BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho
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Missachtung der gesetzlichen Verpflichtung zur Legung der Hauptmietzinsabrechnung<br />
ist zu befürchten, dass die Kosten von Erhaltungsarbeiten<br />
doppelt, sowohl über die Betriebskosten als auch über die<br />
Hauptmietzinse, abgerechnet werden.<br />
13. Sonstige Leistungen und Materialien<br />
■ Die Phantasie der rechnungslegenden Vermieter bzw Hausverwaltungen,<br />
unter zusätzlichen Bezeichnungen illegal Betriebskosten zu verrechnen,<br />
ist sehr groß. So werden etwa auch Prozesskosten, die dem<br />
Vermieter entstanden sind, oder „Kosten des Geldverkehrs“ als Betriebskosten<br />
illegal auf die Mieter überwälzt.<br />
■ Besonders beliebt ist auch die Verrechnung von Manipulations-, Zinszettel-,<br />
Inkasso-, Buchungs- oder EDV-Gebühren. Derartige Beträge<br />
werden nicht in der Betriebskostenabrechnung verrechnet, sondern<br />
monatlich bei den Zinsvorschreibungen zusätzlich zu Hauptmietzins<br />
und Betriebskosten vorgeschrieben und eingehoben. Dies ist jedoch<br />
gesetzwidrig. Die Forderung und Einhebung derartiger Beträge neben<br />
dem über die Betriebskosten eingehobenen Verwalterhonorar widerspricht<br />
dem § 22 MRG. Danach steht zur Deckung der Auslagen für die<br />
Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten,<br />
Buchungsgebühren und dergleichen je Kalenderjahr und Quadratmeter<br />
Gesamtnutzfläche der Mietgegenstände des Hauses der Kategorie-A-<br />
Mietzins zu.<br />
Trotzdem ist es für einen Großteil der Immobilienverwalter schon gängige<br />
Praxis geworden, eine derartige monatliche „Gebühr“ zwischen ein<br />
und zwei Euro pro Mieter einzuheben. Dies bedeutet bei einer mittleren<br />
Hausverwaltung, die ca 180 Häuser verwaltet, gesetzwidrige Mehreinnahmen<br />
von etwa 60.000 Euro pro Jahr. Den Urgenzen von einzelnen<br />
Mietern, diese gesetzwidrigen Vorschreibungen einzustellen, wird<br />
regelmäßig auch entsprochen. Den übrigen Mietern, die diese Vorschreibungen<br />
nicht beanstanden, werden trotz der Gesetzwidrigkeit<br />
weiterhin diese „Gebühren“ verrechnet.<br />
14. „Sonstige Ausgaben“<br />
■ Eine derartig unbestimmte Bezeichnung der verrechneten Beträge lässt<br />
bereits häufig auf die unrechtmäßige Überwälzung von betriebskostenfremden<br />
Beträgen schließen.