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Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

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Unmittelbare Geltung besitzen nur die <strong>in</strong> § 11 BNatSchG genannten Vorschriften.<br />

Dabei haben die Bundesbehör<strong>den</strong> im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung<br />

<strong>der</strong> Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege<br />

zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege<br />

zuständigen Behör<strong>den</strong> bereits bei <strong>der</strong> Vorbereitung aller öffentlichen Planungen<br />

und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege<br />

berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben (§ 6 Abs. 2 BNatSchG).<br />

In <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften <strong>der</strong> §§ 1-11 BNatSchG wer<strong>den</strong> die Ziele und<br />

Grundsätze des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege dargestellt und <strong>in</strong>soweit<br />

e<strong>in</strong>e Berücksichtigungspflicht festgelegt. Daneben wer<strong>den</strong> die Län<strong>der</strong><br />

verpflichtet, e<strong>in</strong> län<strong>der</strong><strong>über</strong>greifendes Netz verbun<strong>den</strong>er Biotope, das m<strong>in</strong>destens<br />

10 Prozent <strong>der</strong> Landesfläche umfassen soll zu schaffen, wobei sie sich<br />

untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abzustimmen haben (§ 3 BNatSchG). In § 10 BNatSchG s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em ausführlichen Katalog Legaldef<strong>in</strong>itionen betreffend <strong>der</strong> im Gesetz verwendeten<br />

Begriffe enthalten. Das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit ist zuständig für die Bekanntgabe <strong>der</strong> Gebiete<br />

von geme<strong>in</strong>schaftlicher Bedeutung und <strong>der</strong> Europäischen Vogelschutzgebiete<br />

sowie <strong>der</strong> Konzertierungsgebiete im Bundesanzeiger. Weiterh<strong>in</strong> gibt es die<br />

beson<strong>der</strong>s geschützten und die streng geschützten Arten mit dem Zeitpunkt<br />

ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt (§ 10 Abs. 6 BNatSchG). Im zweiten<br />

Abschnitt des BNatSchG s<strong>in</strong>d Vorschriften zur Umweltbeobachtung und<br />

Landschaftsplanung enthalten.<br />

Gegenstand <strong>der</strong> §§ 18 ff. BNatSchG s<strong>in</strong>d Bestimmungen zu E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> Natur<br />

und Landschaft. Hierunter fallen Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Gestalt o<strong>der</strong> Nutzung von<br />

Grundflächen o<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen des mit <strong>der</strong> belebten Bo<strong>den</strong>schicht <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

stehen<strong>den</strong> Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes o<strong>der</strong> des Landschaftsbildes erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen<br />

können (§ 18 Abs. 1 BNatSchG). Der Verursacher e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>griffs ist bei<br />

vermeidbaren E<strong>in</strong>griffen verpflichtet, diese zu unterlassen (§ 19 Abs. 1<br />

BNatSchG). Bezüglich unvermeidbaren Bee<strong>in</strong>trächtigungen von Natur und<br />

Landschaft treffen ihn Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen (§ 19 Abs. 2<br />

BNatSchG). Soll bei E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> Natur und Landschaft, <strong>den</strong>en Entscheidungen<br />

nach § 19 BNatSchG von Behör<strong>den</strong> des Bundes vorausgehen o<strong>der</strong> die von Behör<strong>den</strong><br />

des Bundes durchgeführt wer<strong>den</strong>, von <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> für Naturschutz<br />

und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen wer<strong>den</strong>, so<br />

entscheidet hier<strong>über</strong> die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen<br />

mit dem M<strong>in</strong>isterium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

Mecklenburg-Vorpommern als oberste Landesbehörde für Naturschutz<br />

und Landschaftspflege, soweit nicht e<strong>in</strong>e weitergehende Form <strong>der</strong> Beteiligung<br />

vorgesehen ist (§ 19 Abs. 3 BNatSchG).<br />

Der vierte Abschnitt des BNatSchG enthält IKZM-relevante Regelungen <strong>über</strong><br />

Schutzgebiete. Danach bleibt es <strong>den</strong> Län<strong>der</strong>n <strong>über</strong>lassen, bestimmte Teile von<br />

Natur und Landschaft unter <strong>den</strong> näher bestimmten Voraussetzungen unter<br />

Schutz zu stellen sowie das Verfahren und die E<strong>in</strong>zelheiten zu regeln. Bundes-<br />

19<br />

Kontakt<br />

Bundesm<strong>in</strong>isterium für Umwelt,<br />

Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

Alexan<strong>der</strong>straße 3<br />

10178 Berl<strong>in</strong>-Mitte<br />

http://www.bmu.de<br />

Umweltbundesamt<br />

Wörlitzer Platz 1<br />

06844 Dessau-Roßlau<br />

http://www.umweltbundesamt.de<br />

Bundesamt für Naturschutz<br />

Konstant<strong>in</strong>str. 110<br />

53179 Bonn<br />

http://www.bfn.de<br />

Kontakt<br />

M<strong>in</strong>isterium für Landwirtschaft,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Paulshöher Weg 1<br />

19061 Schwer<strong>in</strong><br />

http://www.um.mv-regierung.de

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