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Nr. 11 - Gemeinde Bennewitz

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Amtsblatt<br />

<strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

Rathaus<br />

Deuben<br />

Schmölen<br />

Jahrgang 21 · Nummer <strong>11</strong> Samstag, der 26. Oktober 2013<br />

Sehr geehrte Mitbürger aus den Ortschaften unserer <strong>Gemeinde</strong>, werte <strong>Bennewitz</strong>er,<br />

nun ist es geschafft, Sie haben gewählt<br />

und eine Entscheidung getroffen.<br />

Eine Entscheidung, der<br />

Hoffnung und Vertrauen zu Grunde<br />

liegen. Ein Entschluss, der Eigenverantwortung<br />

und Wille zu Veränderung<br />

verkörpert.<br />

Jetzt ist es offiziell, wir teilen eine<br />

gemeinsame Vision. Die Vorstellung<br />

einer attraktiven und selbstbewussten<br />

<strong>Gemeinde</strong>, welche sich aus eigener<br />

Kraft heraus erneuert und die<br />

sich in Teamarbeit für die Zukunft<br />

stark macht. Ein <strong>Bennewitz</strong>, in der<br />

sich Bürger und Verwaltung ihrer<br />

Rechte und Pflichten bewusst sind<br />

und in dem Vorbildfunktion und<br />

Bürgerbeteiligung nicht nur Worte<br />

sind. Ich bin überglücklich, Teil dieser<br />

neuen fortschrittlichen Kommunalpolitik<br />

sein zu dürfen und möchte<br />

mich aus tiefstem Herzen für Ihr<br />

Zutrauen bedanken.<br />

Und auch Ihnen, die sich nicht für<br />

mich entschieden oder gar nicht von<br />

Ihrem Wahlrecht Gebrauch machten,<br />

möchte ich ein paar Worte mit an die<br />

Hand geben.<br />

Bedenken und Enttäuschung stehen<br />

immer auch für Meinung und<br />

Erwartung. Ebenso wie Skepsis und<br />

Kritik, Motor für konstruktive Auseinandersetzung<br />

und Innovation<br />

sein können. Schwierige Zeiten sind<br />

Gelegenheiten, sein Bestes zu geben.<br />

Nutzen wir die Chance gemeinsam<br />

und packen wir tatkräftig an!<br />

Ein inniges Dankeschön möchte ich<br />

ebenso herzlich an meine Mutter<br />

und meine beiden Kinder, die mir Familie,<br />

Berater und Kritiker zugleich<br />

waren, weitergeben.<br />

Und nicht zu vergessen, ein aufrichtiger<br />

Dank an alle meine Unterstützer,<br />

die viel freie Zeit für „die<br />

gemeinsame Sache“ opferten und<br />

sich unvergleichbar engagiert einbrachten.<br />

Niemand ist unfehlbar, keiner kann<br />

alles wissen und in bewegten Zeiten<br />

braucht es stets Familie, Freunde<br />

und Gleichgesinnte, die Rat und Motivation<br />

im Gepäck haben.<br />

Der Mensch ist für`s Miteinander gemacht,<br />

denn vereint erzielte er noch<br />

immer die größten Erfolge.<br />

Ich danke Ihnen allen aufrichtig und<br />

brenne darauf, nun endlich auf Worte<br />

Taten folgen zu lassen.<br />

Ihr<br />

Bernd Laqua<br />

„Um die Menschen<br />

kennen zu lernen,<br />

muss man sie handeln sehen.“<br />

Jean-Jacques Rousseau<br />

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<strong>Bennewitz</strong> - 2 -<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

Die 1. öffentliche Sondersitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates findet<br />

am Mittwoch, dem 30.10.2013, um 19.00 Uhr<br />

im Saal des Jugendhauses <strong>Bennewitz</strong><br />

(Dorfstr. 29, <strong>Bennewitz</strong>) statt.<br />

Tagesordnung:<br />

0. Eröffnung durch den stellv. Bürgermeister<br />

1. Informationen des Bürgermeisters<br />

2. Bürgerfragestunde<br />

3. Beschluss zur Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit<br />

als stellvertretender Bürgermeister<br />

4. Wahl des neuen stellvertretenden Bürgermeisters<br />

5. Beschlüsse Bau- und Bürgeramt<br />

- Ergänzungsbeschluss zur Satzung des Abwasserzweckverbandes<br />

Muldenaue<br />

6. Anfragen der <strong>Gemeinde</strong>räte<br />

Böttger<br />

stellv. Bürgermeister<br />

Keine Gelegenheit ungenutzt lassen!<br />

Das sagten sich die Vertreter der Partei DIE LINKE. Westsachsen<br />

und trugen auf ihrem Kreisparteitag im Juli im<br />

<strong>Bennewitz</strong>er Ortsteil Deuben fleißig ein paar Euro zusammen.<br />

Die Geldspende soll Flut geschädigten Bürgerinnen und<br />

Bürgern der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bennewitz</strong> zugute kommen, die im<br />

Juni 2013 erneut vom Hochwasser betroffen waren. Übergeben<br />

wurde der Sammelbetrag in Höhe von 500 EUR von<br />

Bundestagsabgeordneten Dr. Axel Trost, Kreisrat Prof. Dr.<br />

Peter Lipinski und Bernd Laqua, Fraktionsvorsitzender<br />

der LINKEN im <strong>Bennewitz</strong>er <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat Johann Fuhrmann (DIE LINKE), der den<br />

stellvertretenden Bürgermeister in dessen Urlaubszeit<br />

vertrat, nahm gemeinsam mit Kämmerin Andra Grunwald<br />

die Spende dankend entgegen.<br />

Ein Augenschmaus mit Farbe angereichert -<br />

Ölgemälde und Acrylmalereien vom Feinsten<br />

1934 geboren und vom ersten Tag an begabt, zumindest<br />

könnte man das vermuten, wenn man die wirklich tollen<br />

Gemälde von Maria Köhler im <strong>Bennewitz</strong>er Rathaus bewundert.<br />

Intensive Farben und harmonische Motive zeichnen die<br />

fast 80-jährige Künstlerin aus Grimma aus. „Hell und<br />

Dunkel und die Gesamtheit der Farben gehören zu meinem<br />

Leben.“ trägt sie selbstbewusst und stilsicher vor.<br />

Fast 40 Bilder lassen sich ab sofort und bis Ende 2013 im<br />

<strong>Bennewitz</strong>er Rathaus bestaunen und wenn man Prof. Jochen<br />

Ziska, Kunstexperte und Designer, Glauben schenken<br />

möchte, dann sind die Kunstwerke in Öl und Acryl<br />

wunderbare Schmuckstücke.<br />

Näheres zur Künstlerin und den Gemälden selbst, kann<br />

jeder <strong>Bennewitz</strong>er bei Rathauskollegin Mandy Schräpler<br />

erfahren, die u. a. auch die Preisliste auf dem Schreibtisch<br />

liegen hat.<br />

Viel Spaß beim Gucken und Staunen.<br />

Ihre Mandy Rönckendorf<br />

03425 851844<br />

0174 4449819<br />

Nächster Erscheinungstermin:<br />

Samstag, der 30. November 2013<br />

Nächster Redaktionsschluss:<br />

Montag, der 18. November 2013


<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

- 3 -<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

Freude über den Bootsführerschein<br />

Sieben Kameraden und eine Kameradin der Ortsfeuerwehr<br />

<strong>Bennewitz</strong> haben es gepackt.<br />

Nachdem am Freitag, dem 04.10.2013, die praktische Prüfung<br />

auf der Saale absolviert wurde, qualmten am darauf<br />

folgenden Samstag in der Theorieprüfung noch einmal<br />

die Köpfe. Alle Teilnehmer sind froh, dass sie es geschafft<br />

haben.<br />

Denn an einigen Freitagen und Samstagen wurde für den<br />

‘Sportbootführerschein Binnen‘ gelernt, praktisch geübt<br />

und geknotet.<br />

Der Zweck der Bootsführerscheine liegt darin, dass das<br />

Boot der Ortsfeuerwehr <strong>Bennewitz</strong> sicher auf Gewässern<br />

bedient werden kann und darf. Gerade in strömenden Gewässern,<br />

wie zum Beispiel der Mulde, ist es wichtig, ausgebildetes<br />

Personal zu haben.<br />

Jugendfeuerwehr <strong>Bennewitz</strong> schiebt erneut<br />

24 Stundendienst<br />

Nun war es wieder so weit. Auch in diesem Jahr sammelten<br />

sich die Kameradinnen und Kameraden der Jugendfeuerwehr<br />

<strong>Bennewitz</strong> am Samstag, dem 05.10.2013<br />

im Gerätehaus <strong>Bennewitz</strong> zu ihren zweiten 24 Stundendienst.<br />

Nach dem Morgenappell stand „Gerätekunde“ auf<br />

dem straffen Zeitplan. Doch diese Ausbildung war nur<br />

von kurzer Dauer.<br />

Das sollte jedoch nicht alles sein. Nach einer weiteren<br />

Ölspur nahe dem Kindergarten und nun schön knurrenden<br />

Mägen, mussten sich die Kinder ihr Essen erst noch<br />

suchen. So ging es auf zur Pilzsuche in den Planitzwald.<br />

„Was ist denn das dort???“ - ein Herrenloser Behälter<br />

mit einem biochemischen Gefahrensymbol. „Was können<br />

wir tun?“ - dachten sich die Kinder. Die Lösung: In<br />

Chemikalienschutzanzügen (Maler-Einwegoveralls) wurde<br />

der Behälter sehr vorsichtig geöffnet. Und dann - die<br />

Entwarnung! Im Behälter befanden sich Süßigkeiten - die<br />

Einsatzkräfte freuten sich.<br />

Nach einem gemütlichen Grillabend stand die Abendruhe<br />

an. Es war schon dunkel - es wurde sehr ruhig. Auf einmal<br />

heulte wieder die Sirene. Die Leitstelle meldete: „Verkehrsunfall<br />

Dorfplatz Nepperwitz“. Ein Fahrzeug krachte<br />

in einen Baum, das andere fand sich auf einer Wiese wieder<br />

(gestellte Szenen). Dieser Einsatz war nicht einfach<br />

zu bewältigen. Es war dunkel, buntes Signallicht blitzte<br />

durch die Nacht, Funksprüche klärten die Lage, großes<br />

Gewusel auf dem Dorfplatz. 6 Verletzte galt es zu retten<br />

und zu versorgen, 2 davon waren die alkoholisierten<br />

Unfallverursacher. Aber auch diesen Einsatz meisterten<br />

die Kinder. Es war ein ereignisreicher Tag. Nun war die<br />

Nachtruhe im Gerätehaus an der Reihe. Es ist Sonntag<br />

früh - die Sirene heult. „Brandmeldeanlage NRZ Zeititz“.<br />

Es handelte sich jedoch um einen Fehlalarm.<br />

Nicht schon wieder die Sirene - diesmal kein Einsatz,<br />

sondern eine Hochwasserschutzübung in Pausitz. Kamerad<br />

Florian Kunath der Ortsfeuerwehr Pausitz erläuterte<br />

den Kindern das richtige Vorgehen bei einem Dammbau<br />

aus Sandsäcken. So musste die Einfahrt am Klärwerk<br />

Pausitz mit Sandsäcken verdichtet werden.<br />

Die Sirene heulte im Haus. „Was ist passiert, wo ist was<br />

passiert?“ Die Kinder sprangen in ihren Einsatzsachen<br />

auf die Fahrzeuge und warteten auf die Meldung der Leitstelle.<br />

„Ölspur zwischen Deuben und Nepperwitz“. Die<br />

Straße wurde schnell gereinigt.<br />

Mittagessen mit anschließendem Fußballkicker-Match<br />

stärkten die Kräfte. Und wieder die Sirene: „Verkehrsunfall<br />

- Person unter einem Fahrzeug am Bahnhof <strong>Bennewitz</strong>“.<br />

An diesem Nachmittag gab es viel für die angehenden<br />

Einsatzkräfte zu tun.<br />

Nachdem ein Bürger (gespielt vom Wehrleiter Nils Adam)<br />

die Feuerwehr hindern wollte, seinen brennenden Gartenabfall<br />

in einer Blechmülltonne zu löschen, … brannte<br />

ein paar Häuser weiter eine Holzhütte, welches die Kinder<br />

routiniert löschten.<br />

Nach einem Frühstück im Pausitzer Morgennebel, ging<br />

es zurück zum Gerätehaus <strong>Bennewitz</strong>. Alle fingen an aufzuräumen,<br />

der 24 Stundendienst war eigentlich beendet.<br />

Eigentlich? Die Sirene heulte erneut. Die Leitstelle meldete:<br />

„Brand Pkw“. Vor Ort stellte sich dann heraus - Vollbrand<br />

eines Fahrzeuges. (Nur eine Karosserie mit Holz<br />

gefüllt). Nach erfolgreichem Abschluss dieses Einsatzes<br />

konnte der zweite 24 Stundendienst beendet werden.


<strong>Bennewitz</strong> - 4 -<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

Bilanz des 24 Stundendienstes:<br />

- Wissenslücken erkennen und füllen<br />

- Ausbildungsschwerpunkte festigen<br />

- Gruppenzusammenhalt stärken<br />

- Action und Spaß auf ganzer Linie<br />

Dank gilt den Einsatzvorbereitern: Kai Krähahn<br />

Christian Menge<br />

Phillip Eckl<br />

Silvio Meier<br />

Mirko Höhne<br />

Jens Höhne<br />

Florian Kunath<br />

(Ortsfeuerwehr Pausitz)<br />

Dank gilt der spielenden Leitstelle: Thomas Haufe<br />

Danke für die Verpflegung:<br />

Dank gilt den Firmen:<br />

Danke für das tolle Wochenende<br />

Susanne Krähahn<br />

Eckl’s Pizzeria und<br />

Pub<br />

Rath GmbH in <strong>Bennewitz</strong><br />

Mechanische Werkstätten<br />

Wurzen GmbH<br />

in Deuben<br />

an die Jugendwarte Victoria Zur, Christian Spatzig,<br />

Maik Breuer, Torsten Koitzsch und die Jugendfeuerwehr<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

Schrottsammelaktion<br />

der Jugendfeuerwehr <strong>Bennewitz</strong><br />

Die Jugendfeuerwehr <strong>Bennewitz</strong> führt am Samstag, dem<br />

02.<strong>11</strong>.2013, eine Schrottsammelaktion durch. Die Jugendwarte<br />

haben sehr viel mit den Kindern vor. Dabei<br />

scheitert es oft an finanziellen Mitteln. Deshalb benötigen<br />

wir Ihre Unterstützung.<br />

In folgenden Ortschaften wird am 02.<strong>11</strong>.2013 in der Zeit<br />

von <strong>11</strong>.00 Uhr bis 14.00 Uhr gesammelt:<br />

Bach<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

Deuben<br />

Grubnitz<br />

Nepperwitz Neuweißenborn<br />

Pausitz<br />

Schmölen<br />

Rothersdorf<br />

Bitte legen Sie Ihren Schrott an den Fußwegrand. Wir<br />

sammeln es ein. Sollte es zu schwerer Schrott sein und<br />

Sie können Ihren Schrott nicht heraustragen, rufen Sie<br />

einfach an diesem Tag ab <strong>11</strong>.00 Uhr die 03425 85<strong>11</strong>8<strong>11</strong><br />

an und geben uns Bescheid. Wir helfen und danken.<br />

Sie können jedoch auch Ihren Schrott an diesem Tag ab<br />

<strong>11</strong>.00 Uhr am Gerätehaus <strong>Bennewitz</strong> vorbeibringen.<br />

Im Voraus schon mal einen herzlichsten Dank für die Unterstützung<br />

der Jugendfeuerwehr <strong>Bennewitz</strong>.<br />

Jugendfeuerwehr <strong>Bennewitz</strong> sucht Verstärkung<br />

Du …<br />

… hast Interesse an der Feuerwehr, dich aber bisher nie<br />

getraut zu fragen?<br />

… suchst Spaß und Abenteuer?<br />

… bist 8 - 17 Jahre alt?<br />

Dann bist du bei der Jugendfeuerwehr <strong>Bennewitz</strong> genau<br />

richtig!<br />

Komm doch einfach mal vorbei und schau es dir an!<br />

www.ff-bennewitz.de/info@ff-bennewitz.de/facebook<br />

Dorfstraße 5/Telefon Gerätehaus: 03425 85<strong>11</strong>8<strong>11</strong><br />

Jugendwart Torsten Koitzsch: 0151 <strong>11</strong>257568<br />

Die nächsten Dienste der Jugendfeuerwehr<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

Freitag/25.10.2013/17.00 Uhr - 19.00 Uhr/Gerätehaus<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

Freitag/15.<strong>11</strong>.2013/17.00 Uhr - 19.00 Uhr/Gerätehaus<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

Freitag/29.<strong>11</strong>.2013/17.00 Uhr - 19.00 Uhr/Gerätehaus<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

Du hast Interesse, dann komm doch einfach mal vorbei!<br />

Torsten Koitzsch<br />

- Ortsfeuerwehr <strong>Bennewitz</strong> -<br />

Kobolde erkunden Firma Ziegler Spielplatzbau<br />

In Vorbereitung dieser Exkursion gingen wir Kobolde in<br />

den Wald und erforschten die Baumrinden. Dabei lernten<br />

wir, dass es glatte und rissige Rinden gibt und mit Wachsstiften<br />

erstellten wir Rindenbilder. Nun waren wir ganz<br />

gespannt auf unsere Besichtigung in der Firma Ziegler.<br />

Welches Holz nimmt wohl diese Firma, um all die ganzen<br />

Spielgeräte zu bauen? Am 08.10.2013 war es so weit. Herr<br />

Huhn erwartete uns und zeigte uns das ganze Gelände.<br />

Noch war es ruhig in den Produktionsstätten! So konnten<br />

wir uns in Ruhe die großen Maschinen und Geräte<br />

anschauen. Wie fühlen sich frische Sägespäne an und wie<br />

bearbeitetes Holz? Wir konnten alles erkunden und Herr<br />

Huhn antwortete geduldig auf all unsere neugierigen Fragen!<br />

Doch dann war die Frühstückspause der Mitarbeiter<br />

vorbei. Sie begrüßten uns alle nett und jetzt konnten wir<br />

die Arbeitsabläufe live erleben. Wir Koboldjungen waren<br />

ganz begeistert von den großen Sägen, während sich unsere<br />

Mädels erst einmal die Ohren zu hielten. Herr Huhn<br />

zeigte uns die Robinie (das ist das Holz, was die Firma für<br />

die Spielgeräte vorwiegend nutzt) und erklärte uns an einer<br />

Baumscheibe die Jahresringe. Auf dem großen Platz


<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

- 5 -<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

standen viele fertige Spielgeräte - ein großes Boot, viele<br />

kleine Häuschen, ein Kaufmannsladen und zwischen<br />

drin entdeckten wir die Rehe und sogar einen Kobold.<br />

Das große Feuerwehrauto hatte es uns angetan und so<br />

wurde hier gleich eine neue Gruppenaufnahme von uns<br />

gemacht.<br />

Am Ende der Besichtigung konnten wir sogar bei einer<br />

LKW-Verladung der Spielgeräte zu schauen. Herr Huhn<br />

erklärte uns, dass sogar manchmal ein Kran benötigt<br />

wird, um die großen schweren Spielgeräte wegtransportiert<br />

zu bekommen! Zum Schluss konnten wir Herrn<br />

Ziegler persönlich ein großes DANKE zu rufen!!!<br />

Wir möchten uns ganz herzlich bei Herrn Huhn bedanken,<br />

welcher sich die Zeit nahm, um mit uns das Gelände<br />

der Firma zu erkunden! Gleichzeitig sagen wir Danke<br />

an unsere Mamis und Opis, welche als Fahrer im Einsatz<br />

waren.<br />

Es war ein toller Ausflug und nun legen wir mit den kleinen<br />

Maschinen in unserer Kita-Werkstatt los!<br />

Eure Kobolde<br />

Erwachsenen gefragt. Beim Baumscheiben-Zielwurf kam<br />

es vor allem auf die Zielgenauigkeit an, da man in unterschiedlich<br />

große Schachteln treffen sollte.<br />

Das Rollen der Fässer erforderte ebenso Geschicklichkeit<br />

wie der Stelzenlauf.<br />

Viel Spaß hatten die Kinder und natürlich auch die teilnehmenden<br />

Erwachsenen beim Strohsackwerfen, denn<br />

dieser sollte über das Tor geworfen werden.<br />

Beim Holztragen zeigten viele schon, wie schnell sie<br />

sind. Treffsicherheit galt es dann beim Büchsenwerfen<br />

zu zeigen. Die Verantwortlichen an dieser Station kamen<br />

ganz schön ins Schwitzen, denn schließlich mussten die<br />

abgeworfenen Büchsen auch wieder aufgestellt werden.<br />

Auch unsere Schminkstation war dicht umlagert.<br />

Schön war es, dass wir auch einige Vorschulkinder begrüßen<br />

konnten. Alle Beteiligten freuten sich zum Schluss<br />

über die gelungene Veranstaltung und wir möchten uns<br />

auf diesem Wege recht herzlich bei allen Eltern und Mitgliedern<br />

des Fördervereins bedanken, die an der Vorbereitung<br />

und Durchführung des Festes beteiligt waren.<br />

Die Schüler und Lehrer der Grundschule <strong>Bennewitz</strong><br />

Waldspaziergang<br />

Am Dienstag, dem 24.09.2013 starteten die Mädchen und<br />

Jungen der 1. Klassenstufe von der Grundschule <strong>Bennewitz</strong><br />

aus zu ihrem 1. Wandertag in den Planitzwald. Alle<br />

freuten sich schon darauf, Blätter, Eicheln und Kastanien<br />

zu sammeln. Natürlich schmeckte das Frühstück im Wald<br />

besonders gut, zumal sich das Wetter von seiner besten<br />

Seite zeigte. Auf dem Rückweg war ein Besuch auf dem<br />

Spielplatz in Schmölen geplant. Darüber freuten sich alle<br />

Kinder noch einmal besonders. Mit gewagten Kletteraktionen<br />

und lustigen Spielen fand unser erster Wandertag<br />

einen tollen Abschluss.<br />

Fazit der Kinder: Leider war der schöne Tag viel zu schnell<br />

vorbei.<br />

Herbstfest des Fördervereins am 14.09.2013<br />

Das Herbstfest unseres Fördervereins stand in diesem<br />

Jahr unter dem Motto „Mini Highland Games“.<br />

Alle waren natürlich gespannt, was sie erwarten würde.<br />

Bei herrlichem Sonnenschein trafen sich viele Kinder<br />

und Eltern zu lustigen Spielen in unserem Schulgelände.<br />

Einige sogar in Schottenkleidung, dafür winkte eine kostenlose<br />

Bratwurst.<br />

Den zünftigen Startschuss gab der Tauziehwettbewerb<br />

zwischen Eltern und Kindern. Und wer gewann?? Natürlich<br />

die Kinder. Anschließend konnte jeder Teilnehmer 7<br />

Stationen durchlaufen. Dabei waren natürlich auch die<br />

IMPRESSUM<br />

Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bennewitz</strong><br />

Das Amtsblatt erscheint monatlich und wird an alle Haushalte kostenlos verteilt.<br />

- Herausgeber: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG<br />

04916 Herzberg, An den Steinenden 10,<br />

Telefon: (0 35 35) 4 89 -0, Telefax: (0 35 35) 4 89 -1 15,<br />

Fax-Redaktion: (0 35 35) 4 89 -1 55<br />

- Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Bürgermeister: Herr Matthias Spalteholz,<br />

Sitz: Bahnhofstraße 24, 04828 <strong>Bennewitz</strong><br />

- Verantwortlich für den redaktionellen Teil:<br />

Herr Windhövel, Telefon: (0 34 25) 89 32 10<br />

- Verantwortlich für den Anzeigenteil: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG,<br />

vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Barschtipan<br />

- Anzeigenannahme/Beilagen:<br />

Herr Kahl, Dorfallee 7, 04861 Torgau/OT Mehderitzsch, Telefon: 01 71/2 16 95 88<br />

Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen<br />

und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und<br />

unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt<br />

oder anderer Ereignisse kann nur der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert<br />

werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.


<strong>Bennewitz</strong> - 6 -<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

> 30.05.2014 (Brückentag nach Himmelfahrt)<br />

> 10.06.2014 (Tag nach Pfingsten)<br />

Unsere nächsten großen Hortprojekte sind:<br />

- Halloweenfest am 30. Oktober 2013<br />

Hier haben sich wieder viele Helfer (Eltern) und das<br />

Jugendhaus <strong>Bennewitz</strong> angemeldet.<br />

- Herbstferien vom 21.10. - 01.<strong>11</strong>.2013<br />

Wir freuen uns schon auf die Ferien. Hier erwarten die<br />

Kinder spannende und wissenswerte Angebote.<br />

- Weihnachtsfeier am 4. Dezember 2013<br />

Eine Überraschung wartet hier auf die Hortkinder<br />

Am 19.09.2013 erhielten alle Mädchen und Jungen<br />

der 1. Klassenstufe im Rahmen der Aktion „Sicherheitswesten<br />

für Schulanfänger“ vom ADAC ihre Westen.<br />

Sie sollen helfen, dass die Kinder auf ihrem täglichen<br />

Schulweg und beim Gang zur Turnhalle sichtbarer<br />

und somit sicherer sind.<br />

Der „Aktive Freitag“ im Hort<br />

wird stets abwechslungsreich gestaltet. Hier greifen wir<br />

die Wünsche der Kinder auf. Immer wieder ersehnt wird<br />

der Spielzeugtag. Dabei achten wir auf Spielzeug, dass<br />

man mindestens mit 2 Kindern spielen kann und welches<br />

nicht elektronisch ist. Stolz präsentieren die Kids ihre<br />

Spielsachen von daheim. Dass hier manche mit großen<br />

Taschen anreisen, ist keine Seltenheit. An jedem „Aktiven<br />

Freitag“ bieten wir 3 verschiedene Angebote unseren<br />

Hortkindern an. Hier schreiben sie sich bis spätestens<br />

Donnerstag, entsprechend ihrer Wünsche, ein.<br />

So bastelten am <strong>11</strong>. Oktober die Kinder mit selbst mitgebrachtem<br />

Naturmaterial einen Wald. Nicht einfach einen<br />

Wald, nein einen „Wunderwald“. 2 Minuten hatten<br />

die Kinder Zeit, um zu überlegen, welchen Beitrag sie für<br />

das Projekt leisten würden. Nach dem Inspizieren, welches<br />

Material zur Verfügung steht, ging es los. Mit Holz,<br />

Kastanien, Eicheln, kleinen Körben, Blumen oder Zahnstochern<br />

zimmerten oder klebten die Kinder ihre Variante<br />

zusammen. Wir Erzieher kamen aus dem Staunen<br />

nicht heraus. So herrlich war es zuzusehen, wie kreativ<br />

in kürzester Zeit die Kinder ans Werk gingen. Innerhalb<br />

einer Stunde waren kleine Tiere, Phantasiebäume und<br />

was auch immer entstanden. Jedes Stück fand dann auf<br />

einer großen Platte einen besonderen und von den Kindern<br />

selbst ausgewählten Platz. Stolz präsentierten sie<br />

allen anderen und den Eltern ihr Projekt. Nun ist unser<br />

„Wunderwald“ im Flur zu finden und zu bestaunen.<br />

Ansonsten bieten wir zum „Aktiven Freitag“ viele andere<br />

Möglichkeiten, um den letzten Tag der Woche abwechslungsreich<br />

und lustig zu gestalten. So ist Schach ein<br />

beliebter Treffpunkt geworden. Auch der Dominoday ist<br />

stets spannend. Beim Kegeln beweisen die Kinder viel<br />

Geschick …<br />

Jeder „Aktive Freitag“ ist hier ein kleines Erlebnis<br />

für alle Altersgruppen. Erwähnenswert wäre noch der<br />

18. Oktober. Hier ist Thema „Alles rund um die Kartoffel“.<br />

Ob Kartoffeldruck, backen eines Kartoffelbrotes<br />

oder am Lagerfeuer die Folienkartoffel genießen, es wird<br />

bestimmt ein ganz aufregender Nachmittag.<br />

Herzlichst Ihr Hortteam<br />

Informationen zu den Schließzeiten des Hortes im<br />

Schuljahr 2013/2014<br />

An folgenden Tagen bleibt der Hort geschlossen:<br />

> 04.10.2013 (Tag nach Feiertag)<br />

> 23.12.2013 - 03.01.2014 (Ferien zum Jahreswechsel)<br />

Wenn des Menschen beste<br />

Freunde plötzlich krank<br />

sind - Erste Hilfe an Hund<br />

und Katze<br />

Vortragsreihe mit <strong>Bennewitz</strong>er<br />

Tierärztin Sabine Hauptvogel<br />

Was tun, wenn es dem gefellten Vierbeiner plötzlich<br />

schlecht geht und erste Sofortmaßnahmen gefragt sind?<br />

Ob Unfall, Vergiftung, Magendrehung, Kreislaufkollaps<br />

oder zugeschwollener Rachen nach Insektenstich, auf<br />

jede Situation vorbereitet zu sein, nimmt Sorge und gibt<br />

Sicherheit. Sabine Hauptvogel gibt wertvolle Tipps rund<br />

um`s Thema Erste Hilfe am Haustier.<br />

Wann:<br />

Wo:<br />

Eintritt:<br />

am Montag, dem 18.<strong>11</strong>.2013, um 19.00 Uhr<br />

im Jugend- und Freizeittreff <strong>Bennewitz</strong><br />

frei<br />

Mit tierischen Grüßen<br />

Ihre Mandy Rönckendorf<br />

03425 851844<br />

0174 4449819<br />

Ob Weihnachtsmarkthütte, Gesteck oder<br />

Schlitten - um Tannengrün satt woll`n<br />

wir Sie heute bitten ...<br />

Es weihnachtet bald und so ergreift das totale Adventsfieber<br />

schon wieder das Team des <strong>Bennewitz</strong>er Jugendhauses.<br />

Die <strong>Bennewitz</strong>er Wichtelwerkstatt läuft auf Hochtouren,<br />

Eltern-Kind-Basteln, Haus dekorieren und Gestecke<br />

anrichten, steht auf dem Plan. Der Weihnachtsmarkt<br />

muss organisiert und ein Aschenbrödelszenario aus dem<br />

Boden gestampft werden. Die Laienspieler des Hauses<br />

haben eine neue Bethlehemstory am Start und sind für<br />

die Weihnachtsmärkte Wurzen, Machern und <strong>Bennewitz</strong>


<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

- 7 -<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

gebucht. Volles Programm also, aber eins fehlt ganz gewaltig<br />

- nämlich ansprechendes Tannengrün. Familie<br />

Morgenstern und Spalteholz aus <strong>Bennewitz</strong> haben schon<br />

kräftig vorgearbeitet, aber das reicht bei Weitem nicht.<br />

Wir benötigen große Tannenfächer,<br />

die wir am Sicherheitskäfter des<br />

Jugendhausbrunnens und an den<br />

fünf Holzhütten der Gastros und<br />

Vereine anbringen können.<br />

Schließlich soll der Weihnachtsmarkt<br />

ein Hingucker werden und<br />

das Herz eines jeden Gastes höher<br />

schlagen lassen. Also, wer noch tolles Tannengrün aus<br />

Grundstück und Garten übrig hat, bitte melden Sie sich<br />

im Jugendhaus Dorfstraße 29.<br />

Mit bestem Dank<br />

Ihre Mandy Rönckendorf<br />

03425 851844<br />

0174 4449819<br />

Weihnachtsbasteln für Kreativfans -<br />

mit Anspruch gestalten und dem Auge,<br />

was bieten ...<br />

Das Jugendhaus bietet neben den vielen Bastelangeboten<br />

für Kita, Hort und Schule drei offene Adventsnachmittage<br />

für erwachsene Bastelfans oder „Mutti mit Kind<br />

Duo“ an, an denen bei Glühwein, Plätzchen und trendiger<br />

Weihnachtsmusik besonders anspruchsvolle Bastelideen<br />

umgesetzt werden können.<br />

22.<strong>11</strong>.13,<br />

ab 17.00 Uhr<br />

02.12.13,<br />

ab 17.00 Uhr<br />

12.12.13,<br />

ab 17.00 Uhr<br />

Adventsgestecke und Adventskränze<br />

mit frischem Tannengrün<br />

Mitzubringen sind eine Gesteckkerze<br />

ob dick oder dünn und/oder<br />

vier Stumpenkerzen mittlerer Größe!<br />

Preis: 4,00 EUR je Gesteck oder<br />

Kranz<br />

„Wenn der Schneemann mit dem<br />

Hase“<br />

XL Deko-Schneemann mit Hase<br />

aus MDF-Holz (H 56 cm/B 40 cm)<br />

selbst bemalt und gestaltet für<br />

Kommode, Fensterbrett oder Esstisch<br />

Preis: 7,00 EUR je Bastelset<br />

„Traummann zum Anbeißen“<br />

25 cm hoher Lebkuchenmann Teelichthalter<br />

aus MDF-Holz<br />

Preis: 4,00 EUR je Traummann<br />

Für Glühwein und Plätzchen 1,50 EUR in die Kaffeekasse!<br />

Herzlichen<br />

Glückwunsch<br />

am 01.<strong>11</strong>. Frau Annelise Heinrich zum 86. Geburtstag<br />

OT Deuben<br />

am 03.<strong>11</strong>. Frau Ursula Liebig zum 82. Geburtstag<br />

OT Schmölen<br />

am 04.<strong>11</strong>. Frau Ursel Müller zum 75. Geburtstag<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

am 05.<strong>11</strong>. Frau Eleonora Kranz zum 86. Geburtstag<br />

OT Zeititz<br />

am 06.<strong>11</strong>. Herrn Kurt Bierstedt zum 83. Geburtstag<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

am 07.<strong>11</strong>. Frau Gertrud Herrmann zum 80. Geburtstag<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

am 09.<strong>11</strong>. Frau Herta Nelke zum 91. Geburtstag<br />

OT Schmölen<br />

am 12.<strong>11</strong>. Frau Helga Hennig zum 86. Geburtstag<br />

OT Altenbach<br />

am 12.<strong>11</strong>. Herrn Manfred Kunze zum 70. Geburtstag<br />

OT Pausitz<br />

am 13.<strong>11</strong>. Frau Luise Gerlach zum 84. Geburtstag<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

am 14.<strong>11</strong>. Herrn Harald Ettig zum 80. Geburtstag<br />

OT Altenbach<br />

am 14.<strong>11</strong>. Herrn Heinz Thyrolf zum 82. Geburtstag<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

am 15.<strong>11</strong>. Herrn Reinhold Beyer zum 80. Geburtstag<br />

OT Altenbach<br />

am 15.<strong>11</strong>. Herrn Hans Näther zum 86. Geburtstag<br />

OT Schmölen<br />

am 15.<strong>11</strong>. Herrn Erich Ritter zum 93. Geburtstag<br />

OT Bach<br />

am 16.<strong>11</strong>. Frau Erika Junghans zum 83. Geburtstag<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

am 16.<strong>11</strong>. Frau Margarete Weiand zum 89. Geburtstag<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

am 17.<strong>11</strong>. Frau Rosmarie Jung zum 70. Geburtstag<br />

OT Altenbach<br />

am 17.<strong>11</strong>. Frau Heidi Nitzbon zum 70. Geburtstag<br />

OT Deuben<br />

am 19.<strong>11</strong>. Herrn Gerhard Weiß zum 75. Geburtstag<br />

OT Altenbach<br />

am 24.<strong>11</strong>. Herrn Günter Krause zum 70. Geburtstag<br />

OT Deuben<br />

am 24.<strong>11</strong>. Frau Christa Thiele zum 75. Geburtstag<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

am 25.<strong>11</strong>. Herrn Siegfried Seidel zum 83. Geburtstag<br />

OT Zeititz<br />

am 26.<strong>11</strong>. Frau Elli Feierabend zum 82. Geburtstag<br />

OT Zeititz<br />

am 28.<strong>11</strong>. Herrn Adolf Slansky zum 75. Geburtstag<br />

OT Deuben<br />

am 28.<strong>11</strong>. Frau Hannelore Voigt zum 75. Geburtstag<br />

OT Schmölen<br />

Anmeldungen sichern freie Plätze und geben die Größe<br />

der Bastelmaterialbestellung vor. Also Mutter, Freundin,<br />

Schwester oder Kind einspannen und mindestens 1 Woche<br />

vorher zum Hörer greifen!<br />

Mit vorweihnachtlichen Grüßen<br />

Ihre Mandy Rönckendorf<br />

03425 851844<br />

0174 4449819


<strong>Bennewitz</strong> - 8 -<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

SV Blau-Weiss <strong>Bennewitz</strong> e. V.<br />

An der Mulde 2a<br />

04828 <strong>Bennewitz</strong><br />

Tel.: 03425 815574<br />

Fax: 03425 854430<br />

sv-bwb@t-online<br />

www.sv-bwb.de<br />

Blau-Weiss <strong>Bennewitz</strong> gratuliert dem neu gewählten Bürgermeister,<br />

Bernd Laqua, zum Wahlerfolg. Wir freuen uns<br />

auf eine konstruktive Zusammenarbeit.<br />

Gleichzeitig möchten wir uns bei den scheidenden Bürgermeistern<br />

für ihre Unterstützung bedanken.<br />

Es waren schon spannende Momente wie die einzelnen<br />

Wahlen ausgehen.<br />

Übrigens ausgehen, in unserem Verein wird ja nicht nur<br />

Sport getrieben, sondern noch viel gemeinsam in der<br />

Freizeit unternommen.<br />

Die Spieler unserer Herrenmannschaften werden dann<br />

schon einmal zu Wasserballern oder Bogenschützen. Andere<br />

Sportarten, andere Anforderungen. Auf einmal werden<br />

Muskeln beansprucht von denen Mann oder Frau gar<br />

nicht wussten, dass sie gibt.<br />

Oder unsere Volleyballer. Öfters geht’s einmal nicht ans<br />

Netz, sondern auf Schusters Rappen.<br />

Gewandert wird in der näheren Umgebung. Auch Einheimische<br />

entdecken dabei immer wieder etwas Neues.<br />

Fest im Freizeitkalender unserer alten Herren ist bereits<br />

jetzt wieder das Wochenende Skifahren im Januar eingeplant.<br />

Weitere Highlights sind bereits jetzt wieder für<br />

2014, geplant. Bei diesen Veranstaltungen werden die<br />

Ehepartner immer einbezogen.<br />

Selbst im Nachwuchsbereich dreht sich nicht alles nur<br />

um Spielzüge, Tore und Punktgewinne. Gemeinsame<br />

Grillnachmittage mit den Eltern gehören hier ebenfalls<br />

zum Programm.<br />

Ein Programmpunkt, der nicht so oft auf der Tagesordnung<br />

steht, war für unsere Nachwuchskicker am<br />

18.08.2013.<br />

Als Einlaufkinder durften sie, beim Punktspiel zwischen<br />

dem Rasenballsport Leipzig und dem MSV Duisburg, die<br />

Spieler auf das Spielfeld führen. Für alle die dabei gewesen<br />

waren, ein großer Tag.<br />

So nah kommt man den Spielern selbst in der 3. Bundesliga<br />

ansonsten nicht. Für alle war dies ein unvergessliches<br />

Erlebnis. Mit dem Gast, MSV Duisburg, trat in<br />

Leipzig eine Mannschaft an, welche in der Vergangenheit<br />

bereits Bundesligaluft erschnuppert hat. Ob dieses Erlebnis<br />

unsere Spieler zu den herausragenden Leistungen in<br />

der laufenden Saison beflügelt hat, ist nicht nachweisbar.<br />

In alten Akten geblättert ...<br />

Ärger zu Himmelfahrt<br />

Am 3. Juni 1734, dem Himmelfahrtstag, abends 22 Uhr,<br />

kam ein Bauer nach Rothersdorf und verlangte vom dortigen<br />

<strong>Gemeinde</strong>hirten einen Boten, der ihn aber an den<br />

Richter verwies. Eine Frau, bei der er gleichfalls diese Forderung<br />

vorbrachte, beschimpfte er als alte Hure und Bestie.<br />

Beim Richter angekommen, nannte er diesen Schelm<br />

und Spion und drohte, das Dorf in Schutt und Asche zu<br />

legen. Dann ritt der fremde Mann wieder weg. Hinterher<br />

stellte sich heraus, dass er vom Deubener Richter beauftragt<br />

worden war, Einquartierungsgelder nach Trebsen zu<br />

bringen. Nach Erledigung dieses Auftrages hatte er sich<br />

betrunken und anschließend in Rothersdorf die dortigen<br />

Einwohner bedroht. Auf Befragen gestand der ausfindig<br />

gemachte Gottfried Kegel aus Deuben ein, in Trebsen<br />

bis abends getrunken zu haben. Er hätte aber nur einen<br />

„kleinen Taumel“ gehabt. Alles andere stritt er zunächst<br />

ab, gab es aber später auf Zureden seines Vaters zu. So<br />

musste er Abbitte und eine Ehrenerklärung leisten und<br />

versichern, dem Ort Rothersdorf keinen Schaden tun<br />

zu wollen. Dafür hatte er sogar eine Kaution zu stellen.<br />

Unter Berücksichtigung seiner Trunkenheit und seines<br />

sonstigen untadeligen Lebenswandels wurde er zu vier<br />

Neuschock Geldstrafe oder vier Wochen Gefängnis verurteilt.<br />

Für jeden Tag Gefängnis konnte er auch drei Tage<br />

Handarbeit leisten.<br />

Dr. Volker Jäger<br />

Netzwerker organisieren<br />

<strong>Bennewitz</strong>er Weihnachtsmarkt<br />

06. - 07.12.2013<br />

und benötigen Ihre Unterstützung!<br />

Mit nur 10,00 EUR sichern Sie, liebe <strong>Bennewitz</strong>er, ein gemütlich<br />

familiäres 2. Adventswochenende für die ganze Familie ...<br />

300 x 10,00 EUR und ein paar „Pfennige“ unserer ansässigen<br />

Gastros gewährleisten, wie jedes Jahr:<br />

den Aufbau einer Markttanne inkl. Beleuchtung<br />

die Miete von Holzbuden inkl. Stromversorgung<br />

den Betrieb von bunten Spiel- und Bastelstraßen für die<br />

ganze Familie<br />

ein kleines Bühnenprogramm samt Licht- und Tontechnik<br />

mit den Bands „AST“ & „B.O.R.N.4“, den Kinderchören<br />

der Kita <strong>Bennewitz</strong> und<br />

ein Aschenbrödelszenario inkl. Filmmusik, Glasschuh<br />

und Haselnüssen,<br />

von dem noch Ihre Kinder erzählen werden<br />

eine Bethlehem-Story zum Schmunzeln von den Laienspielern<br />

des Jugendhauses<br />

einen Lampionumzug mit dem Weihnachtsmann & dessen<br />

Rivalen, dem GRINCH - beide auf einem traumhaft<br />

schönen Schlitten vereint und von unserem Lieblingsspielmannszug<br />

begleitet<br />

… und viele kleine und große<br />

Überraschungsaktionen rund ums<br />

vorweihnachtliche Treiben<br />

Aktionszeitraum 28.10. - 30.<strong>11</strong>.13<br />

an die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bennewitz</strong> VR Bank MTL e.G.<br />

BLZ: 860 954 84 K<strong>Nr</strong>.: 340 020 243<br />

Verwendungszweck: <strong>Bennewitz</strong>er Weihnachtsmarkt<br />

oder in bar im <strong>Bennewitz</strong>er Jugendhaus<br />

unter 03425 851844 oder 0174 4449819


<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

- 9 -<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

Kulturkalender Monat: November<br />

08.<strong>11</strong>.13 Lampionumzug der Kita <strong>Bennewitz</strong> Kita <strong>Bennewitz</strong> Frau Spalteholz<br />

und Deuben Tel.: 03425 814975<br />

<strong>11</strong>.<strong>11</strong>.13 Ofenfrische Martinsgans im Forsthaus Frau Rauchhaupt<br />

Waidmannsheil Tel.: 03425 89550<br />

22.<strong>11</strong>.13 „Frauen, Mädchen und Rechtsextremismus“ im Rathaus <strong>Bennewitz</strong> Gleichstellungsbeauftragte<br />

in Zusammenarbeit mit dem NDK Wurzen<br />

Claudia Keese<br />

Tel.: 03425 893236<br />

23.<strong>11</strong>.13 Tanzveranstaltung „Standard und Latin“ im Landgasthof Deuben Frau Zur<br />

um 20.00 Uhr Tel.: 03452 814712<br />

25.<strong>11</strong>. - 8. <strong>Bennewitz</strong>er Wichtelwerkstatt im Jugendhaus und auf JHLtg. Mandy Rönckendorf<br />

20.12.13 Netzwerkprojekt für Kitas, Horte, Schulen Wunsch mobil Tel.: 03425 851844 oder<br />

und Familien des Sozialraumes 0174 4449819<br />

Nachrichten der Ev.-Luth. Kirchgemeinde<br />

Püchau-<strong>Bennewitz</strong><br />

Gottesdienstplan Monat November 2013<br />

Monatsspruch: Siehe, das Reich Gottes ist mitten unter euch.<br />

Lukas 17, 21<br />

03.<strong>11</strong>.2013, 23. Sonntag n. Trinitatis<br />

09.00 Uhr Kirche <strong>Bennewitz</strong> Predigtgottesdienst<br />

10.15 Uhr Kirche Püchau Sakramentsgottesdienst<br />

10.15 Uhr Machern Predigtgottesdienst<br />

10.<strong>11</strong>.2013, Drittletzter Sonntag im Kirchenjahr<br />

09.00 Uhr Nepperwitz Predigtgottesdienst<br />

+ Kindergottesdienst<br />

10.15 Uhr Pausitz Predigtgottesdienst<br />

10.15 Uhr Altenbach Predigtgottesdienst<br />

<strong>11</strong>.<strong>11</strong>.2013, Martinstag<br />

17.00 Uhr Machern Lampionumzug<br />

16.30 Uhr Püchau Lampionumzug bis Dögnitz zum<br />

Martinsfeuer<br />

16.<strong>11</strong>.2013, Samstag<br />

18.00 Uhr Püchau Hubertuskonzert<br />

Vokalensemble „con gusto“<br />

Jagd- & Parforcehorngruppe Taucha<br />

Leitung: Kantor Christian Wiebeck (Halle)<br />

17.<strong>11</strong>.2013, Vorletzter Sonntag im Kirchenjahr<br />

09.00 Uhr Püchau Predigtgottesdienst<br />

+ Kindergottesdienst<br />

10.15 Uhr <strong>Bennewitz</strong> Sakramentsgottesdienst<br />

10.15 Uhr Machern Predigtgottesdienst<br />

20.<strong>11</strong>.2013, Buß - und Bettag<br />

09.00 Uhr Grubnitz Sakramentsgottesdienst<br />

10.15 Uhr Deuben Sakramentsgottesdienst<br />

+ Kindergottesdienst<br />

24.<strong>11</strong>.2013, Ewigkeitssonntag<br />

09.00 Uhr <strong>Bennewitz</strong> Sakramentsgottesdienst<br />

09.00 Uhr Altenbach Sakramentsgottesdienst<br />

10.30 Uhr Püchau Sakramentsgottesdienst<br />

+ Kindergottesdienst<br />

10.30 Uhr Machern Sakramentsgottesdienst<br />

+ Kindergottesdienst<br />

Unsere Zusammenkünfte:<br />

04.<strong>11</strong>.2013 Bibelgesprächskreis 19.30 Uhr Nepperwitz<br />

12.<strong>11</strong>.2013 Frauendienst 14.00 Uhr Nepperwitz<br />

12.<strong>11</strong>.2013 Männerwerk 19.00 Uhr Nepperwitz<br />

19.<strong>11</strong>.2013 Frauendienst 18.00 Uhr <strong>Bennewitz</strong><br />

Jugendgottesdienst 29.<strong>11</strong>.2013<br />

19.00 Uhr St.-Kilians-Kirche<br />

Bad Lausick<br />

Teeniekreis<br />

18.30 Uhr<br />

08./22.<strong>11</strong>.2013 in Dehnitz und<br />

15./29.<strong>11</strong>.2013 bei Golms in<br />

Deuben<br />

Spielnachmittag 08./15./22./29.<strong>11</strong>.2013<br />

16 - 18 Uhr Nepperwitz<br />

Christenlehre im<br />

Pfarrhaus <strong>Bennewitz</strong><br />

Christenlehre im<br />

Pfarrhaus Nepperwitz<br />

Montag 15.00 Uhr<br />

Dienstag 16.30 Uhr<br />

Konfirmandenunterricht<br />

Pfarrhaus Machern Kl. 7 Mittwoch 17.00 Uhr<br />

Konfirmandenunterricht<br />

Pfarrhaus<br />

<strong>Bennewitz</strong> Kl. 8 Montag 16.15 Uhr<br />

Aus unserer Kirchgemeinde wurde in die Ewigkeit abberufen<br />

und christlich auf dem Friedhof Grubnitz am<br />

04.10.2013 bestattet, Werner Gödicke aus Grubnitz in Alter<br />

von 81 Jahren.<br />

Öffnungszeiten & Kassenstunde für <strong>Bennewitz</strong><br />

Dorfstraße 16, Telefon: 03425 814906<br />

Ansprechpartner: Pfarrer Handschuh<br />

Dienstag 10.00 - 12.00 Uhr<br />

Donnerstag 17.00 - 19.00 Uhr<br />

Öffnungszeiten & Kassenstunde für Püchau<br />

Hauptstraße 18, Telefon: 03425 815238<br />

Ansprechpartner: Pfarrer Handschuh<br />

Dienstag 15.00 - 17.00 Uhr<br />

Sprechzeiten mit Herrn Pfarrer Handschuh erfolgen<br />

auf Wunsch nach vorheriger persönlicher bzw. telefonischer<br />

Absprache unter folgender Telefonnummer 03425<br />

815238.


<strong>Bennewitz</strong> - 10 -<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

Die Sprechzeiten des Pfarramtes Machern für die Kirchgemeindeglieder<br />

aus Altenbach, Leulitz und Zeititz sind:<br />

Öffnungszeiten & Kassenstunde für Machern<br />

Dorfstraße 15, Telefon: 034292 72082<br />

Fax: 034292 660650<br />

Dienstag 10.00 - 12.00 Uhr<br />

Donnerstag 15.00 - 17.00 Uhr<br />

Individuelle Termine mit Frau Pfarrerin Lötzsch sind bitte<br />

vorher persönlich bzw. telefonisch unter folgender Telefonnummer<br />

034292 72082 zu vereinbaren.<br />

Gesucht werden fleißige Laubsammler für Ihren Friedhof<br />

in <strong>Bennewitz</strong>!<br />

Am Sonnabend, dem 16.<strong>11</strong>.2012 ab 9.00 Uhr findet<br />

wie in jedem Jahr das Laub harken auf dem <strong>Bennewitz</strong>er<br />

Friedhof statt.<br />

Wir würden uns über zahlreiche Helfer freuen, Harken<br />

sind bitte mitzubringen.<br />

Friedhofsordnung für die Friedhöfe<br />

<strong>Bennewitz</strong>, Deuben, Grubnitz, Nepperwitz,<br />

Pausitz und Püchau der Evangelisch-<br />

Lutherischen Kirchgemeinde Püchau-<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Püchau-<br />

<strong>Bennewitz</strong> erlässt folgende Friedhofsordnung:<br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Allgemeines<br />

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes<br />

§ 2 Benutzung des Friedhofes<br />

§ 3 Schließung und Entwidmung<br />

§ 4 Beratung<br />

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof<br />

§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof<br />

§ 7 Gebühren<br />

II. Bestattungen und Feiern<br />

A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für<br />

Feier- und Leichenhallen<br />

§ 8 Bestattungen<br />

§ 9 Anmeldung der Bestattung<br />

§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer<br />

§ <strong>11</strong> Feierhalle/Kirche<br />

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe<br />

§ 13 Musikalische Darbietungen<br />

B. Bestattungsbestimmungen<br />

§ 14 Ruhefristen<br />

§ 15 Grabgewölbe<br />

§ 16 Ausheben der Gräber<br />

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung<br />

§ 18 Umbettungen<br />

§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde<br />

III. Grabstätten<br />

A. Allgemeine Grabstättenbedingungen<br />

§ 20 Vergabebestimmungen<br />

§ 21 Herrichten, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten<br />

§ 21a Vernachlässigung der Grabstätte<br />

§ 22 Grabpflegevereinbarungen<br />

§ 23 Grabmale<br />

§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und<br />

baulichen Anlagen<br />

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen<br />

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten<br />

§ 27 Entfernen von Grabmalen<br />

B. Reihengrabstätten<br />

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten<br />

§ 28 a Gemeinschaftsgräber als einheitlich gestaltete<br />

Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen und<br />

ihre Rechtsverhältnisse<br />

C. Wahlgrabstätten<br />

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten<br />

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten<br />

§ 31 Alte Rechte<br />

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung<br />

§§ 32 bis 39 entfallen<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

§ 40 Zuwiderhandlungen<br />

§ 41 Haftung<br />

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung<br />

§ 43 In-Kraft-Treten<br />

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche<br />

<strong>Gemeinde</strong> ihre Verstorbenen würdig bestattet.<br />

Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung<br />

und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die<br />

Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung<br />

wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht<br />

wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube<br />

mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung<br />

lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so<br />

ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den<br />

<strong>Gemeinde</strong>gliedern wie auch an Menschen, die nicht der<br />

Landeskirche angehören.<br />

Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere<br />

Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten<br />

wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur<br />

in der Gesellschaft erhalten bleibt.<br />

I. Allgemeines<br />

§ 1<br />

Leitung und Verwaltung des Friedhofes<br />

1) Die Friedhöfe in <strong>Bennewitz</strong>, Deuben, Grubnitz, Nepperwitz,<br />

Pausitz und Püchau stehen im Eigentum des jeweiligen<br />

Kirchenlehns. Träger ist die Evangelisch-Lutherische<br />

Kirchgemeinde Püchau-<strong>Bennewitz</strong>.<br />

Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts.<br />

2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.<br />

3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser<br />

Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen<br />

und den staatlichen Vorschriften.<br />

4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt<br />

Leipzig.<br />

5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung,<br />

Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts<br />

an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur<br />

Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen,<br />

einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit<br />

der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die<br />

dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben,<br />

verarbeitet und genutzt.<br />

§ 2<br />

Benutzung des Friedhofes<br />

1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der <strong>Gemeinde</strong>glieder<br />

der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Püchau-<strong>Bennewitz</strong><br />

sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren<br />

Wohnsitz im Bereich der politischen <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Bennewitz</strong><br />

und Machern hatten oder ein Recht auf Bestattung<br />

in einer bestimmten Grabstätte besaßen.<br />

2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung<br />

des Friedhofsträgers.<br />

§ 3<br />

Schließung und Entwidmung<br />

1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten<br />

können aus einem wichtigen Grund beschränkt<br />

geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.


<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

- <strong>11</strong> -<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte<br />

nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von<br />

Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die<br />

Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten<br />

stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten<br />

Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die<br />

Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem<br />

genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren<br />

Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.<br />

3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr<br />

vorgenommen werden.<br />

4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte<br />

der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung<br />

wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte<br />

mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind<br />

und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.<br />

§ 4<br />

Beratung<br />

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung<br />

und Beratung in allen Fragen, die sch auf die<br />

Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich<br />

deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die<br />

Friedhofsverwaltung wenden.<br />

§ 5<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes<br />

entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals<br />

sind zu befolgen.<br />

2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet<br />

a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis<br />

20.00 Uhr<br />

b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr<br />

bis 16.00 Uhr.<br />

3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />

und Verantwortung Erwachsener betreten.<br />

4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs<br />

oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend<br />

untersagen.<br />

5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:<br />

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten<br />

zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge<br />

der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,<br />

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze,<br />

sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu<br />

werben,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung<br />

an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,<br />

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,<br />

e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,<br />

f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten<br />

Plätze abzulegen,<br />

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen<br />

zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen<br />

und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten<br />

und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,<br />

Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb<br />

der Gräber zu pflücken,<br />

h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,<br />

i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu<br />

beseitigen,<br />

j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen<br />

zu halten und Musik darzubieten,<br />

k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als<br />

Vasen oder Schalen zu verwenden,<br />

I) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs-<br />

und Reinigungsmittel anzuwenden.<br />

6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen,<br />

soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der<br />

Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen<br />

sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung<br />

einzuholen.<br />

§ 6<br />

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof<br />

1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige<br />

Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden<br />

gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof<br />

der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der<br />

den Rahmen der Tätigkeit festlegt.<br />

Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.<br />

Für die Zulassung wird eine Gebühr erhoben.<br />

2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die<br />

in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig<br />

sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.<br />

3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen<br />

Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung<br />

in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig<br />

gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben.<br />

Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem<br />

Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.<br />

4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen<br />

sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt<br />

haben.<br />

5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung<br />

anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet<br />

werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren<br />

ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.<br />

6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen,<br />

soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder<br />

Verordnungen entgegenstehen.<br />

7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig,<br />

dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner<br />

Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz<br />

nachweist.<br />

8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid<br />

und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen<br />

Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten<br />

einen Bedienstetenausweis auszustellen.<br />

Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem<br />

aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen<br />

vorzuzeigen.<br />

Die Zulassung kann befristet werden.<br />

9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden,<br />

die wiederholt oder schwerwiegend gegen<br />

die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder<br />

bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz<br />

oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder<br />

Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen,<br />

10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht<br />

geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften<br />

versehen werden. Eingehauene, nicht<br />

farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max.<br />

drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite<br />

in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung<br />

für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift<br />

der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig<br />

<strong>11</strong>) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die<br />

sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer<br />

Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten<br />

erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen<br />

auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen<br />

gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung<br />

oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind<br />

die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren<br />

Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf<br />

dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern.<br />

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen<br />

des Friedhofes gereinigt werden.


<strong>Bennewitz</strong> - 12 -<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist<br />

auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung<br />

vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.<br />

§ 7<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen<br />

werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten<br />

Gebührenordnung erhoben.<br />

II. Bestattungen und Feiern<br />

A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen<br />

für Feier- und Leichenhallen<br />

§ 8<br />

Bestattungen<br />

1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche<br />

Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung<br />

im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen<br />

Pfarrer fest.<br />

2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der<br />

Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen<br />

Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines<br />

(Dimissoriale) bleiben unberührt.<br />

3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt<br />

der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen<br />

fest.<br />

4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines<br />

Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.<br />

5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis<br />

Freitag statt.<br />

§ 9<br />

Anmeldung der Bestattung<br />

1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger<br />

unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes<br />

für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines<br />

der Ordnungsbehörde anzumelden.<br />

Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen<br />

Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung<br />

vorzulegen.<br />

2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung<br />

zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der<br />

Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen.<br />

Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt<br />

an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte<br />

durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu<br />

erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen<br />

Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte<br />

durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts<br />

in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.<br />

3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen<br />

Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger<br />

berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage<br />

der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen.<br />

Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet,<br />

können Bestattungen nicht verlangt werden.<br />

§ 10<br />

Leichenhalle/Leichenkammer<br />

entfällt<br />

§ <strong>11</strong><br />

Feierhalle/Kirche<br />

1) Die Friedhofskapelle (FH Püchau) und die Kirchen dienen<br />

bei der kirchlichen Bestattung als Stätten der christlichen<br />

Verkündigung.<br />

2) Bei der Benutzung der Feierhallen oder der Kirche in<br />

Deuben für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche<br />

angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte<br />

zu respektieren. Christliche Symbole dürfen<br />

nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.<br />

3) Aufbahrungen in den Feierhallen/Kirchen sind möglich.<br />

Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen.<br />

Das Aufstellen des Sarges in der Feierhalle/Kirche kann<br />

untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen<br />

Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche<br />

Bedenken dagegenstehen. Särge, in denen an<br />

meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen<br />

nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes<br />

geöffnet werden.<br />

4) Die Grunddekoration der Feierhallen/Kirchen besorgt<br />

der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit<br />

dem Friedhofsträger abzustimmen.<br />

§ 12<br />

Andere Bestattungsfeiern am Grabe<br />

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von<br />

Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das<br />

Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.<br />

§ 13<br />

Musikalische Darbietungen<br />

1) Musik- und Gesangsdarbietungen in den Feierhallen/<br />

Kirchen und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen<br />

Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen<br />

Fällen der des Friedhofsträgers.<br />

2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem<br />

Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der<br />

vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.<br />

B. Bestattungsbestimmungen<br />

§ 14<br />

Ruhefristen<br />

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.<br />

Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor<br />

der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind,<br />

beträgt sie mindestens zehn Jahre.<br />

§ 15<br />

Grabgewölbe<br />

1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die<br />

Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.<br />

2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen<br />

beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften<br />

entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist<br />

verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu<br />

sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.<br />

§ 16<br />

Ausheben der Gräber<br />

1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in<br />

dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.<br />

2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis<br />

zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg<br />

mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens<br />

0,50 m.<br />

3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander<br />

durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände<br />

getrennt sein.<br />

4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer<br />

Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben<br />

der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör<br />

durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen,<br />

sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten<br />

zu tragen oder der Friedhofsverwaltung<br />

zu erstatten.


<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

- 13 -<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

§ 17<br />

Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung<br />

1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden.<br />

Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und<br />

ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier<br />

gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem<br />

Jahr in einem Sarg zu bestatten.<br />

2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.<br />

3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten<br />

Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.<br />

4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung<br />

Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden,<br />

sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen<br />

Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile<br />

vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu<br />

schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für<br />

die erforderliche Zeit zu sperren.<br />

5) Die Öffnung einer Grabstätte ist — abgesehen von der<br />

richterlichen Leichenschau — nur mit Genehmigung des<br />

Friedhofsträger und des zuständigen Gesundheitsamtes<br />

zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend.<br />

§ 18<br />

Umbettungen<br />

1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört<br />

werden,<br />

2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der<br />

vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers.<br />

Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftlichen<br />

Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag<br />

auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung st<br />

der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur<br />

Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus<br />

einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte<br />

des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen<br />

sind Umbettungen von Amts wegen.<br />

3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag.<br />

Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei<br />

allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten,<br />

der Kinder und der Eltern des Verstorbenen<br />

durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.<br />

4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten<br />

des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt<br />

der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen<br />

von Särgen finden grundsätzlich nur in den<br />

Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei<br />

Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen<br />

von Särgen nur auf Grund einer richterlichen<br />

Anordnung ausgeführt.<br />

5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.<br />

Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an<br />

der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und<br />

Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.<br />

6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung<br />

nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />

7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden,<br />

wenn sie den Gestattungsbestimmungen des neuen<br />

Grabfeldes entsprechen.<br />

8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken<br />

wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder<br />

behördlichen Anordnung.<br />

§ 19<br />

Särge und Urnen<br />

1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich<br />

der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht<br />

breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere<br />

Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers<br />

bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.<br />

2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen<br />

sein, dass die chemische, physikalische oder biologische<br />

Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht<br />

nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung<br />

der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.<br />

3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein,<br />

dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer<br />

Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen<br />

und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen<br />

sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden-<br />

und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt<br />

sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht<br />

verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden,<br />

nitrozellulosehaltigen oder sonstigen<br />

umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die<br />

Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien<br />

bestehen.<br />

4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem,<br />

biologisch abbaubarem Material hergestellt sein.<br />

Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier<br />

durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder<br />

abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial<br />

nicht zulässig.<br />

III. Grabstätten<br />

A. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 20<br />

Vergabebestimmungen<br />

1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in<br />

dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben.<br />

An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß<br />

dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des<br />

Friedhofsträgers.<br />

2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige<br />

Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger<br />

beantragen.<br />

3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an<br />

a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung<br />

mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,<br />

b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung<br />

mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,<br />

c) einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Urnenund<br />

Sargbestattungen<br />

4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht<br />

von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.<br />

5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung<br />

zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.<br />

6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger<br />

Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile,<br />

die aus der Unterlassung eine solchen Mitteilung<br />

entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.<br />

7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit<br />

dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem<br />

Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen<br />

drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt<br />

übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger<br />

auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person<br />

durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte<br />

Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger<br />

nicht.<br />

8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der<br />

Friedhofsträger.<br />

§ 21<br />

Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der<br />

Grabstätte<br />

1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung<br />

anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt


<strong>Bennewitz</strong> - 14 -<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die<br />

Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, das benachbarte<br />

Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege<br />

nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem<br />

Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen<br />

nicht überschreiten.<br />

2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw.<br />

nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens<br />

jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch<br />

hergerichtet werden.<br />

3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte<br />

verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte<br />

selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung<br />

oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen<br />

kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des<br />

Nutzungsrechtes.<br />

4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für<br />

die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt.<br />

Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen,<br />

Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten<br />

sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom<br />

Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten<br />

Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem<br />

und nicht kompostierbarem Material abzulegen.<br />

5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur<br />

mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt<br />

werden.<br />

6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der<br />

gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt<br />

ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte<br />

haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und<br />

Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte<br />

beeinträchtigt fühlen.<br />

7) Nicht gestattet sind<br />

a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische<br />

Bepflanzung,<br />

b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln,<br />

chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie<br />

Kochsalz bei der Grabpflege,<br />

c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage<br />

für Kies etc.),<br />

d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und<br />

außerhalb der Grabstätte sowie<br />

e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten,<br />

Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.<br />

§ 21 a<br />

Vernachlässigung der Grabstätte<br />

1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />

oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach<br />

schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte<br />

innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist<br />

in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht<br />

bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen<br />

eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger<br />

Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung,<br />

Instandhaltung und Pflege.<br />

2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der<br />

Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger<br />

die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />

in Ordnung bringen lassen.<br />

3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />

stark wuchernde oder absterbende<br />

Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu<br />

beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes<br />

erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte<br />

Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen<br />

und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.<br />

4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1<br />

Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt<br />

oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen<br />

Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den<br />

Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck<br />

länger als sechs Wochen aufzubewahren.<br />

§ 22<br />

Grabpflegevereinbarungen<br />

Grabpflegevereinbarungen können mit auf dem Friedhof<br />

zugelassenen Gewerbetreibenden oder über die Dauergrabpflegegesellschaft<br />

Sächsischer Friedhofsgärtner<br />

mbH, Scharfenberger Str. 67, 0<strong>11</strong>39 Dresden abgeschlossen<br />

werden. De zugelassenen Gewerbetreibenden können<br />

in der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.<br />

§ 23<br />

Grabmale<br />

1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw.<br />

die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen.<br />

Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was<br />

das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes<br />

abträglich ist.<br />

2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem<br />

oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende<br />

Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal<br />

je Grab.<br />

Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden<br />

in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.<br />

3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll<br />

gleich oder größer als 2:1 sein.<br />

4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen<br />

muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen<br />

bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe<br />

14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen.<br />

Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit<br />

statisch nachzuweisen.<br />

5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt<br />

der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und<br />

Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt<br />

der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand<br />

gesondert vor.<br />

6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für<br />

Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.<br />

§ 24<br />

Errichtung und Veränderung von Grabmalen<br />

und baulichen Anlagen<br />

1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen<br />

bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung<br />

durch den Friedhofsträger. Auch provisorische<br />

Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller<br />

hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:<br />

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht<br />

im Maßstab 1: 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung<br />

des Materials, über Abmessungen und Form<br />

des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der<br />

Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und<br />

Verdübelung.<br />

Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er<br />

die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen.<br />

Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials<br />

und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.<br />

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen<br />

der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab<br />

1: 1 mit den unter 2 a) genannten Angaben.<br />

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im<br />

Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher<br />

Größe auf der Grabstätte verlangt werden.<br />

3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten<br />

Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine<br />

angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des<br />

Grabmals gesetzt.


<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

- 15 -<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des<br />

Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert<br />

und zur Abholung bereitgestellt.<br />

4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und<br />

baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien<br />

für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern<br />

des Bundesinnungsverbandes des Deutschen<br />

Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren<br />

und zu versetzen.<br />

5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen<br />

baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen<br />

ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung<br />

der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger.<br />

Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.<br />

6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die<br />

sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach<br />

der Genehmigung errichtet worden ist.<br />

7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen<br />

in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer<br />

sind unzulässig.<br />

8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte<br />

Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von<br />

zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.<br />

9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die<br />

ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind,<br />

ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von<br />

sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten<br />

auf dessen Kosten entfernen zu lassen.<br />

10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen<br />

baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid<br />

vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung<br />

ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.<br />

§ 25<br />

Instandhaltung der Grabmale und<br />

baulicher Anlagen<br />

1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind<br />

dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem<br />

Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige<br />

Nutzungsberechtigte.<br />

2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen<br />

baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist<br />

der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe<br />

durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu<br />

schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung<br />

auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige<br />

Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung<br />

von Grabmalen) treffen.<br />

Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher<br />

Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer<br />

festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die<br />

Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des Nutzungsberechtigten<br />

zu veranlassen oder das Grabmal oder<br />

Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen.<br />

Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu<br />

tragen.<br />

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht<br />

ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als<br />

Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein<br />

Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von<br />

sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte<br />

haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren<br />

Grabmal ausgehen kann.<br />

3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode<br />

im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige<br />

baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit.<br />

§ 26<br />

Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten<br />

1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale,<br />

bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten,<br />

die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren<br />

Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des<br />

Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden<br />

in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen<br />

und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes<br />

neu vergeben, verändert oder an eine andere<br />

Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt<br />

werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies<br />

außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.<br />

2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten<br />

nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen<br />

werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung<br />

und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte<br />

nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.<br />

§ 27<br />

Entfernen von Grabmalen<br />

1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale,<br />

Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen<br />

Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.<br />

Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen<br />

baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten<br />

nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der<br />

Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber<br />

zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten<br />

trägt der Nutzungsberechtigte.<br />

2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen<br />

und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger<br />

schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt<br />

werden.<br />

3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.<br />

B. Reihengrabstätten<br />

§ 28<br />

Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten<br />

1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder<br />

Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln<br />

für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.<br />

2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:<br />

a) Leichenbestattung,<br />

Größe der Grabstätte: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m<br />

b) Aschenbestattung<br />

Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m<br />

(ausgenommen Abmessungen für einheitl. gestaltete<br />

Reihengrabstätten)<br />

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.<br />

3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder<br />

eine Asche bestattet werden.<br />

4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte<br />

wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In<br />

ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.<br />

5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.<br />

6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt<br />

mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit.<br />

Es kann nicht verlängert werden.<br />

7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern<br />

nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher<br />

öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab<br />

oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Absatz 1<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 28 a<br />

Gemeinschaftsgräber als einheitlich gestaltete<br />

Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen<br />

und ihre Rechtsverhältnisse<br />

(1) Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um<br />

einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Urnen- oder<br />

Sargbestattung mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung.


<strong>Bennewitz</strong> - 16 -<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

(2) Sie sind ausnahmslos für Verstorbene bestimmt, die<br />

bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen<br />

<strong>Gemeinde</strong>n <strong>Bennewitz</strong> und Machern hatten. Diese<br />

Grabstätten sind vorzugsweise für alleinstehende Personen<br />

bestimmt.<br />

(3) Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen,<br />

ausdauernden und bodendeckenden Bepflanzung<br />

und einem schlichten Grabmal mit der Nennung<br />

der Namen in der Reihenfolge Vor-, Familienname,<br />

dem Geburts- und Sterbejahr des Bestatteten auf der einzelnen<br />

Grabstätte einheitlich angelegt und auf Dauer der<br />

Ruhezeit gepflegt.<br />

(4) Da die Herrichtung und Unterhaltung dieser Reihengräber<br />

ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt, ist die<br />

individuelle Anbringung von Grabschmuck nur in den dafür<br />

vorgesehenen Behältern (bodenbündige Steckvasen)<br />

gestattet. Anderer Grabschmuck (individuelle Bepflanzung<br />

und Gestecke) kann vom Friedhofsträger entfernt<br />

werden.<br />

(5) Da in einer Reihengrabstätte nur eine Bestattung erfolgt<br />

(vgl. § 28 Abs. 3 Friedhofsordnung), ist eine spätere<br />

Zusatzbeisetzung (z. B. von Ehepartnern) dieser auch<br />

ausnahmsweise nicht möglich.<br />

(6) Im Bezug auf Vergabe, Abmessung, Nutzungsrecht und<br />

Ruhezeit gelten die Bestimmungen für Reihengräber gemäß<br />

§§ 14 und 28 der Friedhofsordnung.<br />

C. Wahlgrabstätten<br />

§ 29<br />

Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten<br />

1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder<br />

Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall<br />

ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend<br />

mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren<br />

Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber<br />

bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch<br />

zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.<br />

2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist<br />

2,00 m lang und 0,90 m breit, für Aschenbestattung 1,00 m<br />

lang und 0,60 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden<br />

hiervon nicht berührt.<br />

3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige<br />

Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte<br />

für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet<br />

werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte<br />

kann zusätzlich eine Asche bestattet werden.<br />

In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen<br />

können bis zu zwei Aschen bestattet werden.<br />

4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte<br />

und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige<br />

im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte<br />

auf- und absteigender Linie sowie Geschwister,<br />

Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf<br />

Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus<br />

mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere<br />

Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet<br />

der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten<br />

Personen bestattet wird.<br />

5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte<br />

wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt.<br />

In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und<br />

die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf<br />

hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich<br />

nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.<br />

6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht<br />

auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert<br />

werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert,<br />

erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf<br />

der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger<br />

den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch<br />

schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift<br />

bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis<br />

auf der betreffenden Grabstätte.<br />

7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung<br />

von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die<br />

laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens<br />

für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre<br />

für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.<br />

8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb<br />

von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten<br />

Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung,<br />

wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung<br />

im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.<br />

9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis<br />

von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den<br />

Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben<br />

werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.<br />

10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz<br />

stehenden Grabstätten erworben werden.<br />

Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige<br />

Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden<br />

den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im<br />

Nutzungsrecht.<br />

<strong>11</strong>) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann<br />

jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf<br />

der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden, Eine Rückgabe<br />

ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.<br />

§ 30<br />

Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten<br />

1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur<br />

einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertragen.<br />

Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche<br />

Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten<br />

sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers<br />

erforderlich.<br />

2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der<br />

Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger<br />

im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht<br />

durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im<br />

Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.<br />

3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine<br />

derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht<br />

in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des<br />

verstorbenen Nutzungsberechtigten über:<br />

a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann,<br />

wenn Kinder aus eher früheren Ehe vorhanden sind,<br />

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,<br />

c) auf die Stiefkinder,<br />

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer<br />

Väter oder Mütter,<br />

e) auf die Eltern,<br />

f) auf die leiblichen Geschwister,<br />

g) auf die Stiefgeschwister,<br />

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.<br />

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h)<br />

wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />

4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist<br />

dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid<br />

bekannt zu geben.<br />

5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden<br />

oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung<br />

des Friedhofsträgers auch von einer anderen<br />

Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben<br />

zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als<br />

im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung<br />

des Friedhofsträgers möglich.<br />

6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger<br />

dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang<br />

des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen.


<strong>Nr</strong>. <strong>11</strong>/2013<br />

- 17 -<br />

<strong>Bennewitz</strong><br />

Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten<br />

schriftlich zu bescheinigen. Solange<br />

das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt<br />

werden.<br />

§ 31<br />

Alte Rechte<br />

1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-<br />

Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet<br />

sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen<br />

Vorschriften.<br />

2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene<br />

Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter<br />

Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren<br />

Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene<br />

Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit<br />

nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter<br />

30 Jahren nach Erwerb, begrenzt.<br />

Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den<br />

zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres<br />

nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.<br />

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung<br />

- Zusätzliche Vorschriften -<br />

§§ 32 bis 39 entfallen<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

§ 40<br />

Zuwiderhandlungen<br />

1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, <strong>11</strong>, 12, 13,<br />

19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 21 a Absatz<br />

3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten<br />

des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst,<br />

gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder<br />

wegen Verstoßes gegen die geltende <strong>Gemeinde</strong>satzung<br />

angezeigt werden.<br />

2) Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen)<br />

und 23 Absatz 1 und 2 wird nach § 24 Absatz 3<br />

verfahren.<br />

3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1,4 (bezüglich Grabstättengestaltung)<br />

und 7 wird nach § 21 a verfahren.<br />

§ 41<br />

Haftung<br />

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch<br />

nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner<br />

Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen,<br />

durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.<br />

Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.<br />

§ 42<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen<br />

und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen<br />

Bekanntmachung im vollen Wortlaut.<br />

2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden<br />

kommunalen Bekanntmachungssatzung durch<br />

Abdruck im Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong>n Machern und <strong>Bennewitz</strong>,<br />

3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der<br />

Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus<br />

im Pfarramt <strong>Bennewitz</strong>, 04828 <strong>Bennewitz</strong>, Dorfstraße 16<br />

und im Pfarramt Püchau, 04828 Püchau, Hauptstraße 18,<br />

4) Außerdem werden die Friedhofsgebührenordnung sowie<br />

alle künftigen Änderungen zusätzlich durch Aushang<br />

in den Schaukästen am Friedhofseingang und Pfarramt,<br />

sowie durch Abkündigung bekannt gemacht.<br />

§ 43<br />

Inkrafttreten<br />

1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch<br />

das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage nach<br />

ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung treten die<br />

Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde<br />

Püchau vom <strong>11</strong>.03.1993 sowie alle auf frühere<br />

Einzelgemeinden der vereinigten Kirchgemeinde Püchau-<br />

<strong>Bennewitz</strong> lautende Friedhofsordnungen außer Kraft.<br />

Püchau, den 26.08.2013<br />

Ort, Datum<br />

Deutsches Rotes Kreuz<br />

Hausnotruf und Service in<br />

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Telefon: (0 34 21) 71 95 77<br />

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