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Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

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Landesgesetze<br />

durch die Län<strong>der</strong><br />

(Art. 30 GG)<br />

Vollzug <strong>der</strong> Gesetze<br />

als eigene<br />

Angelegenheit<br />

(Art 84 GG)<br />

durch die Län<strong>der</strong><br />

Bundesgesetze<br />

als<br />

Auftragsangelegenheit<br />

(Art 85 GG)<br />

<strong>Verwaltungsaufbau</strong> <strong>in</strong> Mecklenburg Vorpommern<br />

(Quelle: IÖR - eigene Darstellung)<br />

durch <strong>den</strong> Bund<br />

(Art. 86 GG)<br />

H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Verwaltungsorganisation kann unterschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> zwischen<br />

Län<strong>der</strong>n mit zweistufigem <strong>Verwaltungsaufbau</strong> und solchen mit dreistufigem<br />

Aufbau. In Bezug auf die unmittelbare Landesverwaltung herrscht <strong>in</strong><br />

Mecklenburg-Vorpommern e<strong>in</strong> zweistufiger Aufbau. Dabei s<strong>in</strong>d die Landesregierung,<br />

<strong>der</strong> M<strong>in</strong>isterpräsi<strong>den</strong>t und die Landesm<strong>in</strong>ister oberste Landesbehör<strong>den</strong><br />

(1. Stufe). Diesen unterstehen unmittelbar die Landesoberbehör<strong>den</strong> (z.B.<br />

Landesversorgungsamt, Landeskrim<strong>in</strong>alamt etc.) und die Landesmittelbehör<strong>den</strong>.<br />

Letztere gibt es <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern jedoch nur <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bereichen,<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong>en e<strong>in</strong>e dreistufige Organisationsstruktur bundesrechtlich vorgeschrieben<br />

ist. Behör<strong>den</strong> wie z.B. die Polizeidirektionen, Versorgungsämter,<br />

Schulämter etc. s<strong>in</strong>d untere Landesbehör<strong>den</strong> (2. Stufe), die vornehmlich <strong>den</strong><br />

Landesoberbehör<strong>den</strong> unterstellt s<strong>in</strong>d (bei etwaiger Dreistufigkeit entsprechend<br />

<strong>den</strong> Landesmittelbehör<strong>den</strong>).<br />

Bei <strong>der</strong> mittelbaren Landesverwaltung bedient sich das Land rechtsfähiger<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben.<br />

Von Bedeutung ist <strong>in</strong> diesem Rahmen die kommunale Selbstverwaltung.<br />

Dabei nehmen die Selbstverwaltungskörperschaften (z.B. die Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> und<br />

Geme<strong>in</strong>deverbände, die berufsständischen Kammern, die Landesversicherungsanstalten,<br />

etc.) ihre eigenen Angelegenheiten selbst wahr. Dar<strong>über</strong> h<strong>in</strong>aus<br />

können ihnen aber auch durch Gesetz Aufgaben <strong>der</strong> Landesverwaltung<br />

<strong>über</strong>tragen wer<strong>den</strong>.<br />

E<strong>in</strong>e Verwaltungsreform zur Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zur Steigerung <strong>der</strong> Effizienz <strong>der</strong> Verwaltung<br />

und zur Kostensenkung wurde mit dem Urteil vom 26. Juli 2007 des Landesverfassungsgerichts<br />

Mecklenburg-Vorpommern 2 als nicht mit <strong>der</strong> Landes-<br />

2 LVerfG M-V, Urteil vom 26.07.2007, JuS 2007, 1144 f.; Besprechung des Urteils durch<br />

Hubert Meyer, Lehrstück <strong>über</strong> Demokratie <strong>in</strong> <strong>über</strong>schaubaren kommunalen Strukturen,<br />

NVwZ, 2007, 1024 f.<br />

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