Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...
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fentlichkeitsarbeit aufweisen und zur Umweltbildung und -erziehung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Natur genutzt wer<strong>den</strong> sollen, entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck<br />
e<strong>in</strong>heitlich geplant, geglie<strong>der</strong>t und geschützt, entwickelt und erschlossen<br />
wer<strong>den</strong> sollen und großräumig s<strong>in</strong>d. Diese Gebiete können durch<br />
Rechtsverordnung <strong>der</strong> Landesregierung zu Naturparken erklärt wer<strong>den</strong> (§ 24<br />
Abs. 1 LNatG M-V). Die Naturparke wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Trägerschaft durch<br />
das Land und die betroffenen Landkreise errichtet (§ 24 Abs. 3 LNatG M-V).<br />
Die Naturparkverwaltungen erarbeiten im E<strong>in</strong>vernehmen mit <strong>den</strong> betroffenen<br />
Landkreisen Naturparkpläne und schreiben diese fort (§ 24 Abs. 4 LNatG M-V).<br />
E<strong>in</strong>zelschöpfungen <strong>der</strong> Natur, <strong>der</strong>en beson<strong>der</strong>er Schutz aus wissenschaftlichen,<br />
naturgeschichtlichen o<strong>der</strong> landeskundlichen Grün<strong>den</strong> o<strong>der</strong> wegen ihrer<br />
Seltenheit, Eigenart, Schönheit o<strong>der</strong> repräsentativen Bedeutung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Landschaftsraum erfor<strong>der</strong>lich ist, können durch Rechtsverordnung vom Landkreis<br />
als untere Naturschutzbehörde zu Natur<strong>den</strong>kmälern erklärt wer<strong>den</strong>. Soweit<br />
es zum Schutz des Natur<strong>den</strong>kmals erfor<strong>der</strong>lich ist, kann se<strong>in</strong>e Umgebung<br />
mit e<strong>in</strong>bezogen wer<strong>den</strong> (§ 25 Abs. 1 LNatG M-V).<br />
Gemäß § 26 Abs. 1 LNatG M-V können Landschaftsbestandteile, <strong>der</strong>en beson<strong>der</strong>er<br />
Schutz zur Sicherstellung o<strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit des<br />
Naturhaushaltes, wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten gefährdeter wildleben<strong>der</strong><br />
Tier und Pflanzenarten o<strong>der</strong> gefährdeter Tier- und Pflanzengeme<strong>in</strong>schaften,<br />
wegen ihrer außergewöhnlichen Entstehungsgeschichte o<strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit<br />
des Reliefs, zur Belebung, Glie<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,<br />
zur Verbesserung und Erhaltung des Kle<strong>in</strong>klimas o<strong>der</strong> zur Abwehr<br />
schädlicher E<strong>in</strong>wirkungen erfor<strong>der</strong>lich ist, durch Rechtsverordnung <strong>der</strong><br />
Landkreise als untere Naturschutzbehör<strong>den</strong> zu geschützten Landschaftsbestandteilen<br />
erklärt wer<strong>den</strong>.<br />
E<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Relevanz für das IKZM hat schließlich die Regelung des § 21<br />
Abs. 2 LNatG M-V. Gebiete von geme<strong>in</strong>schaftlicher Bedeutung und die Europäischen<br />
Vogelschutzgebiete sowie geschützte Küsten- und Meeresgebiete –<br />
Mar<strong>in</strong>e Schutzgebiete – können danach als Nationalparke und Biosphärenreservate<br />
sowie auch als Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete sowie<br />
Naturparke ausgewiesen wer<strong>den</strong>. Diese Gebiete wer<strong>den</strong> nach <strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> europäischen<br />
Vorschriften 9 genannten Maßgaben durch Beschluss <strong>der</strong> Landesregierung<br />
ausgewählt und von <strong>der</strong> obersten Naturschutzbehörde mitgeteilt (§ 28<br />
Abs. 1 LNatG M-V).<br />
9 Vgl. Artenschutz und Schutz von Lebensräumen zum europäischen Recht: die FFH-<br />
Richtl<strong>in</strong>ie und die Vogelschutzrichtl<strong>in</strong>ie.<br />
21<br />
Kontakt<br />
Landratsamt Ostvorpommern<br />
Landkreis Ostvorpommern<br />
Demm<strong>in</strong>er Str. 71-74<br />
17389 Anklam<br />
http://www.kreis-ovp.de<br />
Landratsamt Uecker-Randow<br />
An <strong>der</strong> Kürassierkaserne 9<br />
17309 Pasewalk<br />
http://www.lkuer.de