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BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho

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) Wird die Hausbetreuung durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer<br />

durchgeführt, so darf der angemessene Werklohn als Betriebskosten<br />

auf die Mieter überwälzt werden.<br />

c) Wenn der Vermieter die Hausbetreuung selbst durchführt, so darf er ein<br />

fiktives angemessenes Entgelt, den fiktiven Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages<br />

und die fiktiven sonstigen Abgaben wie auch<br />

die Kosten der Gerätschaften und Materialien als Betriebskosten verrechnen.<br />

Das Hausbesorgergesetz sah bisher in Verbindung mit den Mindestlohntarifen<br />

eine gesetzliche Obergrenze vor, welche im Rahmen von Betriebskostenbestreitungsverfahren<br />

sehr leicht zu handhaben war. Die nunmehr<br />

sehr unklare Regelung, wonach ein „angemessenes“ Entgelt oder ein „angemessener“<br />

Werklohn verrechnet werden darf, wird wohl zu einer Häufung<br />

von Betriebskostenstreitigkeiten führen.<br />

Solange ein vor dem 1. 7. 2000 geschlossenes Hausbesorgerdienstverhältnis<br />

aufrecht ist, gelten für die im Rahmen der Betriebskosten überwälzbaren<br />

Aufwendungen für die Hausbesorgerarbeiten weiterhin die bisherigen<br />

Regelungen, die oben dargestellt sind. Erst wenn ein solches<br />

Dienstverhältnis beendet ist, kommt das neue Recht zum Tragen.<br />

Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben (z. B. die Grundsteuer),<br />

mit Ausnahme solcher Abgaben, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen<br />

auf die Mieter nicht überwälzt werden dürfen. So gibt es beispielsweise<br />

die Gebrauchsabgabe („Luftsteuer“), wenn durch das Gebäude selbst (etwa<br />

durch vorspringende Erker) der öffentliche Raum in Anspruch genommen<br />

wird; sie wird auf alle Mieter aufgeteilt. Die Gebrauchsabgabe für<br />

Steckschilder von Geschäften darf aber nicht auf alle Mieter überwälzt werden,<br />

sondern ist vom Geschäftsinhaber zu bezahlen.<br />

Gemeinschaftsanlagen: Außer den obigen in § 21 MRG aufgezählten<br />

Kosten werden als Betriebskosten auch die Gesamtkosten des Betriebes<br />

von Gemeinschaftsanlagen (z. B. Personenaufzug, Waschküche, Grünanlage,<br />

etc) verrechnet. Sofern aufgrund des Mietvertrages oder einer<br />

sonstigen Vereinbarung alle Mieter des Hauses berechtigt sind, die Gemeinschaftsanlage<br />

zu nutzen, sind die Betriebskosten dieser Anlage wie<br />

die übrigen im § 21 angeführten Betriebskosten aufzuteilen und abzurechnen.<br />

Sind nicht alle Mieter zur Benützung der Anlage berechtigt, so<br />

sind deren Kosten nur auf die Berechtigten aufzuteilen. Dies ist zum Beispiel<br />

bei einem Lift der Fall, wenn ihn nur die Mieter der oberen Stockwerke<br />

mit eigenen Schlüsseln benützen.<br />

Hinweis: Wenn z. B. eine gemeinsame Grünanlage, an der niemandem<br />

Sondernutzungsrechte zustehen, nicht betreten werden darf, so können die<br />

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