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BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho

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Nutzwert des jeweiligen Mietgegenstandes<br />

Gesamtnutzwerte des Hauses<br />

Bei der Festsetzung der Nutzwerte (durch Schlichtungsstelle/Gericht bzw<br />

Sachverständige) wird jedes Objekt der Liegenschaft im Vergleich zu den<br />

übrigen Objekten bewertet. Ausgegangen wird dabei von der Nutzfläche,<br />

es werden aber Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich<br />

zu anderen Objekten nennenswert erhöhen (z. B. Terrasse) oder<br />

auch vermindern (z. B. volle Straßenlage), durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt.<br />

Nach der Durchführung dieser Bewertung kann der Nutzwert jedes einzelnen<br />

Objektes (z. B. Wohnung Top 3 hat Nutzwert 49) zur Summe der Nutzwerte<br />

aller Objekte der Liegenschaft (z. B. 1376) in Beziehung gesetzt werden.<br />

Die sich so ergebende Bruchzahl (in unserem Beispiel 49/1376) entspricht<br />

also dem Verhältnis des Nutzwerts der konkreten Wohnung zum<br />

zusammengerechneten Nutzwert aller Objekte (in Prozent ausgedrückt:<br />

3,56%). Dann könnten im Bereich des WGG die Betriebskosten auch nach<br />

diesem Aufteilungsschlüssel verteilt werden.<br />

Sonderfall: Aufteilung von Betriebskosten nach dem messbaren<br />

Verbrauch<br />

Für die Heizungs- und Warmwasserkosten ist bereits bisher durch das<br />

Heizkostenabrechnungsgesetz vorgesehen, dass der überwiegende Teil<br />

der Energiekosten auf der Grundlage des gemessenen Verbrauches aufzuteilen<br />

ist. Dieser Grundgedanke des Heizkostenabrechnungsgesetzes<br />

wurde mit der Wohnrechtsnovelle 1999 auch in das Mietrechtsgesetz aufgenommen.<br />

Die vom Verbrauch abhängigen Betriebskosten können unter gewissen<br />

Voraussetzungen entsprechend dem Verbrauch (also abweichend vom<br />

Nutzflächen- oder Nutzwertschlüssel) aufgeteilt werden.<br />

Diese abweichende Aufteilung (entsprechend dem gemessenen Verbrauch)<br />

bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Vermieter<br />

und mindestens zwei Dritteln der Mieter. Dieses Quotenerfordernis<br />

auf Mieterseite muss zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung<br />

erfüllt sein. Wenn eine derartige Vereinbarung vorliegt, so hat<br />

jeder Mieter die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Mietgegenstand<br />

zu dulden.

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