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Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

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Die Kommunen s<strong>in</strong>d mit zwei Organen ausgestattet, dem Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at (rada<br />

gm<strong>in</strong>y) und dem Geme<strong>in</strong>devorsteher/Vogt (wójt) (Art. 11a Abs. 1 GemG). Der<br />

Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at besitzt umfassende Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse<br />

(Art. 15 Abs. 1 GemG). In se<strong>in</strong>en Verantwortungsbereich fallen alle Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Betätigung, soweit <strong>in</strong> <strong>den</strong> Gesetzen nichts an<strong>der</strong>es<br />

bestimmt ist. Dazu gehören zum Beispiel <strong>der</strong> Beschluss <strong>der</strong> Wirtschaftspläne,<br />

die Studie <strong>der</strong> Rahmenbed<strong>in</strong>gungen und Perspektiven <strong>der</strong> Raumbewirtschaftung<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> und die örtlichen Raumbewirtschaftungspläne. Weiterh<strong>in</strong><br />

fällt <strong>in</strong> diesen Bereich die Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> und<br />

mit lokalen und regionalen Geme<strong>in</strong>schaften.<br />

Der Geme<strong>in</strong>devorsteher ist das Ausführungsorgan <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Soweit es<br />

sich um e<strong>in</strong>e Stadtgeme<strong>in</strong>de handelt, heißt er Bürgermeister, <strong>in</strong> Städten mit<br />

mehr als 100.000 E<strong>in</strong>wohnern, Stadtpräsi<strong>den</strong>t (Art. 26 GemG). In se<strong>in</strong>en Aufgabenbereich<br />

fällt unter an<strong>der</strong>em die Vorbereitung <strong>der</strong> Entwürfe <strong>der</strong> Beschlüsse<br />

des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates (Art. 30 GemG). Des Weiteren ist er u.a. für die Erarbeitung<br />

e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>satzplanes zum Hochwasserschutz zuständig und er trägt die<br />

Verantwortung für die Auslösung des Hochwasseralarms (Art. 31a GemG).<br />

Alle territorialen Selbstverwaltungsaufgaben sollen, soweit sie nicht durch<br />

Gesetz an<strong>der</strong>en Körperschaften vorbehalten s<strong>in</strong>d, durch die Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> wahrgenommen<br />

wer<strong>den</strong>. Ihre Aufgaben dienen <strong>der</strong> Befriedigung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen<br />

Bedürfnisse <strong>der</strong> örtlichen Geme<strong>in</strong>schaft. Insbeson<strong>der</strong>e s<strong>in</strong>d davon umfasst die<br />

Angelegenheiten <strong>der</strong> Raumordnung, <strong>der</strong> Bo<strong>den</strong>bewirtschaftung, des Umwelt-<br />

und Naturschutzes sowie <strong>der</strong> Wasserwirtschaft. Des Weiteren Belange für Wege,<br />

Straßen, Brücken und Plätze <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de sowie die Organisation des<br />

Straßenverkehrs; im Bereich <strong>der</strong> Dase<strong>in</strong>svorsorge Wasserleitungen und Wasserversorgung,<br />

Kanalisation, Ableitung und Re<strong>in</strong>igung geme<strong>in</strong>dlicher Abwässer,<br />

Sauberhaltung und sanitäre Anlagen, Mülldeponien und Verwertung von Geme<strong>in</strong>schaftsabfällen,<br />

Strom- und Wärmeversorgung. Im verkehrlichen Bereich<br />

gehört <strong>der</strong> öffentliche Nahverkehr dazu. Auch die öffentliche Ordnung und<br />

Sicherheit <strong>der</strong> Bürger sowie Schutz vor Brän<strong>den</strong> und Hochwasser s<strong>in</strong>d hier zu<br />

nennen. Die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen sowie auch<br />

mit lokalen und regionalen Geme<strong>in</strong>schaften an<strong>der</strong>er Staaten kann ebenso Gegenstand<br />

örtlicher Angelegenheit se<strong>in</strong> (Art. 7 GemG).<br />

Zur Ausführung ihrer Aufgaben können die Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> Organisationse<strong>in</strong>heiten<br />

bil<strong>den</strong> und Vere<strong>in</strong>barungen mit E<strong>in</strong>richtungen, o<strong>der</strong> Nichtregierungsorganisationen,<br />

treffen (Art. 9 GemG).<br />

Öffentliche Aufgaben kann die Geme<strong>in</strong>de durch die Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en<br />

Gebietskörperschaften ausüben. Hierbei können Geme<strong>in</strong><strong>den</strong>, Kommunalverbände<br />

und sonstige Vere<strong>in</strong>e von Selbstverwaltungse<strong>in</strong>heiten, sich gegenseitig<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Gebietskörperschaften Hilfe, auch f<strong>in</strong>anzieller Art, gewähren<br />

(Art. 10 GemG).<br />

Der Kommunalverband ist hierbei e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Institution des <strong>polnischen</strong><br />

Rechts <strong>der</strong> Gebietskörperschaften. Die Verbände können auf Grundlage e<strong>in</strong>es<br />

Ratsbeschlusses <strong>der</strong> betroffenen Geme<strong>in</strong><strong>den</strong> gebildet wer<strong>den</strong> (Art. 64 GemG).<br />

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