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kooperationen in forschung und entwicklung - w-fFORTE

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WIFI UNTERNEHMERSERVICE LEITFADEN KOOPERATIONEN IN F&E 03|2008<br />

Werkvertrag bestimmten Erfolges <strong>und</strong> nicht bloß zu e<strong>in</strong>em Bemühen um e<strong>in</strong>en<br />

Erfolg. Der Werkunternehmer kann auch Erfüllungsgehilfen heranziehen<br />

(Subunternehmer oder auch se<strong>in</strong>e Angestellten).<br />

Kurzfristige ad-hoc<br />

Kooperationen<br />

Auf längere Zeit ausgerichteteInnovations-Partnerschaften<br />

� Checkliste „Kooperationsgr<strong>und</strong>lagen“<br />

Ist als zu lieferndes Werk e<strong>in</strong>e Erf<strong>in</strong>dung oder e<strong>in</strong>e sonstige<br />

geistig-kreative Leistung (z.B. e<strong>in</strong> Logo, e<strong>in</strong> Design, e<strong>in</strong> Slogan,<br />

e<strong>in</strong> Software-Programm) geschuldet, so sollte jedenfalls abgeklärt<br />

werden, wer das geistige Eigentum (Patent udgl.) verwerten<br />

darf <strong>und</strong> wer für etwaige Folgekosten aufkommt.<br />

Haftung: Gem. § 1167 ABGB gelten die allgeme<strong>in</strong>en Gewährleistungsvorschriften.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d ebenfalls die §§ 922 ff ABGB<br />

zu berücksichtigen: der Übergeber e<strong>in</strong>er Sache leistet dafür Gewähr,<br />

dass der Kaufgegenstand die bedungenen oder gewöhnlich<br />

vorausgesetzten Eigenschaften hat <strong>und</strong> dass er der Natur des Geschäfts<br />

oder der geschlossenen Verabredung gemäß verwendet<br />

werden kann. E<strong>in</strong>e Leistung ist demnach iSd § 922 ABGB mangelhaft,<br />

wenn sie qualitativ oder quantitativ h<strong>in</strong>ter dem Geschuldeten,<br />

das heißt dem Vertrags<strong>in</strong>halt, zurückbleibt). Daher sollte bei<br />

Förderungsansuchen, die wesentlicher Bestandteil der vertraglichen<br />

Kooperation s<strong>in</strong>d vorab geprüft werden, ob Auftrags- bzw.<br />

Werkvertrags<strong>entwicklung</strong>en förderungswürdig s<strong>in</strong>d!<br />

In diesem Fall wird es sich idR um die Gründung e<strong>in</strong>er GesbR handeln<br />

(z.B. wenn e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Anbotslegung mit zukünftigen<br />

Partnerunternehmen vere<strong>in</strong>bart wird).<br />

Bei auf längere Zeit ausgerichteten Partnerschaften empfiehlt sich<br />

jedenfalls die schriftliche Abfassung e<strong>in</strong>es entsprechenden Vertrages,<br />

sofern dazu nicht bereits e<strong>in</strong>e gesetzliche Verpflichtung besteht.<br />

In Frage kommt etwa e<strong>in</strong> „Entwicklungsvertrag“ oder auch<br />

die Gründung e<strong>in</strong>er Personen- oder Kapitalgesellschaft.<br />

Der Vertrag sollte folgende Bestandteile be<strong>in</strong>halten: Gegenstand,<br />

Entwicklungsergebnis, Haftung, Warnpflicht, Geheimhaltung, Vertragsdauer,<br />

Vergütung, Vertragsstrafe, Schutzrechte, Kündigung,<br />

Nichtangriffsklausel, Gerichtsstand <strong>und</strong> anwendbares Recht.<br />

� Ist das Ziel der Kooperation geklärt?<br />

� Wer s<strong>in</strong>d die Vertragspartner?<br />

� S<strong>in</strong>d die Unterzeichnenden auch zeichnungsberechtigt?<br />

� S<strong>in</strong>d die Haftungsregelungen allen Partnern klar <strong>und</strong> von diesen auch akzeptiert?<br />

� S<strong>in</strong>d die Regelungen über die Entscheidungsf<strong>in</strong>dung (ordentliche Geschäfte, außerordentliche<br />

Geschäfte?) klar <strong>und</strong> von allen akzeptiert?<br />

� Gibt es e<strong>in</strong>e gr<strong>und</strong>sätzliche Regelung darüber, wer an den Verwertungsergebnissen <strong>in</strong><br />

welcher Form partizipieren soll?<br />

� Wer trägt evtl. Folgekosten <strong>und</strong> <strong>in</strong> welchem Ausmaß?<br />

� Ist klargestellt, wer jene Kosten trägt, die zu Beg<strong>in</strong>n der Kooperation noch nicht bekannt<br />

oder unklar s<strong>in</strong>d?<br />

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