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Handbuch über den Verwaltungsaufbau in der deutsch-polnischen ...

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<strong>den</strong> Grenzgewässern <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorgenannten Aufgabenfel<strong>der</strong>n. Der Umweltm<strong>in</strong>ister<br />

übt hierbei die Aufsicht <strong>über</strong> <strong>den</strong> Landesvorstand <strong>der</strong> Wasserwirtschaftsverwaltung<br />

und <strong>über</strong> das Institut für Meteorologie und Wasserwirtschaft aus<br />

(Art. 11 BRegG).<br />

Der Landesvorstand <strong>der</strong> Wasserwirtschaftsverwaltung ist e<strong>in</strong> Zentralorgan <strong>der</strong><br />

Regierungsverwaltung und für wasserwirtschaftliche Angelegenheiten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Wasserbewirtschaftung und Wassernutzung verantwortlich<br />

(Art. 89 WG). Se<strong>in</strong>e Tätigkeitsfel<strong>der</strong> liegen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erarbeitung <strong>der</strong><br />

Gewässerbewirtschaftungspläne für das Landesgebiet unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>teilung <strong>der</strong> Flussgebietse<strong>in</strong>heiten, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vorbereitung des Planentwurfs<br />

für <strong>den</strong> Hochwasserschutz und im Schutz vor <strong>den</strong> Folgen von Dürren<br />

sowie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Aufsicht <strong>über</strong> die Tätigkeiten <strong>der</strong> Regionaldirektoren<br />

<strong>der</strong> Wasserwirtschaftsverwaltung (Art. 90 Abs. 1 WG).<br />

Aufgaben im Bereich <strong>der</strong> Bewirtschaftung <strong>der</strong> mar<strong>in</strong>en Eigengewässer und des<br />

Küstenmeeres übt <strong>der</strong> Landesvorstand <strong>der</strong> Wasserwirtschaftsverwaltung <strong>in</strong><br />

Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> zuständigen Organen <strong>der</strong> Meeresverwaltung<br />

(Art. 90 Abs. 3 WG) aus.<br />

Schließlich ist <strong>der</strong> Regionaldirektor <strong>der</strong> Wasserwirtschaftsverwaltung für die<br />

Wasserbewirtschaftung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Flussgebietse<strong>in</strong>heit zuständig. In bestimmten<br />

Fällen erlässt er Verordnungen, die e<strong>in</strong>en lokalen Rechtscharakter haben. In<br />

se<strong>in</strong>en Aufgabenbereich fallen die I<strong>den</strong>tifikation und die Bewertung <strong>der</strong><br />

anthropogenen E<strong>in</strong>flüsse und ihre Auswirkungen auf <strong>den</strong> Wasserressourcenzustand<br />

für ober- und unterirdische Gewässer <strong>der</strong> Wasserregion, die Erarbeitung<br />

<strong>der</strong> Bed<strong>in</strong>gungen für die Wassernutzung, die Erarbeitung <strong>der</strong> ökonomischen<br />

Analyse bezüglich <strong>der</strong> Wassernutzung, die Erarbeitung und Führung <strong>der</strong> Verzeichnisse<br />

von Schutzgebieten, die Erarbeitung <strong>der</strong> Studie des Hochwasserschutzes,<br />

die Führung des Wasserkatasters, die Ausübung <strong>der</strong> Wasserbewirtschaftungskontrolle<br />

sowie die Planung <strong>der</strong> Vorhaben, die mit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

<strong>der</strong> Ökosysteme, die durch Wasserbestandgew<strong>in</strong>nung bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

wur<strong>den</strong> verbun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Des Weiteren gibt <strong>der</strong> Regionaldirektor <strong>der</strong> Wasserwirtschaftsverwaltung<br />

Stellungnahmen zu <strong>den</strong> Entwürfen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de-,<br />

Kreis- und Woiwodschaftspläne bezüglich <strong>der</strong> Abfallbewirtschaftung im Bereich<br />

des Schutzes von Wasserressourcen ab (Art. 92 Abs. 3 WG).<br />

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