BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho
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Nutzwert des jeweiligen Mietgegenstandes<br />
Gesamtnutzwerte des Hauses<br />
Bei der Festsetzung der Nutzwerte (durch Schlichtungsstelle/Gericht bzw<br />
Sachverständige) wird jedes Objekt der Liegenschaft im Vergleich zu den<br />
übrigen Objekten bewertet. Ausgegangen wird dabei von der Nutzfläche,<br />
es werden aber Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich<br />
zu anderen Objekten nennenswert erhöhen (z. B. Terrasse) oder<br />
auch vermindern (z. B. volle Straßenlage), durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt.<br />
Nach der Durchführung dieser Bewertung kann der Nutzwert jedes einzelnen<br />
Objektes (z. B. Wohnung Top 3 hat Nutzwert 49) zur Summe der Nutzwerte<br />
aller Objekte der Liegenschaft (z. B. 1376) in Beziehung gesetzt werden.<br />
Die sich so ergebende Bruchzahl (in unserem Beispiel 49/1376) entspricht<br />
also dem Verhältnis des Nutzwerts der konkreten Wohnung zum<br />
zusammengerechneten Nutzwert aller Objekte (in Prozent ausgedrückt:<br />
3,56%). Dann könnten im Bereich des WGG die Betriebskosten auch nach<br />
diesem Aufteilungsschlüssel verteilt werden.<br />
Sonderfall: Aufteilung von Betriebskosten nach dem messbaren<br />
Verbrauch<br />
Für die Heizungs- und Warmwasserkosten ist bereits bisher durch das<br />
Heizkostenabrechnungsgesetz vorgesehen, dass der überwiegende Teil<br />
der Energiekosten auf der Grundlage des gemessenen Verbrauches aufzuteilen<br />
ist. Dieser Grundgedanke des Heizkostenabrechnungsgesetzes<br />
wurde mit der Wohnrechtsnovelle 1999 auch in das Mietrechtsgesetz aufgenommen.<br />
Die vom Verbrauch abhängigen Betriebskosten können unter gewissen<br />
Voraussetzungen entsprechend dem Verbrauch (also abweichend vom<br />
Nutzflächen- oder Nutzwertschlüssel) aufgeteilt werden.<br />
Diese abweichende Aufteilung (entsprechend dem gemessenen Verbrauch)<br />
bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Vermieter<br />
und mindestens zwei Dritteln der Mieter. Dieses Quotenerfordernis<br />
auf Mieterseite muss zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung<br />
erfüllt sein. Wenn eine derartige Vereinbarung vorliegt, so hat<br />
jeder Mieter die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Mietgegenstand<br />
zu dulden.