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Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

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<strong>in</strong>formiert er <strong>über</strong> <strong>den</strong> Sicherheitsstand, erarbeitet <strong>den</strong> E<strong>in</strong>satzplan für die<br />

Hochwassersicherheit und löst <strong>den</strong> Hochwasseralarm aus bzw. hebt ihn auf.<br />

Im <strong>in</strong>ternationalen Feld wirkt <strong>der</strong> Woiwode im Rahmen <strong>der</strong> vom Außenm<strong>in</strong>ister<br />

bestimmten Grundsätze mit <strong>den</strong> zuständigen Organen an<strong>der</strong>er Staaten<br />

sowie <strong>in</strong>ternationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zusammen.<br />

Im E<strong>in</strong>zelfall legt er dem M<strong>in</strong>isterrat Entwürfe für <strong>in</strong>ternationale Staatsakte<br />

<strong>über</strong> Woiwodschaftsangelegenheiten vor (Art. 15 GRegW).<br />

Der Woiwode ist Dienstherr <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Regierungsverwaltung. Er leitet<br />

und koord<strong>in</strong>iert ihre Tätigkeiten und stellt die Voraussetzungen für <strong>den</strong> Erfolg<br />

ihrer Tätigkeiten sicher und trägt die Verantwortung (Art. 23GRegW). Weiterh<strong>in</strong><br />

ist er befugt, die Ausführung bestimmter Angelegenheiten aus se<strong>in</strong>er Zuständigkeit<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung mit e<strong>in</strong>er Gebietskörperschaft<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Organ <strong>der</strong> Selbstverwaltung bzw. dem Leiter <strong>der</strong><br />

staatlich juristischen Person und an<strong>der</strong>en staatlichen Organisationse<strong>in</strong>heiten,<br />

die auf dem Gebiet tätig s<strong>in</strong>d, zu <strong>über</strong>tragen (Art. 33 GRegW). Auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

und <strong>in</strong> <strong>den</strong> Grenzen <strong>der</strong> gesetzlichen Ermächtigung können <strong>der</strong> Woiwode<br />

sowie die Organe <strong>der</strong> Fachverwaltung lokale Rechtsakte erlassen, die auf dem<br />

Gebiet o<strong>der</strong> Teilgebiet <strong>der</strong> Woiwodschaft gelten (Art. 39 GRegW).<br />

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