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte<br />

( ) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege<br />

und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang<br />

(§ 0 Abs. 5) derart und so rechtzeitig zu streuen,<br />

dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen<br />

können. In verkehrsberuhigten Bereichen findet § 0 Abs.<br />

Satz 2 Anwendung.<br />

(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung<br />

von Schnee und Eisglätte die Regelung des § 0 Abs. 2 und<br />

3 Anwendung.<br />

(3) Bei Eisglätte sind die ausgebauten Gehwege in voller Breite<br />

und Tiefe abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege<br />

müssen in einer Mindesttiefe von ,50 m, höchstens 2 m, in<br />

der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft<br />

werden, § 0 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 0 zu räumende<br />

Fläche abgestumpft werden.<br />

(5) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich<br />

abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in<br />

geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und<br />

Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind<br />

nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen<br />

zu beseitigen.<br />

(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen bis 3 bezeichneten<br />

Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des<br />

§ 8 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel<br />

verwendet werden, welche die Straße nicht beschädigen.<br />

(7) § 0 Abs. 0 gilt entsprechend.<br />

Teil IV Schlussvorschriften<br />

§ 12 Ausnahmen<br />

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße<br />

können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag<br />

erteilt werden, wenn - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen<br />

Wohles - die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen<br />

nicht zugemutet werden kann. Über den Antrag entscheidet<br />

die Gemeindeverwaltung <strong>Bennewitz</strong> nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen.<br />

§ 13 Ordnungswidrigkeiten<br />

( ) Ordnungswidrig i. S. d. § 52 Abs. <strong>Nr</strong>. 2 SächsStrG handelt,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

. entgegen § 6 Abs. Anpflanzungen und Einrichtungen<br />

anlegt, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs<br />

beeinträchtigen,<br />

2. entgegen § 6 Abs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Straßen,<br />

Wege und Plätze von Bewuchs und der Entwässerung oder


Brandbekämpfung dienenden Einrichtungen freigehalten<br />

werden,<br />

3. entgegen § 7 Abs. -3 i. V. m. § 9 die Straßen nicht oder<br />

nicht regelmäßig und mit erforderlicher Sorgfalt reinigt,<br />

4. entgegen § 7 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen<br />

nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden<br />

Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält,<br />

5. entgegen § 7 Abs. 5 und 6 den Straßenkehricht und Verschmutzungen<br />

nicht ordnungsgemäß beseitigt,<br />

6. entgegen § . 0 Abs. bei Schneefall die Gehwege innerhalb<br />

der in § 0 Abs. 0 genannten Zeiten nicht unverzüglich<br />

vom Schnee räumt,<br />

7. entgegen § 0 Abs. 5 und 6 keinen Zu-/Abgang zur Fahrbahn<br />

und zum Grundstückseingang bzw. zur Haltestelle<br />

räumt,<br />

8. entgegen § 0 Abs. 9 die Abflussrinnen bei Tauwetter<br />

nicht vom Schnee freihält,<br />

9. entgegen § Abs. bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege<br />

und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang<br />

nicht innerhalb der in § 8 Abs. 0 genannten Zeiten<br />

derart und so rechtzeitig bestreut, dass Gefahren nach<br />

allgemeinen Erfahrungen nicht entstehen können,<br />

0. entgegen § Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in<br />

der dort genannten Breite und Tiefe abstumpft,<br />

. entgegen § Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß<br />

beseitigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52 Abs. 2 SächsStrG<br />

mit einer Geldbuße bis zu 500,- EUR geahndet werden.<br />

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils<br />

gültigen Fassung findet Anwendung, zuständige Verwaltungsbehörde<br />

im Sinne des § 36 Abs. <strong>Nr</strong>. des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 52 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. SächsStrG<br />

ist die Gemeinde.<br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

( ) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung über Straßenreinigung<br />

und Winterdienst mit Beschluss <strong>Nr</strong>.: 27/03/2004 vom<br />

0. .2004 außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der<br />

Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO für den Freistaat<br />

Sachsen beim Zustandekommen dieses Beschlusses nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />

geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn<br />

- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />

worden sind,<br />

- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen<br />

Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

- vor Ablauf der in Satz genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />

der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />

geltend gemacht worden ist.<br />

Spalteholz<br />

Bürgermeister <strong>Bennewitz</strong>, den 23.11.20<strong>10</strong><br />

G E M E I N D E<br />

B E N N E W I T Z<br />

5<br />

Satzung über die<br />

Aufwandsentschädigung der<br />

ehrenamtlichen Angehörigen<br />

der Freiwilligen Feuerwehr<br />

der Gemeinde <strong>Bennewitz</strong><br />

Aufgrund von § 63 Abs. Satz 2 des Sächsischen Gesetzes<br />

über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz<br />

(SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647),<br />

sowie der §§ 3 und 4 der Verordnung des Sächsischen<br />

Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und<br />

die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische<br />

Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 2 . Oktober 2005<br />

(SächsGVBl. S. 29 ) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde<br />

<strong>Bennewitz</strong> am 08.12.20<strong>10</strong> mit Beschluss-<strong>Nr</strong>. 142/11/<strong>10</strong><br />

die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Angehörigen<br />

der FFW <strong>Bennewitz</strong>.<br />

§ 1 Aufwandsentschädigung<br />

( ) Die Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, deren Stellvertreter und<br />

andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das<br />

übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten,<br />

erhalten eine Aufwandsentschädigung.<br />

(2) Die Höhe der Entschädigung gliedert sich wie folgt:<br />

Personenkreis € /Monat<br />

. Gemeindewehrleiter 75,00<br />

2. Stellvertretender Gemeindewehrleiter 0,00<br />

3. Leiter der Wasserwehr 0,00<br />

4. FFW <strong>Bennewitz</strong><br />

- Wehrleiter 30,00<br />

- Stellvertreter 5,00<br />

- Gerätewart 25,00<br />

- Jugendfeuerwehrwart 25,00<br />

- Stellv. Jugendfeuerwehrwart 5,00<br />

- Leiterin der Frauengruppe 0,00<br />

5. FFW Altenbach<br />

- Wehrleiter 30,00<br />

- Stellvertreter 5,00<br />

- Gerätewart 20,00<br />

- Jugendfeuerwehrwart 5,00<br />

6. FFW Deuben<br />

- Wehrleiter 25,00<br />

- Stellvertreter 2,50<br />

- Gerätewart 2,50<br />

7. FFW Pausitz<br />

- Wehrleiter 25,00<br />

- Stellvertreter 2,50<br />

- Gerätewart 2,50<br />

(3) Fachpersonal Brandverhütungsschauen 23,00 €/Stunde<br />

§ 2 Zahlung der Aufwandsentschädigung<br />

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt quartalsweise<br />

jeweils nach Ablauf des Quartals.<br />

§ 3 Wegfall der Aufwandsentschädigung<br />

Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach den §§<br />

und 2 entfällt<br />

. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte<br />

aus seinem Ehrenamt scheidet, oder<br />

2. wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als<br />

drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über<br />

drei Monate hinausgehende Zeit.


Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung<br />

des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch<br />

auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr<br />

wahrgenommen wird.<br />

§ 4 Ersatz von Verdienstausfall<br />

( ) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr<br />

können auf Antrag von der Gemeinde Ersatz des<br />

ihnen entstandenen Verdienstausfalles infolge von Einsätzen,<br />

Einsatzübungen sowie der Aus- und Fortbildung während<br />

der üblichen Arbeitszeit verlangen.<br />

Der Erstattungsbetrag je Stunde entspricht höchstens der<br />

Stundenvergütung der Vergütungsgruppe 0 nach TVöD.<br />

Je Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden<br />

angerechnet.<br />

(2) Die Höhe des Verdienstausfalles ist glaubhaft zu machen.<br />

§ 5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.05.2007, Beschluss-<strong>Nr</strong>.<br />

268/23/07 außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der<br />

Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO für den Freistaat<br />

Sachsen beim Zustandekommen dieses Beschlusses nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />

geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn<br />

- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt<br />

ist,<br />

- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />

worden sind,<br />

- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen<br />

Gesetzwidrigkeit widersprochen hat<br />

- vor Ablauf der in Satz genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />

der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />

geltend gemacht worden ist.<br />

Spalteholz<br />

Bürgermeister <strong>Bennewitz</strong>, den 08.12.20<strong>10</strong><br />

G E M E I N D E<br />

B E N N E W I T Z<br />

6<br />

Satzung zur Regelung des<br />

Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung<br />

für Leistungen der Feuerwehr<br />

der Gemeinde <strong>Bennewitz</strong><br />

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für<br />

den Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und<br />

Artikel § 69 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des<br />

Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im<br />

Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat<br />

in seiner Sitzung vom 08. 2.20 0 mit Beschluss-<strong>Nr</strong>.<br />

4 / / 0 die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes<br />

undzurGebührenerhebungfürLeistungenderFeuerwehr<br />

der Gemeinde <strong>Bennewitz</strong> beschlossen:<br />

§ 1 Begriffsbestimmungen<br />

. Kosten im Sinne des Artikel des Gesetzes zur Neuordnung<br />

des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes<br />

im Freistaat Sachsen sind:<br />

- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen<br />

der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten<br />

Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich<br />

um Kostenersatz.<br />

- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von<br />

anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der<br />

Leistungsnehmer sind Gebühren.<br />

2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung<br />

ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung<br />

gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz<br />

beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr<br />

und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes<br />

oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des<br />

Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die<br />

Feuerwache.<br />

3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer<br />

oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder<br />

Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde<br />

<strong>Bennewitz</strong> im Sinne des Artikel §§ 6 und 69 des Gesetzes<br />

zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und<br />

Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sowie Tätigkeiten<br />

der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom<br />

5.03.2006. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr<br />

bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch<br />

automatische Brandmeldeanlagen.<br />

§ 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen<br />

der Feuerwehr<br />

Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gemeindegebiet<br />

im Rahmen des Artikel §§ 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des Gesetzes<br />

zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und<br />

Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt:<br />

a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen<br />

b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-,<br />

Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden<br />

c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder<br />

durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich<br />

geworden ist<br />

d) Brandsicherheitswachen<br />

e) Brandverhütungsschauen<br />

f) abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung<br />

der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische<br />

Brandmeldeanlagen.


§ 4 Gebühren für freiwillige Leistungen<br />

der Feuerwehr<br />

Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage<br />

des Artikel § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes,<br />

Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat<br />

Sachsen erbracht werden, werden Gebühren verlangt.<br />

Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden<br />

für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:<br />

. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden<br />

oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte<br />

Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei<br />

Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.<br />

2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum-<br />

und Sicherungsarbeiten.<br />

3. Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und<br />

Material zum Ge- und Verbrauch.<br />

4. Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben<br />

der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit<br />

sich auf Anforderung einzelner ergibt.<br />

§ 5 Berechnung des Kostenersatzes und<br />

der Gebühren<br />

( ) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der<br />

Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses<br />

sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch<br />

genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und<br />

Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis<br />

ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die<br />

Erhebung von Gebühren.<br />

(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die<br />

nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird<br />

jeder angefangene Kalendertag als voller Kalendertag berechnet.<br />

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist, zusammen aus:<br />

. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der<br />

Feuerwehr<br />

2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge<br />

3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte.<br />

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal,<br />

Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen<br />

besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach<br />

Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten<br />

für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust<br />

sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein<br />

Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen<br />

Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht<br />

Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die<br />

jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags<br />

von 0 % berechnet.<br />

(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang<br />

vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät<br />

zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät<br />

am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und<br />

hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für<br />

das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt<br />

werden.<br />

(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten<br />

Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen,<br />

werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der<br />

Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde in Rechnung gestellt<br />

werden.<br />

(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine<br />

unbillige Härte wäre.<br />

7<br />

§ 6 Kostenschuldner<br />

( ) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird<br />

- in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher<br />

bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage,<br />

- in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter<br />

des Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber<br />

der Anlage und<br />

- in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter<br />

oder Einrichtungsträger verlangt.<br />

(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden<br />

entsprechend Artikel § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung<br />

des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes<br />

im Freistaat Sachsen verlangt von:<br />

. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich<br />

gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen<br />

dafür herangezogen werden kann,<br />

2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung<br />

erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die<br />

tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,<br />

3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.<br />

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 7 Entstehung und Fälligkeit<br />

Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung<br />

der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang<br />

des Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig.<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in<br />

Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und<br />

zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr<br />

der Gemeinde <strong>Bennewitz</strong> vom 06.09.2006 außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der<br />

Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO für den Freistaat<br />

Sachsen beim Zustandekommen dieses Beschlusses nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />

geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn<br />

- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt<br />

ist,<br />

- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />

worden sind,<br />

- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen<br />

Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

- vor Ablauf der in Satz genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />

der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />

geltend gemacht worden ist.<br />

Spalteholz<br />

Bürgermeister <strong>Bennewitz</strong>, den 08.12.20<strong>10</strong><br />

G E M E I N D E<br />

B E N N E W I T Z


Anlage:<br />

Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr<br />

Pos. Bezeichnung Verrechnungssätze<br />

(€ / h)<br />

1. Personalkosten<br />

. Einsatzkräfte 30,00<br />

.2 Einsatzleiter / Offiziere 40,00<br />

.3. Personalkosten Fachpersonal<br />

20,00<br />

Brandverhütungsschau<br />

– 40,00<br />

2. Fahrzeuge und Geräte<br />

2. Löschgruppenfahrzeug LF 6/ 2 40,00<br />

2.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W Sonder 20,00<br />

2.3 Mehrzweckfahrzeug MZF – LO 65,00<br />

2.4 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 30,00<br />

2. 5 Mannschaftstransportwagen MTW 65,00<br />

2. 6 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF - W 80,00<br />

2. 7 Einsatzleitwagen bis 20 25,00<br />

km /<br />

Einsatz<br />

über<br />

20 km<br />

/ Ein-<br />

nach Aufwand<br />

2. 8<br />

satz<br />

Bahnrettungsanhänger einschl. Rettungsplattform<br />

75,00<br />

2.9. Tragkraftspritzenanhänger 35,00<br />

2. 0 Schlauchanhänger 35,00<br />

2. Mehrzweckanhänger 35,00<br />

2. 2 Bootsanhänger 5,00<br />

2. 3 Tragkraftspritze 20,00<br />

2. 4 Motorboot 5,00<br />

2. 5 Generator mit Betriebsstoff 5,00<br />

2. 6 Belüftungsgerät 20,00<br />

2. 7 Motorkettensäge 5,00<br />

2. 8 Motortrennschleifer 5,00<br />

3. Wasserführende Armaturen<br />

3. B - Druckschlauch . Std. 7,50<br />

ab<br />

2. Std.<br />

5,00<br />

3.2 C - Druckschlauch . Std. 7,50<br />

ab<br />

2. Std.<br />

5,00<br />

3.3 Verteiler 5,00 /<br />

Einsatz<br />

3.4 Schaumzumischer Schaumbildner<br />

zzgl. 0%<br />

3.5 Kübelspritze 7,50<br />

3.6 Handfeuerlöscher Komplettbefüllung<br />

zzgl. 0%<br />

4. Ausrüstung, Schutzausrüstung und sonstige<br />

Geräte<br />

4. Chemikalienschutzanzug 47,00<br />

4.2 Atemschutzgerät . Std. 30,00<br />

ab<br />

2. Std.<br />

0,00<br />

4.3 Steckleiter 0,00 /<br />

Einsatz<br />

4.4 Schiebeleiter 20,00 /<br />

Einsatz<br />

8<br />

4.5 elektrische Tauchpumpe TP 4 0,00<br />

4.6 elektrischer Trennschleifer 0,00<br />

4.7 elektrische Motorkettensäge 0,00<br />

4.8 elektrischer Zwillingsblatttrennschleifer WIMU-<br />

TEC<br />

20,00<br />

4.9 Bohrschlaghammer 0,00<br />

4. 0 Spreizer und Schneider 30,00<br />

4. Beleuchtungsgerät 5,00<br />

4. 2 Ölbindemittel normal nach Einsatzmengemindestens<br />

5,00<br />

4. 3 Spezialbindemittel nach Einsatzmengemindestens<br />

5,00<br />

4. 4 Bindemittelstreuwagen 5,00<br />

4. 5 Handkehrmaschine 0,00<br />

4. 6 Auffangbehälter 500 Liter 5,00<br />

4. 7 Rettungsplattform 5,00<br />

4. 8 Abseilgerät ROLLGLISS 5,00<br />

4. 9 Pneumatisches Hebekissen 5,00<br />

4.20 Tierhebegeschirr 5,00<br />

4.2 Imkerausrüstung 0,00<br />

4.22 Schlauchboot 5,00<br />

Beschluss 149/11/<strong>10</strong> vom 08.12.20<strong>10</strong><br />

Beschluss über die Aufstellung<br />

eines Bebauungsplanes für das<br />

Gebiet der Straße „Waldsiedlung“ in<br />

Altenbach von der<br />

Einmündung „Pausitzer Straße“<br />

bis zur Einmündung der Straße<br />

„Teeplantage“<br />

Der Gemeinerat beschließt für das o.g. Gebiet entlang der Straße<br />

„Waldsiedlung“ in Altenbach einen Bebauungsplan nach § 2<br />

BauGB aufzustellen.<br />

Planziel ist die Entwicklung eines Wohngebietes. Zur Zeit ist<br />

das Gebiet von einer wechselnden Bebauung aus Wohn- und<br />

Wochenendgrundstücken geprägt. Durch die vorhandene Straße<br />

ist eine Erschließung möglich.<br />

Bei der Beplanung soll der durchgrünte Charakter des Gebietes<br />

beibehalten werden.<br />

Der Beschluss ist öffentlich und ortsüblich bekanntzumachen<br />

(§ 2 Abs. Satz 2 BauGB).<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat beschließt für das Gebiet der Straße „Waldsiedlung“<br />

in Altenbach einen Bebauungsplan aufzustellen.<br />

Der Beschluss ist öffentlich und ortsüblich bekanntzumachen.<br />

Spalteholz<br />

Bürgermeister <strong>Bennewitz</strong>, den 08.12.20<strong>10</strong><br />

G E M E I N D E<br />

B E N N E W I T Z


Einladung zur 12. Tagung<br />

des Gemeinderates<br />

Die nächste Tagung des Gemeinderates findet am<br />

• Mittwoch, dem 19. Januar 2011, um 19.00 Uhr,<br />

im Rathaus <strong>Bennewitz</strong> statt. Dazu wird die Bevölkerung ganz<br />

herzlich eingeladen.<br />

Voraussichtliche Tagesordnung:<br />

. Bauangelegenheiten und Baubeschlüsse<br />

- Vorstellung des Projektes Neubau der Firma Spezialleuchtenbau<br />

in Deuben durch das Planungsbüro<br />

- Vorstellung eines Projektes zur Errichtung einer Wasserkraftanlage<br />

am Wehr Wurzen<br />

- Information zur Gewässerrahmenrichtlinie<br />

2. Kämmerei/Hauptamt<br />

- Vorlage der Jahresrechnung<br />

- Vorlage Beteiligungsbericht<br />

- Beschlussfassung Haushaltsreste<br />

- Sondernutzungssatzung<br />

- Information und Diskussion zur Gehölzschutzsatzung<br />

Spalteholz<br />

Bürgermeister<br />

Ankündigung eines Grenztermins<br />

und Bekanntgabe der Offenlegung<br />

der Ergebnisse der Grenzwiederherstellung,<br />

Grenzfeststellung und<br />

Abmarkung<br />

einer Straßenschlussvermessung zur Feststellung des rückständigen<br />

Grunderwerbes an der B 07 zwischen Knoten B 6 und<br />

B 07 und Püchau (Salzstraße), auf Antrag des Freistaates<br />

Sachsen, vertreten durch das Straßenbauamt Leipzig<br />

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Gerd Kabisch<br />

bestimmt im Zusammenhang mit einer durchgeführten<br />

Katastervermessung gemäß § 6 Sächsisches Vermessungs-<br />

und Katastergesetz (SächsVermKatG) die Flurstücksgrenzen<br />

nachfolgend aufgeführter Flurstücke:<br />

Gemarkung Deuben<br />

Flurstücke: 260/3, 264, 266/ , 267/ , 268/ , 487/9<br />

Gemarkung Nepperwitz<br />

Flurstücke: 50 / , 509/ , 509/2, 5 3/ , 5 4/ , 5 5/ ,<br />

5 5/3, 5 6/ , 5 7/ , 520/ , 52 / , 526/ , 527, 528/ ,<br />

528/3, 529/ , 53 / , 53 /3, 532/ , 533/ , 535/ , 536/2,<br />

6 9/ , 624/ , 625/ , 626/2, 626/3, 626/4, 627/ , 627/2,<br />

94 / , 942/ , 943/ , 944/<br />

Alle Eigentümer der genannten Flurstücke sowie sonstige Beteiligte,<br />

die von der Grenzbestimmung betroffen sind, erhalten<br />

die Möglichkeit am Grenztermin teilzunehmen.<br />

Der Grenztermin findet am Donnerstag, den<br />

13.01.2011 um <strong>10</strong>.00 Uhr statt.<br />

Treffpunkt: B <strong>10</strong>7, Einfahrt Transportfirma Zaspel<br />

(ehemalige Ziegelei)<br />

Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des<br />

Verwaltungsgesetzes. Die Eigentümer der genannten Flurstücke<br />

sind Beteiligte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />

Der Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

vorgesehene Anhörung der Beteiligten zu den entscheidungserheblichen<br />

Tatsachen. Dabei wird Ihnen der ermittelte<br />

Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen.<br />

9<br />

Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen des § 6 Abs. 3 Sächsisches<br />

Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)<br />

Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern.<br />

Ich bitte Sie, zum Grenztermin ihren Personalausweis mitzubringen.<br />

Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Dieser muss seinen Personalausweis und eine<br />

von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen.<br />

Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass auch ohne Ihre<br />

Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten<br />

Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können.<br />

Aufwendungen, die durch die Wahrnehmung des Grenztermins<br />

entstehen, können nicht erstattet werden.<br />

Allen betroffenen Eigentümern werden die Ergebnisse<br />

der Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellung und<br />

Abmarkung durch Offenlegung bekannt gemacht.<br />

Rechtliche Grundlage:<br />

. Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster<br />

Freistaat Sachsen im Freistaat Sachsen<br />

(Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVerm-<br />

KatG) §§ 6, 7 vom 29.Januar 2008 (SächsGVBl. Jahrgang<br />

2008 Blatt <strong>Nr</strong>. 3, S. 38), Rechtsbereinigt mit Stand vom<br />

05.Juni 20 0 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.Mai 20 0<br />

(SächsGVBl. Jahrgang 20 0 S. 34, 40)<br />

2. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern<br />

zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes<br />

(Durchführungsverordnung des Sächsischen Vermessungsgesetzes<br />

- DVOSächsVermG) §§ 4, 5 vom 0 .September<br />

2003 (SächsGVBl. S. 342; 08.09.2003)<br />

3. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern<br />

über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat<br />

Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte<br />

Vermessungsingenieure - SächsÖbVVO) vom 03. März 2009<br />

(SächsGVBl. S. 9; 3 .03.2009)<br />

Die Nachweise der Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellung und<br />

Abmarkung liegen vom 4. Januar 20 bis zum 4. Februar 20<br />

beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Gerd Kabisch,<br />

Hermann-Keller-Str. 62, 04 58 Leipzig (Tel. 034 /52 3446)<br />

aus und können dort Montags bis Freitags in der Zeit von 08.00<br />

Uhr bis 2.00 Uhr und Montags bis Donnerstags von 3.00 Uhr<br />

bis 7.00 Uhr eingesehen werden.<br />

Gemäß § 9 DVOSächsVermG gilt die Grenzwiederherstellung,<br />

Grenzfeststellung und Abmarkung ab dem 2 . Februar 20 als<br />

bekannt gegeben.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Die betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten können<br />

innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe<br />

Widerspruch gegen die Grenzwiederherstellung und<br />

Abmarkung bei dem erlassenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur<br />

Gerd Kabisch schriftlich oder zur Niederschrift<br />

erheben. Wir bitten den Widerspruch zu begründen.<br />

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb<br />

der Monatsfrist beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung<br />

Sachsen, Olbrichtplatz 3, 0 099 Dresden, eingeht.<br />

Dipl.­Ing. (FH) Gerd Kabisch<br />

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur<br />

Leipzig, den 24. November 20<strong>10</strong>


Wurzen koordiniert den Zensus 2011<br />

im Landkreis Leipzig 3 ­ Interviewer<br />

für Zensus 2011 gesucht<br />

Wie leben die Menschen in Deutschland? Wie alt sind sie? Welchen<br />

Familienstand haben sie? Wo und was arbeiten sie?<br />

Antworten auf diese und weitere Fragen soll der „Zensus 20 “<br />

bringen – eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung. Die<br />

Europäische Union hat die Zählung für das kommende Jahr<br />

angeordnet, auch Deutschland beteiligt sich.<br />

Grund für das Mammutprojekt: Statistiken und Zahlen sind<br />

Grundlage für wichtige politische Entscheidungen, etwa zum<br />

Ausbau der kommunalen Infrastruktur wie Kindergärten, Schulen<br />

und Krankenhäusern. Doch die vorliegenden Daten stammen<br />

aus einer Fortschreibung vorhandener Zahlen. Zuletzt hat im<br />

alten Bundesgebiet 987 eine Volkszählung stattgefunden, für<br />

das Gebiet der ehemaligen DDR 98 . Die Erkenntnisse zum<br />

demografischen Wandel stehen daher auf unsicheren Füßen.<br />

Auch die Einteilung von Wahlkreisen und die Verteilung von EU-<br />

Fördermitteln hängen beispielsweise von diesen Daten ab.<br />

Der Zensus 20 läuft in Deutschland nach einem neuen<br />

Verfahren: Statt alle Einwohner zu befragen, wie es bisher bei<br />

traditionellen Volkszählungen üblich war, werden diesmal hauptsächlich<br />

Daten aus Verwaltungsregistern genutzt. Diese Methode<br />

reduziert die Belastungen der Bürgerinnen und Bürger mit<br />

Auskunftspflichten und verursacht insgesamt geringere Kosten.<br />

Daten, die nicht aus den Verwaltungsregistern gewonnen werden<br />

können, wie z.B. Informationen zu Bildung, Ausbildung und Beruf,<br />

werden per Stichprobe bei rund 380.000 Einwohnerinnen und<br />

Einwohnern des Freistaates Sachsen erfragt.<br />

Unter anderem wurden zur Vorbereitung der Gebäude- und<br />

0<br />

Wohnungszählung Namen und Anschriften aus verschiedenen<br />

Verwaltungsregistern ermittelt. Aufgrund von unterschiedlichen<br />

Qualitäten ist es jedoch möglich, dass diese Daten nicht vollständig<br />

korrekt wiedergegeben sind. Seit Anfang November 20 0<br />

erhielten rund 800.000 Gebäude- und Wohnungseigentümer eine<br />

Vorinformation für die Gebäude- und Wohnungszählung. Das<br />

Statistische Landesamt Sachsen bittet insoweit, die Angaben im<br />

Fragebogen zu prüfen, ggf. zu ergänzen und vollständig ausgefüllt<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung im beigefügten Rücksendeumschlag<br />

zurückzusenden. Alternativ haben die Befragten<br />

auch die Möglichkeit der Onlinemeldung. Die persönlichen<br />

Zugangsdaten können dem Fragebogen entnommen werden.<br />

Die Erhebung zur Gebäude- und Wohnungszählung findet zum<br />

Stichtag 9. Mai 20 statt. Der Fragebogen zu dieser Zählung<br />

wird im Zeitraum April/ Mai 20 zugestellt werden.<br />

Jeder, der an der Befragung teilnimmt hat insoweit einen gesetzlichen<br />

Anspruch auf absoluten Datenschutz. Deshalb wird eine<br />

sogenannte „abgeschottete Erhebungsstelle“ geschaffen, die den<br />

Informationsschutz der Bürger gewährleistet.<br />

Im Landkreis Leipzig wird es drei solcher Erhebungsstellen geben.<br />

Eine örtliche Erhebungsstelle wird derzeit in der Stadt Wurzen<br />

eingerichtet. Das Erhebungsstellengebiet von Wurzen umfasst<br />

<strong>Bennewitz</strong>, Borsdorf, Brandis, Falkenhain, Grimma, Hohburg,<br />

Machern, Thallwitz und Trebsen. Die Erhebungsstelle wird für<br />

den Publikumsverkehr ab Montag, dem 03. Januar 20 , Clara-<br />

Zetkin-Platz , 04808 Wurzen erreichbar sein.<br />

Die Hauptaufgabe der örtlichen Erhebungsstelle wird in den<br />

nächsten Monaten u.a. darin bestehen, ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte,<br />

d.h. Interviewerinnen und Interviewer, zu gewinnen.<br />

Gefragt sind zuverlässige und genaue, verschwiegene, zeitlich<br />

flexible, volljährige Männer und Frauen mit sympathischem und<br />

freundlichem Auftreten, gepflegtem Äußeren und guten Deutschkenntnissen.<br />

Orts- und Fremdsprachenkenntnisse können für<br />

diese Tätigkeit von Vorteil sein, sind aber nicht Voraussetzung.<br />

Um die Zensusvorbereitung zeitgemäß abwickeln zu können,<br />

reichen Sie Ihre formlose Bewerbung unter Angabe der telefonischen<br />

Erreichbarkeit, umgehend bei der örtlichen Erhebungsstelle<br />

Wurzen, Clara-Zetkin-Platz , 04808 Wurzen ein.<br />

Ansprechpartner ist Herr Seichter, die unter der Telefonnummer<br />

(03425) 8536902 oder per E-Mail w.seichter@wurzen.de zu<br />

erreichen ist.<br />

Die Stadt Wurzen freut sich sehr über Ihre Unterstützung.<br />

Die Erhebungsbeauftragten werden ab Mai 20 in Privathaushalten<br />

und Sonderbereichen wie Wohnheimen Menschen interviewen.<br />

Darüber hinaus steht auch die Erfassung von Gebäuden<br />

und Wohnungen an. Für jede erfolgreiche Befragung gibt es<br />

durchschnittlich 7,50 Euro pro Haushalt.<br />

Die Interviewer werden zuvor geschult und während ihrer<br />

Aufgaben betreut. Sie erhalten einen Erhebungsbezirk, jedoch<br />

nicht in ihrem eigenen Wohnumfeld. Grundsätzlich wird in einer<br />

Befragung jeweils ein kompletter Haushalt erfasst.<br />

Die Beantwortung der Fragen ist im Übrigen keine freiwillige<br />

Sache – es besteht Auskunftspflicht. Allerdings sind die Befragten<br />

nicht zu einem persönlichen Gespräch verpflichtet. Sie<br />

können den Fragebogen auch selbstständig ausfüllen und an<br />

die örtliche Erhebungsstelle Markkleeberg senden bzw. über das<br />

Onlineverfahren IDEV (Internet- Datenerhebung im Verbund)<br />

direkt an das Statistische Landesamt Sachsen senden.<br />

Weitere detaillierte Informationen zum Zensus 20 finden Sie<br />

auch in dem gemeinsamen Internet- Auftritt des Bundes und der<br />

Länder unter www.zensus20 .de sowie der kostenfreien Hotline<br />

0800-80 99 880 des statistischen Landesamtes Sachsen.<br />

Seichter<br />

Leiter der örtlichen Erhebungsstelle Wurzen


DAS ORDNUNGSAMT TEILT MIT:<br />

Brandeinsatz in Deuben<br />

Am 04. November ereignete sich ein Großbrand im ehemaligen<br />

Ponyhof Deuben, bei dem alle vier Ortsfeuerwehren unserer<br />

Gemeinde zum Einsatz kamen. Zusätzlich unterstützen die<br />

Kamerden der Feuerwehr Wurzen unsere Kräfte. Die Gemeindeverwaltung<br />

<strong>Bennewitz</strong> möchte allen Kameraden für Ihre Bereitschaft<br />

beim nächtlichen Einsatz danken, welcher sich bis in<br />

die frühen Morgenstunden hinzog. So konnte noch Schlimmeres<br />

verhindert werden…<br />

Ein Dank gilt auch dem Team der Agip-Tankstelle, welche kostenlos<br />

frische Brötchen und Getränke in der Nacht für unsere<br />

Kameraden zur Verfügung stellte, sowie dem Service-Bund Altenbach<br />

für weitere Verpflegung. Viele Kameraden wurden durch<br />

den Alarm in den Abendstunden wohl gerade vom gedeckten<br />

Tisch weggerufen und waren in der Nacht froh über ein warmes<br />

oder kaltes Getränk und einen kleinen Imbiss.<br />

Baumschutz<br />

in der Gemeinde<br />

Seit dem 9. Oktober 20 0 wurde das geänderte sächsische<br />

Naturschutzgesetz wirksam.<br />

Gemäß § 22 Abs. 2 sind Fällgenehmigungen für Bäume mit<br />

einem Stammumfang unter einem Meter (Durchmesser bis<br />

ca. 30 cm) nicht mehr erforderlich. Des Weiteren sind Obstbäume,<br />

Nadelgehölze, Pappeln, Birken und Baumweiden auf<br />

mit Gebäuden bebauten Grundstücken vom geschützten<br />

Bestand ausgenommen.<br />

Zu beachten sind dennoch geschützte Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />

(wie beispielsweise Eiben und wild wachsende<br />

Schwarzpappeln) und die Bestimmungen nach § 26<br />

des SächsNatSchG über den Schutz bestimmter Biotope (z.B.:<br />

Streuobstwiesen).<br />

Die Gemeindeverwaltung möchte darauf aufmerksam machen,<br />

dass alle anderen Regelungen in der Gehölzschutzsatzung der<br />

Gemeinde <strong>Bennewitz</strong> weiterhin Ihre Gültigkeit behalten. Die<br />

Baumschutzsatzung wird in den nächsten Monaten den neuen<br />

gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst und dann im<br />

Amtsblatt veröffentlicht. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die<br />

bestehende Satzung.<br />

Für nicht vom Schutz ausgenommene Bäume sind weiterhin<br />

Fällgenehmigungen der Gemeinde erforderlich. Anträge sind<br />

im Ordnungsamt erhältlich oder auf der Gemeindeseite im<br />

Internet unter www.gemeinde-bennewitz.de herunterzuladen.<br />

Anträge sind schriftlich bei der Gemeinde einzureichen und<br />

werden innerhalb von 3 Wochen bearbeitet. Sofern der Antrag<br />

aus bestimmten Gründen nicht innerhalb der 3 Wochen-Frist<br />

entschieden werden kann, erhalten Sie einen Zwischenbescheid<br />

über den Bearbeitungsstand.<br />

Lassen Sie bitte keine genehmigungspflichtigen Fällungen ohne<br />

Bescheid der Gemeinde ausführen, weil Sie im Glauben sind,<br />

dass nach der 3-wöchigen Frist die Genehmigung als erteilt<br />

gilt. Die Gemeinde bearbeitet jeden Antrag und Sie erhalten<br />

schriftlichen Bescheid. Im Zweifelsfall ist durch den Antragsteller<br />

nachzuweisen, dass die Gemeinde auch einen Antrag zur<br />

Bearbeitung erhalten hat. Bei Unklarheiten ist eine telefonische<br />

Rückfrage zum Bearbeitungsstand jederzeit im Ordnungsamt<br />

der Gemeinde möglich.<br />

Der Zeitraum für Fällungen, Rückschnitt oder Rodungen erstreckt<br />

sich auch weiterhin für alle Bäume / Sträucher / Hecken auf die<br />

vegetationsarme Zeit zwischen Oktober bis max. Ende Februar<br />

des Folgejahres. Wir bitten um Beachtung.


Winterdienst<br />

Liebe Mitbürger,<br />

die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte des Bauhofes der<br />

Gemeinde einschließlich vieler Helfer sind sehr bemüht bei<br />

den gegebenen Witterungsbedingungen den Winterdienst bestmöglichst<br />

durchzuführen. Die Gemeinde hat eine kommunales<br />

Straßennetz von über 70 km zu betreuen und fast ebenso viele<br />

km Rad-, Geh- und Verbindungswege.<br />

Der Winterdienst wird deshalb nach einem festgelegten Räum-<br />

und Streuplan durchgeführt. Hier bestimmt die Wichtigkeit<br />

die Reihenfolge! Deshalb kann es durchaus vorkommen, dass<br />

auf bestimmten Verbindungsstraßen infolge von Verwehungen<br />

mehrfach geräumt werden muss – auch um die Erreichbarkeit<br />

einiger Ortsteile sicher zu stellen.<br />

Deshalb bitten wir um Verständnis, dass nicht in allen Nebenstraßen<br />

und auf anderen Wegen immer ein schneller Einsatz<br />

erfolgen kann. Besonders in Wohngebieten, Sackgassen,<br />

kleinen Nebenstraßen kann die Gemeine oft erst im Rahmen<br />

ihrer Möglichkeiten Beräumen, wenn andere wichtige Strecken<br />

abgearbeitet sind. In solchen Fällen wird es auch zukünftig ohne<br />

Eigeninitiative und Nachbarschaftshilfe nicht gehen.<br />

Einige Bürgernachfragen betreffen das Räumen von Gehwegen<br />

durch die Gemeinde.<br />

Jeder Anlieger ist gemäß der Winterdienstsatzung der Gemeinde<br />

verpflichtet, für einen freien Gehweg vor seinem Grundstück,<br />

bzw. wo keine Gehwege vorhanden sind, für einen freien Streifen<br />

von ca. ,50 m Breite selbst zu sorgen.<br />

Der Multicar des Bauhofes hat vielerlei Einsatzorte an gemeindeeigenen<br />

Objekten bzw. Aufgaben in allen Ortsteilen zu<br />

bewältigen. „Leerfahrten“ im Winterdienst werden im Interesse<br />

unserer Bürger von den Mitarbeitern möglichst vermieden. So<br />

wird bei einer Fahrt von Einsatzort „A“ nach „B“ der Fahrer<br />

stets bemüht sein, wenn es die Beschaffenheit der Gehwege<br />

zulässt, solche Gehwegstrecken gleich mit zu räumen. So wäre<br />

es beispielweise wenig sinnvoll, wenn der Multicar vom Bauhof<br />

Pausitz bei seiner Fahrt nach <strong>Bennewitz</strong> in der Ortlage Schmölen<br />

den Schnee auf dem Gehweg belassen würde.<br />

Einen Anspruch darauf hat aber kein Anlieger. Es liegt in der<br />

Verantwortung des Mitarbeiters, welchen Weg und welche<br />

Aufgaben in welcher Reihenfolge zu erledigen sind. Wir bitten<br />

von Nachfragen in der Gemeinde abzusehen, warum welcher<br />

Gehwegabschnitt zu bestimmten Zeiten beräumt und andere<br />

Gehwege nicht befahren werden.<br />

Es wird seitens unserer Bauhofmitarbeiter versucht, allen Aufgaben<br />

bestens in Rahmen seiner Möglichkeiten gerecht zu werden.<br />

Für deren aufwendige und anspruchsvolle Tätigkeit - oft auch<br />

in den Nachtstunden – gilt unsere aller Dank. Nicht jede Kommune<br />

ist heute noch in der Lage einen so guten Winterdienst<br />

zu gewährleisten.<br />

Mit freundlichen Grüßen aus dem Ordnungsamt<br />

NAchRUF<br />

Wir erhielten die traurige Nachricht,<br />

dass unser ehemaliger Mitarbeiter<br />

Siegfried Schröper<br />

im Alter von 72 Jahren verstorben ist.<br />

Herr Schröper war über 8 Jahre<br />

in der Stadtverwaltung Wurzen tätig.<br />

Er war stest ein zuverlässiger und engagierter Mitarbeiter.<br />

Wir werden ihn in guter Erinnerung behalten.<br />

Unser Mitgefühl gilt seinen hinterbliebenen Familienangehörigen.<br />

Stadt Wurzen<br />

2<br />

Volkssolidarität sucht<br />

Alltagsbegleiter<br />

Für ein Jahr wird vom Freistaat ehrenamtliches Engagement bei<br />

der Alltagsbegleitung von Senioren gefördert.<br />

Die Volkssolidarität sucht für den Raum Brandis, Machern, Falkenhain,<br />

<strong>Bennewitz</strong> und Ortsteile der Stadt Wurzen ab 0 .02.20<br />

ehrenamtliche Helfer, die Senioren durch Besuche und kleine<br />

Unterstützungen z. B. beim Einkaufen, im Alltag (keine Pflege)<br />

behilflich sind.<br />

Diese Hilfe soll soziale Nähe schaffen, Isolation auflösen und Manschen,<br />

die keiner traditionellen Erwerbsarbeit nachgehen, eine<br />

sinnvolle und gesellschaftlich nützliche Perspektive vermitteln.<br />

Den Männern und Frauen wird für 4 Wochenstunden eine<br />

Aufwandsentschädigung in Höhe von 9,50 € gewährt.<br />

Interessierte melden sich bitte bis zum 8.0 .20 beim Volkssolidarität<br />

Regionalverband Wurzen e. V., Straße des Friedens<br />

8, Tel. <strong>Nr</strong>. 03425/ 9045-0.<br />

Großes Dankeschön an die<br />

Schmölener Bürger<br />

Wir, die Mitglieder der Ortsgruppe der Volkssolidarität Schmölen<br />

möchten uns ganz herzlich bei allen Schmölener Bürgern für ihre<br />

große Spendenfreudigkeit bei der diesjährigen Listensammlung<br />

der Volkssolidarität bedanken. Ganz besonderer Dank geht an<br />

die Fa. Dirk Sonnek, Unterhaltungselekronik für die großzügige<br />

Spende.<br />

Ein großes Dankeschön geht ebenso an den Gemeinderat und den<br />

Bürgermeister, Herrn Spalteholz, für den alljährlichen Bonus.<br />

Dank der zahlreichen Spenden ist es wieder möglich, viele ältere<br />

Bürger mit einem Weihnachtsgeschenk zu überraschen.<br />

U. Liebig<br />

Vors. der Volkssolidarität<br />

Erscheinungsdatum nächstes Amtsblatt:<br />

26.01.2011<br />

Redaktionsschluss am 20.01.2011<br />

Wegen Annoncen bitte an die Gemeindeverwaltung<br />

wenden!<br />

Telefon: (03424) 89 32 <strong>10</strong><br />

Mail: richter@gemeinde-bennewitz.de


GeBurtstaGe<br />

Hunger, Brunhilde 84. Geburtstag Schmölen 0 .0 .<br />

Müller, Margareta 98. Geburtstag Schmölen 02.0 .<br />

Franke, Lisbeth 85. Geburtstag Zeititz 04.0 .<br />

Ehrhardt, Elsa 00. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 05.0 .<br />

Selzer, Marianne 83. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 07.0 .<br />

Füßel, Jutta 8 . Geburtstag Deuben 09.0 .<br />

Kusznjez, Gerda 84. Geburtstag Nepperwitz 09.0 .<br />

Busch, Anni 84. Geburtstag Pausitz .0 .<br />

Scheibe, Karl 88. Geburtstag Pausitz .0 .<br />

Hartmann, Susanna 88. Geburtstag Schmölen 2.0 .<br />

Hentschel, Helmut 89. Geburtstag Bach 2.0 .<br />

Pechatschek, Franz 89. Geburtstag Schmölen 2.0 .<br />

Zille, Elfriede 8 . Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 2.0 .<br />

Zoche, Hilde 89. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 2.0 .<br />

Berger, Fritz 80. Geburtstag Zeititz 3.0 .<br />

Stark, Werner 88. Geburtstag Altenbach 4.0 .<br />

Kaluba, Brigitte 83. Geburtstag Pausitz 5.0 .<br />

Greunke, Christel 80. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 6.0 .<br />

im Januar 2011<br />

Der Bürgermeister und<br />

die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung<br />

gratulieren recht herzlich!<br />

4<br />

Langensiepen, Friedrich 84. Geburtstag Pausitz 6.0 .<br />

Koch, Hans 87. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 7.0 .<br />

Kreisel, Karli 85. Geburtstag Zeititz 8.0 .<br />

König, Helga 75. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 9.0 .<br />

Scheibe, Lisbeth 82. Geburtstag Pausitz 9.0 .<br />

Schulz, Hilda 75. Geburtstag Deuben 20.0 .<br />

Berger, Charlotte 87. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 2 .0 .<br />

Helm, Christa 80. Geburtstag Schmölen 24.0 .<br />

Gaude, Gerhard 86. Geburtstag Zeititz 26.0 .<br />

Kotte, Hildegard 89. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 26.0 .<br />

Ritter, Ilse 90. Geburtstag Bach 26.0 .<br />

Pahnitz, Irmgard 9 . Geburtstag Altenbach 27.0 .<br />

Starke, Rolf 82. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 27.0 .<br />

Grunewald, Helga 70. Geburtstag <strong>Bennewitz</strong> 28.0 .<br />

Michalsky, Ursula 83. Geburtstag Zeititz 30.0 .<br />

Nestler, Gertraude 84. Geburtstag Rothersdorf 30.0 .<br />

Schäker, Annemarie 96. Geburtstag Zeititz 3 .0 .


Weihnachtsbäckerei in der<br />

Kita Deuben<br />

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