kooperationen in forschung und entwicklung - w-fFORTE
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WIFI UNTERNEHMERSERVICE LEITFADEN KOOPERATIONEN IN F&E 03|2008<br />
Werkvertrag bestimmten Erfolges <strong>und</strong> nicht bloß zu e<strong>in</strong>em Bemühen um e<strong>in</strong>en<br />
Erfolg. Der Werkunternehmer kann auch Erfüllungsgehilfen heranziehen<br />
(Subunternehmer oder auch se<strong>in</strong>e Angestellten).<br />
Kurzfristige ad-hoc<br />
Kooperationen<br />
Auf längere Zeit ausgerichteteInnovations-Partnerschaften<br />
� Checkliste „Kooperationsgr<strong>und</strong>lagen“<br />
Ist als zu lieferndes Werk e<strong>in</strong>e Erf<strong>in</strong>dung oder e<strong>in</strong>e sonstige<br />
geistig-kreative Leistung (z.B. e<strong>in</strong> Logo, e<strong>in</strong> Design, e<strong>in</strong> Slogan,<br />
e<strong>in</strong> Software-Programm) geschuldet, so sollte jedenfalls abgeklärt<br />
werden, wer das geistige Eigentum (Patent udgl.) verwerten<br />
darf <strong>und</strong> wer für etwaige Folgekosten aufkommt.<br />
Haftung: Gem. § 1167 ABGB gelten die allgeme<strong>in</strong>en Gewährleistungsvorschriften.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d ebenfalls die §§ 922 ff ABGB<br />
zu berücksichtigen: der Übergeber e<strong>in</strong>er Sache leistet dafür Gewähr,<br />
dass der Kaufgegenstand die bedungenen oder gewöhnlich<br />
vorausgesetzten Eigenschaften hat <strong>und</strong> dass er der Natur des Geschäfts<br />
oder der geschlossenen Verabredung gemäß verwendet<br />
werden kann. E<strong>in</strong>e Leistung ist demnach iSd § 922 ABGB mangelhaft,<br />
wenn sie qualitativ oder quantitativ h<strong>in</strong>ter dem Geschuldeten,<br />
das heißt dem Vertrags<strong>in</strong>halt, zurückbleibt). Daher sollte bei<br />
Förderungsansuchen, die wesentlicher Bestandteil der vertraglichen<br />
Kooperation s<strong>in</strong>d vorab geprüft werden, ob Auftrags- bzw.<br />
Werkvertrags<strong>entwicklung</strong>en förderungswürdig s<strong>in</strong>d!<br />
In diesem Fall wird es sich idR um die Gründung e<strong>in</strong>er GesbR handeln<br />
(z.B. wenn e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Anbotslegung mit zukünftigen<br />
Partnerunternehmen vere<strong>in</strong>bart wird).<br />
Bei auf längere Zeit ausgerichteten Partnerschaften empfiehlt sich<br />
jedenfalls die schriftliche Abfassung e<strong>in</strong>es entsprechenden Vertrages,<br />
sofern dazu nicht bereits e<strong>in</strong>e gesetzliche Verpflichtung besteht.<br />
In Frage kommt etwa e<strong>in</strong> „Entwicklungsvertrag“ oder auch<br />
die Gründung e<strong>in</strong>er Personen- oder Kapitalgesellschaft.<br />
Der Vertrag sollte folgende Bestandteile be<strong>in</strong>halten: Gegenstand,<br />
Entwicklungsergebnis, Haftung, Warnpflicht, Geheimhaltung, Vertragsdauer,<br />
Vergütung, Vertragsstrafe, Schutzrechte, Kündigung,<br />
Nichtangriffsklausel, Gerichtsstand <strong>und</strong> anwendbares Recht.<br />
� Ist das Ziel der Kooperation geklärt?<br />
� Wer s<strong>in</strong>d die Vertragspartner?<br />
� S<strong>in</strong>d die Unterzeichnenden auch zeichnungsberechtigt?<br />
� S<strong>in</strong>d die Haftungsregelungen allen Partnern klar <strong>und</strong> von diesen auch akzeptiert?<br />
� S<strong>in</strong>d die Regelungen über die Entscheidungsf<strong>in</strong>dung (ordentliche Geschäfte, außerordentliche<br />
Geschäfte?) klar <strong>und</strong> von allen akzeptiert?<br />
� Gibt es e<strong>in</strong>e gr<strong>und</strong>sätzliche Regelung darüber, wer an den Verwertungsergebnissen <strong>in</strong><br />
welcher Form partizipieren soll?<br />
� Wer trägt evtl. Folgekosten <strong>und</strong> <strong>in</strong> welchem Ausmaß?<br />
� Ist klargestellt, wer jene Kosten trägt, die zu Beg<strong>in</strong>n der Kooperation noch nicht bekannt<br />
oder unklar s<strong>in</strong>d?<br />
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