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BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho

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Missachtung der gesetzlichen Verpflichtung zur Legung der Hauptmietzinsabrechnung<br />

ist zu befürchten, dass die Kosten von Erhaltungsarbeiten<br />

doppelt, sowohl über die Betriebskosten als auch über die<br />

Hauptmietzinse, abgerechnet werden.<br />

13. Sonstige Leistungen und Materialien<br />

■ Die Phantasie der rechnungslegenden Vermieter bzw Hausverwaltungen,<br />

unter zusätzlichen Bezeichnungen illegal Betriebskosten zu verrechnen,<br />

ist sehr groß. So werden etwa auch Prozesskosten, die dem<br />

Vermieter entstanden sind, oder „Kosten des Geldverkehrs“ als Betriebskosten<br />

illegal auf die Mieter überwälzt.<br />

■ Besonders beliebt ist auch die Verrechnung von Manipulations-, Zinszettel-,<br />

Inkasso-, Buchungs- oder EDV-Gebühren. Derartige Beträge<br />

werden nicht in der Betriebskostenabrechnung verrechnet, sondern<br />

monatlich bei den Zinsvorschreibungen zusätzlich zu Hauptmietzins<br />

und Betriebskosten vorgeschrieben und eingehoben. Dies ist jedoch<br />

gesetzwidrig. Die Forderung und Einhebung derartiger Beträge neben<br />

dem über die Betriebskosten eingehobenen Verwalterhonorar widerspricht<br />

dem § 22 MRG. Danach steht zur Deckung der Auslagen für die<br />

Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten,<br />

Buchungsgebühren und dergleichen je Kalenderjahr und Quadratmeter<br />

Gesamtnutzfläche der Mietgegenstände des Hauses der Kategorie-A-<br />

Mietzins zu.<br />

Trotzdem ist es für einen Großteil der Immobilienverwalter schon gängige<br />

Praxis geworden, eine derartige monatliche „Gebühr“ zwischen ein<br />

und zwei Euro pro Mieter einzuheben. Dies bedeutet bei einer mittleren<br />

Hausverwaltung, die ca 180 Häuser verwaltet, gesetzwidrige Mehreinnahmen<br />

von etwa 60.000 Euro pro Jahr. Den Urgenzen von einzelnen<br />

Mietern, diese gesetzwidrigen Vorschreibungen einzustellen, wird<br />

regelmäßig auch entsprochen. Den übrigen Mietern, die diese Vorschreibungen<br />

nicht beanstanden, werden trotz der Gesetzwidrigkeit<br />

weiterhin diese „Gebühren“ verrechnet.<br />

14. „Sonstige Ausgaben“<br />

■ Eine derartig unbestimmte Bezeichnung der verrechneten Beträge lässt<br />

bereits häufig auf die unrechtmäßige Überwälzung von betriebskostenfremden<br />

Beträgen schließen.

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