BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho
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9. Unwirtschaftliche Kosten:<br />
■ Gemäß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH am<br />
27. 6. 1989, 5 Ob 74/88) darf der Vermieter als Betriebskosten nicht<br />
solche Kosten verrechnen, die bei vernünftiger Wirtschaftsführung üblicherweise<br />
nicht aufgewendet werden.<br />
„Der Vermieter muss sich in Ausübung der Hausverwaltung im Rahmen<br />
des für das Objekt nach Art und Ausstattung Erforderlichen halten und<br />
nur solche Verwaltungshandlungen vornehmen, die bei wirtschaftlicher<br />
Betrachtungsweise vertretbar sind. Es besteht daher die Möglichkeit,<br />
dass die vorgeschriebenen Betriebskosten nicht nur dahingehend geprüft<br />
werden, ob sie ihrer Art nach zu den gesetzlichen Mietzinsbestandteilen<br />
gehören, sondern auch, ob sie tatsächlich aufgewendet<br />
wurden und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Liegenschaft<br />
angefallen sind.“<br />
Im konkreten Fall hatten Mieter die ihnen überaus hoch vorkommenden<br />
Kosten der Gartenbetreuung bestritten. Die in dieser Sache befassten<br />
Gerichte führten aus, dass (nur) die Kosten verrechnet werden dürfen,<br />
die im Rahmen der Durchschnittspreise (übliches Preisniveau) liegen<br />
und nur dann, wenn die verrechnete Leistung bei Beachtung der erforderlichen<br />
Sorgfalt überhaupt notwendig war.<br />
10. Guthabensaldo:<br />
■ Aufgrund überhöhter Vorschreibungen in der Abrechnungsperiode gibt<br />
es einige Fälle, in denen Jahresabrechnungen nicht unbeträchtliche<br />
Guthaben zugunsten der Mieter ausweisen. Diese Beträge sind zum<br />
übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung an die Mieter<br />
zurückzubezahlen, die zu diesem Zeitpunkt Mieter sind. Die Rückzahlung<br />
der Guthaben wird jedoch selten durchgeführt.<br />
Beispiel: Bei einer BK-Abrechnung des Jahres 2004, die in einem Wiener<br />
Zinshaus im Juni 2005 gelegt wurde, heißt es: „Das Guthaben<br />
(€ 6.321,88) wird auf das nächste Jahr vorgetragen.“ Nach dem Gesetz<br />
müsste das Guthaben am 1. 8. 2005 an die Mieter anteilig rückgezahlt<br />
werden. Durch die gesetzwidrige Vorgangsweise (Übertrag auf das<br />
nächste Jahr) können sich Vermieter oder Verwalter an den Zinsen bereichern.<br />
Es besteht auch die Gefahr, dass im nächsten Jahr auf den<br />
Vortrag des Guthabens vergessen wird.<br />
■ Vor allem Mieter mit befristeten Verträgen, die im Jahr der Rechnungslegung<br />
auslaufen, sollten Guthaben jedenfalls urgieren bzw sich ihr anteiliges<br />
Guthaben von der übernächsten Mietvorschreibung nach Legung<br />
der Abrechnung einfach abziehen.<br />
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