Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...
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1. Teil Bundesrepublik Deutschland<br />
1 Staatsorganisation und Verwaltungsstrukturen<br />
1.1 Das Bundesstaatspr<strong>in</strong>zip<br />
Art. 20 Abs. 1 GG legt mit dem Bundesstaatspr<strong>in</strong>zip das grundlegende Pr<strong>in</strong>zip<br />
<strong>der</strong> Verwaltungs- und Organisationsstruktur für die Bundesrepublik Deutschland<br />
fest. Demnach ist die Bundesrepublik e<strong>in</strong> Bundesstaat, <strong>der</strong> sich aus verschie<strong>den</strong>en<br />
Staaten zusammensetzt. Kennzeichnend für dieses im Gegensatz<br />
zum zentralistischen Staat stehende Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> vertikalen Gewaltentrennung<br />
ist, dass sowohl <strong>der</strong> organisierende Staatenverband (Bund), als auch se<strong>in</strong>e<br />
Glie<strong>der</strong> (Bundesstaaten) Staatscharakter besitzen und <strong>über</strong> e<strong>in</strong>e eigene staatliche<br />
Organisation (Parlament, Regierungs- und Verwaltungsorgane, Gerichte)<br />
verfügen. Dies macht die Verteilung <strong>der</strong> staatlichen Aufgaben und Befugnisse<br />
zwischen <strong>den</strong> Zentralorganen des Bundes („Bundesorganen“) und <strong>den</strong> Län<strong>der</strong>n<br />
erfor<strong>der</strong>lich, wobei ke<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Gewalten e<strong>in</strong>e une<strong>in</strong>geschränkte Regelungsmacht<br />
zufallen darf. Wesentliche Aussagen <strong>über</strong> die Verteilung <strong>der</strong> Kompetenzen<br />
zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n f<strong>in</strong><strong>den</strong> sich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Artikeln 30 und 70 des<br />
Grundgesetzes. Sowohl die Organe des Bundes, als auch die Organe <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
üben somit entsprechend <strong>der</strong> ihnen von <strong>der</strong> gesamtstaatlichen Verfassung<br />
zugewiesenen Aufgabenbereiche e<strong>in</strong>e die Bürger unmittelbar erfassende<br />
Staatsgewalt aus, wobei das Schwergewicht <strong>der</strong> Gesetzgebung beim Bund<br />
liegt, während die Län<strong>der</strong> vor allem für <strong>den</strong> Bereich <strong>der</strong> Verwaltung zuständig<br />
s<strong>in</strong>d. Das Bundesstaatspr<strong>in</strong>zip bestimmt die räumliche Ordnung und Entwicklung<br />
<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland und gewährleistet die Berücksichtigung<br />
regionaler Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelstaaten.<br />
1.2 Die Bundesverwaltung<br />
Nach <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Kompetenzverteilungsregel des Artikel 30 GG obliegt die<br />
Wahrnehmung <strong>der</strong> staatlichen Aufgaben und damit <strong>der</strong> Vollzug von Gesetzen<br />
und sonstigen (gesetzesfreien) Verwaltungstätigkeiten <strong>den</strong> Län<strong>der</strong>n, soweit<br />
das Grundgesetz ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Regelung trifft o<strong>der</strong> zulässt. Art. 87 GG benennt<br />
<strong>in</strong> Abweichung dieser Kompetenzzuweisung für bestimmte Angelegenheiten<br />
„Gegenstände bundeseigener Verwaltung“. Weitere Kompetenzzuweisungen<br />
f<strong>in</strong><strong>den</strong> sich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Art. 87b, 87d, 88, 89, 90 Abs. 3 GG. Hierbei ist jeweils zwischen<br />
<strong>der</strong> bundesunmittelbaren Verwaltung und mittelbarer Bundesverwaltung<br />
zu unterschei<strong>den</strong>. Während im ersten Fall die Verwaltung unmittelbar<br />
durch die Behör<strong>den</strong> des Bundes vollzogen wird, handelt die Bundesrepublik im<br />
Falle <strong>der</strong> mittelbaren Bundesverwaltung durch „zwischengeschaltete, selbstständige<br />
juristische Personen, e<strong>in</strong>e Körperschaft o<strong>der</strong> Anstalt (auch Stiftung)<br />
des öffentlichen Rechts, die ihr zugeordnet ist.“ 1<br />
1 Degenhart, Christoph, Staatsrecht 1 - Staatsorganisationsrecht, RN 511, Heidelberg<br />
2008.<br />
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