Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...
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Unmittelbare Geltung besitzen nur die <strong>in</strong> § 11 BNatSchG genannten Vorschriften.<br />
Dabei haben die Bundesbehör<strong>den</strong> im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung<br />
<strong>der</strong> Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege<br />
zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege<br />
zuständigen Behör<strong>den</strong> bereits bei <strong>der</strong> Vorbereitung aller öffentlichen Planungen<br />
und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege<br />
berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
zu geben (§ 6 Abs. 2 BNatSchG).<br />
In <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften <strong>der</strong> §§ 1-11 BNatSchG wer<strong>den</strong> die Ziele und<br />
Grundsätze des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege dargestellt und <strong>in</strong>soweit<br />
e<strong>in</strong>e Berücksichtigungspflicht festgelegt. Daneben wer<strong>den</strong> die Län<strong>der</strong><br />
verpflichtet, e<strong>in</strong> län<strong>der</strong><strong>über</strong>greifendes Netz verbun<strong>den</strong>er Biotope, das m<strong>in</strong>destens<br />
10 Prozent <strong>der</strong> Landesfläche umfassen soll zu schaffen, wobei sie sich<br />
untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abzustimmen haben (§ 3 BNatSchG). In § 10 BNatSchG s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em ausführlichen Katalog Legaldef<strong>in</strong>itionen betreffend <strong>der</strong> im Gesetz verwendeten<br />
Begriffe enthalten. Das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Umwelt, Naturschutz<br />
und Reaktorsicherheit ist zuständig für die Bekanntgabe <strong>der</strong> Gebiete<br />
von geme<strong>in</strong>schaftlicher Bedeutung und <strong>der</strong> Europäischen Vogelschutzgebiete<br />
sowie <strong>der</strong> Konzertierungsgebiete im Bundesanzeiger. Weiterh<strong>in</strong> gibt es die<br />
beson<strong>der</strong>s geschützten und die streng geschützten Arten mit dem Zeitpunkt<br />
ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt (§ 10 Abs. 6 BNatSchG). Im zweiten<br />
Abschnitt des BNatSchG s<strong>in</strong>d Vorschriften zur Umweltbeobachtung und<br />
Landschaftsplanung enthalten.<br />
Gegenstand <strong>der</strong> §§ 18 ff. BNatSchG s<strong>in</strong>d Bestimmungen zu E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> Natur<br />
und Landschaft. Hierunter fallen Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Gestalt o<strong>der</strong> Nutzung von<br />
Grundflächen o<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen des mit <strong>der</strong> belebten Bo<strong>den</strong>schicht <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />
stehen<strong>den</strong> Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />
des Naturhaushaltes o<strong>der</strong> des Landschaftsbildes erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen<br />
können (§ 18 Abs. 1 BNatSchG). Der Verursacher e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>griffs ist bei<br />
vermeidbaren E<strong>in</strong>griffen verpflichtet, diese zu unterlassen (§ 19 Abs. 1<br />
BNatSchG). Bezüglich unvermeidbaren Bee<strong>in</strong>trächtigungen von Natur und<br />
Landschaft treffen ihn Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen (§ 19 Abs. 2<br />
BNatSchG). Soll bei E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> Natur und Landschaft, <strong>den</strong>en Entscheidungen<br />
nach § 19 BNatSchG von Behör<strong>den</strong> des Bundes vorausgehen o<strong>der</strong> die von Behör<strong>den</strong><br />
des Bundes durchgeführt wer<strong>den</strong>, von <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> für Naturschutz<br />
und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen wer<strong>den</strong>, so<br />
entscheidet hier<strong>über</strong> die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen<br />
mit dem M<strong>in</strong>isterium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz<br />
Mecklenburg-Vorpommern als oberste Landesbehörde für Naturschutz<br />
und Landschaftspflege, soweit nicht e<strong>in</strong>e weitergehende Form <strong>der</strong> Beteiligung<br />
vorgesehen ist (§ 19 Abs. 3 BNatSchG).<br />
Der vierte Abschnitt des BNatSchG enthält IKZM-relevante Regelungen <strong>über</strong><br />
Schutzgebiete. Danach bleibt es <strong>den</strong> Län<strong>der</strong>n <strong>über</strong>lassen, bestimmte Teile von<br />
Natur und Landschaft unter <strong>den</strong> näher bestimmten Voraussetzungen unter<br />
Schutz zu stellen sowie das Verfahren und die E<strong>in</strong>zelheiten zu regeln. Bundes-<br />
19<br />
Kontakt<br />
Bundesm<strong>in</strong>isterium für Umwelt,<br />
Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
Alexan<strong>der</strong>straße 3<br />
10178 Berl<strong>in</strong>-Mitte<br />
http://www.bmu.de<br />
Umweltbundesamt<br />
Wörlitzer Platz 1<br />
06844 Dessau-Roßlau<br />
http://www.umweltbundesamt.de<br />
Bundesamt für Naturschutz<br />
Konstant<strong>in</strong>str. 110<br />
53179 Bonn<br />
http://www.bfn.de<br />
Kontakt<br />
M<strong>in</strong>isterium für Landwirtschaft,<br />
Umwelt und Verbraucherschutz<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Paulshöher Weg 1<br />
19061 Schwer<strong>in</strong><br />
http://www.um.mv-regierung.de