01.03.2013 Aufrufe

BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho

BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho

BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

9. Unwirtschaftliche Kosten:<br />

■ Gemäß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH am<br />

27. 6. 1989, 5 Ob 74/88) darf der Vermieter als Betriebskosten nicht<br />

solche Kosten verrechnen, die bei vernünftiger Wirtschaftsführung üblicherweise<br />

nicht aufgewendet werden.<br />

„Der Vermieter muss sich in Ausübung der Hausverwaltung im Rahmen<br />

des für das Objekt nach Art und Ausstattung Erforderlichen halten und<br />

nur solche Verwaltungshandlungen vornehmen, die bei wirtschaftlicher<br />

Betrachtungsweise vertretbar sind. Es besteht daher die Möglichkeit,<br />

dass die vorgeschriebenen Betriebskosten nicht nur dahingehend geprüft<br />

werden, ob sie ihrer Art nach zu den gesetzlichen Mietzinsbestandteilen<br />

gehören, sondern auch, ob sie tatsächlich aufgewendet<br />

wurden und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Liegenschaft<br />

angefallen sind.“<br />

Im konkreten Fall hatten Mieter die ihnen überaus hoch vorkommenden<br />

Kosten der Gartenbetreuung bestritten. Die in dieser Sache befassten<br />

Gerichte führten aus, dass (nur) die Kosten verrechnet werden dürfen,<br />

die im Rahmen der Durchschnittspreise (übliches Preisniveau) liegen<br />

und nur dann, wenn die verrechnete Leistung bei Beachtung der erforderlichen<br />

Sorgfalt überhaupt notwendig war.<br />

10. Guthabensaldo:<br />

■ Aufgrund überhöhter Vorschreibungen in der Abrechnungsperiode gibt<br />

es einige Fälle, in denen Jahresabrechnungen nicht unbeträchtliche<br />

Guthaben zugunsten der Mieter ausweisen. Diese Beträge sind zum<br />

übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung an die Mieter<br />

zurückzubezahlen, die zu diesem Zeitpunkt Mieter sind. Die Rückzahlung<br />

der Guthaben wird jedoch selten durchgeführt.<br />

Beispiel: Bei einer BK-Abrechnung des Jahres 2004, die in einem Wiener<br />

Zinshaus im Juni 2005 gelegt wurde, heißt es: „Das Guthaben<br />

(€ 6.321,88) wird auf das nächste Jahr vorgetragen.“ Nach dem Gesetz<br />

müsste das Guthaben am 1. 8. 2005 an die Mieter anteilig rückgezahlt<br />

werden. Durch die gesetzwidrige Vorgangsweise (Übertrag auf das<br />

nächste Jahr) können sich Vermieter oder Verwalter an den Zinsen bereichern.<br />

Es besteht auch die Gefahr, dass im nächsten Jahr auf den<br />

Vortrag des Guthabens vergessen wird.<br />

■ Vor allem Mieter mit befristeten Verträgen, die im Jahr der Rechnungslegung<br />

auslaufen, sollten Guthaben jedenfalls urgieren bzw sich ihr anteiliges<br />

Guthaben von der übernächsten Mietvorschreibung nach Legung<br />

der Abrechnung einfach abziehen.<br />

38

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!