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Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

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e<strong>in</strong>er L<strong>in</strong>ie, auf <strong>der</strong> sich je<strong>der</strong> Punkt e<strong>in</strong>e Seemeile seewärts vom nächsten<br />

Punkt <strong>der</strong> Basisl<strong>in</strong>ie bef<strong>in</strong>det, von <strong>der</strong> aus die Breite <strong>der</strong> Hoheitsgewässer gemessen<br />

wird. Im <strong>polnischen</strong> Recht wer<strong>den</strong> Gewässer des Küstenmeers, die ab<br />

<strong>der</strong> Basisl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>e Seemeile breit s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem mar<strong>in</strong>en<br />

Eigengewässer <strong>der</strong> Danziger Bucht stehen, als Oberflächengewässer bezeichnet<br />

(Art. 9 Nr. 23 WG).<br />

Die Realisierung <strong>der</strong> Bewirtschaftung <strong>der</strong> Gewässer erfolgt unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>teilung <strong>in</strong> Flussgebietse<strong>in</strong>heiten und Wasserregionen.<br />

Unter e<strong>in</strong>er Flussgebietse<strong>in</strong>heit wird e<strong>in</strong> Land- o<strong>der</strong> Meeresgebiet verstan<strong>den</strong>,<br />

das aus e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong> mehreren benachbarten E<strong>in</strong>zugsgebieten und <strong>den</strong> ihnen<br />

zugeordneten unterirdischen Gewässern sowie aus mar<strong>in</strong>en Eigen- und Küstengewässern<br />

besteht, die die Hauptraume<strong>in</strong>heit <strong>der</strong> Wasserbewirtschaftung<br />

darstellen (Art. 9 Abs. 1 Nr. 7 WG). E<strong>in</strong>e Wasserregion (regiony wodne) wird<br />

aufgrund von hydrographischen Kriterien für die Bewirtschaftung <strong>der</strong> Wasserressourcen<br />

gebildet und kann die gesamte Flussgebietse<strong>in</strong>heit o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Teil<br />

davon umfassen (Art. 9 Abs. 1 Nr. 12 WG).<br />

In Polen gibt es zwei Flussgebietse<strong>in</strong>heiten, die Weichsel-Flussgebietse<strong>in</strong>heit<br />

und die O<strong>der</strong>-Flussgebietse<strong>in</strong>heit (Art. 3 WG). Die O<strong>der</strong>flussgebietse<strong>in</strong>heit umfasst<br />

neben dem O<strong>der</strong>e<strong>in</strong>zug, <strong>der</strong> sich auf dem Territorium <strong>der</strong> Republik Polen<br />

bef<strong>in</strong>det, auch <strong>den</strong> E<strong>in</strong>zug von Rega, Parsęta, Wieprza und an<strong>der</strong>er Flüsse, die<br />

westlich <strong>der</strong> Słupia-Mündung direkt <strong>in</strong> die Ostsee mün<strong>den</strong> sowie die, die <strong>in</strong> das<br />

Stett<strong>in</strong>er Haff e<strong>in</strong>fließen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 WG). Art und Weise <strong>der</strong> Festlegung<br />

des Grenzverlaufes dieser Flussgebietse<strong>in</strong>heit und von Wasserregionen,<br />

die Zuordnung von Unterwasserbecken und Küstengewässern zur richtigen<br />

Flussgebietse<strong>in</strong>heit, die Wasserregionen und die regionalen Verwaltungen <strong>der</strong><br />

Wasserbewirtschaftung wur<strong>den</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er speziellen Verordnung geregelt.<br />

Die O<strong>der</strong>-Flussgebietse<strong>in</strong>heit entspricht <strong>der</strong> <strong>in</strong>ternationalen Flussgebietse<strong>in</strong>heit.<br />

Gemäß Art. 3 Nr. 4 WRRL sollen die betroffenen Mitgliedstaaten im Falle<br />

e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen Flussgebietse<strong>in</strong>heit geme<strong>in</strong>sam für die Koord<strong>in</strong>ierung von<br />

allen Maßnahmenprogrammen sorgen und zu diesem Zweck, die bestehen<strong>den</strong><br />

Strukturen nutzen, die auf <strong>in</strong>ternationale Übere<strong>in</strong>kommen zurückgehen. So<br />

sollen sie beispielsweise auch gemäß Art. 13 Nr. 2 WRRL im Falle des Vorliegens<br />

e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen Flussgebietse<strong>in</strong>heit, welche vollständig im Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet<br />

liegt, für die Erstellung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zigen <strong>in</strong>ternationalen Bewirtschaftungsplans<br />

sorgen. Dementsprechend wurde <strong>in</strong> Art. 3 Abs. 5 WG bestimmt,<br />

dass <strong>in</strong> <strong>den</strong> Flussgebietse<strong>in</strong>heiten für die Verwaltung des Wasserdargebotes<br />

die Koord<strong>in</strong>ierung <strong>der</strong> Aktivitäten im Wasser- und Umweltlandesprogramm<br />

sowie Pläne <strong>der</strong> Wasserbewirtschaftung notwendig s<strong>in</strong>d.<br />

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