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Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

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werblicher Art zu nennen, wie z.B. Versorgungsanstalten und Stu<strong>den</strong>tenwerke<br />

und Kultur-, Wohlfahrts- und Hilfsstiftungen.<br />

Im Vertrag <strong>über</strong> <strong>den</strong> Beitritt zur Europäischen Union wurde die Polen betreffende<br />

Liste festgelegt. Demnach s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Polen auch:<br />

Hochschulen,<br />

Staats- und selbstverwaltete Kulture<strong>in</strong>richtungen,<br />

Nationalparks,<br />

die staatliche Forstwirtschaft sowie<br />

Entwicklungs- und Forschungse<strong>in</strong>heiten teilnahmeberechtigt.<br />

Diese Listen im Anhang haben nur Beispielcharakter. Die entschei<strong>den</strong>de Rolle<br />

bei <strong>der</strong> Bestimmung, ob e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung öffentlichen Charakter hat, spielt <strong>der</strong><br />

Umstand, ob die Voraussetzungen des Artikel 1 Absatz 9 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie erfüllt<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Je nach Art <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung s<strong>in</strong>d verschie<strong>den</strong>e Beitrittsverfahren vorgesehen.<br />

Der Beschluss <strong>über</strong> <strong>den</strong> Beitritt <strong>der</strong> Republik Polen zum Verband wird durch<br />

<strong>den</strong> M<strong>in</strong>isterrat gefasst. Der M<strong>in</strong>isterrat bestimmt dar<strong>über</strong>h<strong>in</strong>aus durch Beschluss<br />

<strong>den</strong> zuständigen M<strong>in</strong>ister für die Vertretung <strong>der</strong> Republik Polen im<br />

Verband.<br />

Der Beschluss <strong>über</strong> <strong>den</strong> Beitritt von E<strong>in</strong>heiten <strong>der</strong> Selbstverwaltung zum Verband<br />

wird durch das beschlussfassende Organ <strong>der</strong> Selbstverwaltungse<strong>in</strong>heit<br />

mit absoluter Stimmenmehrheit <strong>der</strong> Satzungsmitglie<strong>der</strong> gefasst.<br />

Der Beitritt e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>heit <strong>der</strong> Selbstverwaltung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung des öffentlichen<br />

Rechts zum EVTZ wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Entscheidung durch <strong>den</strong> zuständigen<br />

M<strong>in</strong>ister für Außenangelegenheiten genehmigt. Dies erfolgt <strong>in</strong> Abstimmung<br />

mit dem zuständigen M<strong>in</strong>ister für Innenangelegenheiten, mit dem<br />

zuständigen M<strong>in</strong>ister für öffentliche F<strong>in</strong>anzen sowie mit dem zuständigen M<strong>in</strong>ister<br />

für die Regionalentwicklung. Der Beschluss tritt nach Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung<br />

<strong>in</strong> Kraft.<br />

Der Verband mit Sitz auf dem Gebiet <strong>der</strong> Republik Polen wird <strong>in</strong> das spezielle<br />

Verzeichnis <strong>der</strong> europäischen Verbände <strong>der</strong> territorialen Zusammenarbeit e<strong>in</strong>getragen.<br />

Diese Aufgabe wird durch <strong>den</strong> zuständigen M<strong>in</strong>ister für Außenangelegenheiten<br />

durchgeführt. Der Verband erhält se<strong>in</strong>e Rechtspersönlichkeit im<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragung. Die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Verzeichnis, Än<strong>der</strong>ungen sowie<br />

se<strong>in</strong>e Löschung f<strong>in</strong><strong>den</strong> durch Entscheidung statt.<br />

Die Konvention und Satzung des Verbandes sowie ihre Än<strong>der</strong>ungen wer<strong>den</strong><br />

im Amtsblatt <strong>der</strong> Republik Polen „Monitor Polski B“ bekanntgegeben. Für die<br />

Bekanntgabe ist auch <strong>der</strong> zuständige M<strong>in</strong>ister für Außenangelegenheiten befugt.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Verbands mit Sitz außerhalb des <strong>polnischen</strong> Gebietes, <strong>der</strong><br />

auf Grundlage des <strong>polnischen</strong> Rechts arbeitet, wer<strong>den</strong> vom für Außenangelegenheiten<br />

zuständigen M<strong>in</strong>ister <strong>über</strong> die Konvention, E<strong>in</strong>tragung und Bekannt-<br />

51<br />

Kontakt<br />

Außenm<strong>in</strong>isterium<br />

M<strong>in</strong>isterstwo Spraw<br />

Zagranicznych<br />

Al. J. Ch. Szucha 23,<br />

00-580 Warszawa<br />

http://www.msz.gov.pl

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