BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho
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) Wird die Hausbetreuung durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer<br />
durchgeführt, so darf der angemessene Werklohn als Betriebskosten<br />
auf die Mieter überwälzt werden.<br />
c) Wenn der Vermieter die Hausbetreuung selbst durchführt, so darf er ein<br />
fiktives angemessenes Entgelt, den fiktiven Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages<br />
und die fiktiven sonstigen Abgaben wie auch<br />
die Kosten der Gerätschaften und Materialien als Betriebskosten verrechnen.<br />
Das Hausbesorgergesetz sah bisher in Verbindung mit den Mindestlohntarifen<br />
eine gesetzliche Obergrenze vor, welche im Rahmen von Betriebskostenbestreitungsverfahren<br />
sehr leicht zu handhaben war. Die nunmehr<br />
sehr unklare Regelung, wonach ein „angemessenes“ Entgelt oder ein „angemessener“<br />
Werklohn verrechnet werden darf, wird wohl zu einer Häufung<br />
von Betriebskostenstreitigkeiten führen.<br />
Solange ein vor dem 1. 7. 2000 geschlossenes Hausbesorgerdienstverhältnis<br />
aufrecht ist, gelten für die im Rahmen der Betriebskosten überwälzbaren<br />
Aufwendungen für die Hausbesorgerarbeiten weiterhin die bisherigen<br />
Regelungen, die oben dargestellt sind. Erst wenn ein solches<br />
Dienstverhältnis beendet ist, kommt das neue Recht zum Tragen.<br />
Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben (z. B. die Grundsteuer),<br />
mit Ausnahme solcher Abgaben, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen<br />
auf die Mieter nicht überwälzt werden dürfen. So gibt es beispielsweise<br />
die Gebrauchsabgabe („Luftsteuer“), wenn durch das Gebäude selbst (etwa<br />
durch vorspringende Erker) der öffentliche Raum in Anspruch genommen<br />
wird; sie wird auf alle Mieter aufgeteilt. Die Gebrauchsabgabe für<br />
Steckschilder von Geschäften darf aber nicht auf alle Mieter überwälzt werden,<br />
sondern ist vom Geschäftsinhaber zu bezahlen.<br />
Gemeinschaftsanlagen: Außer den obigen in § 21 MRG aufgezählten<br />
Kosten werden als Betriebskosten auch die Gesamtkosten des Betriebes<br />
von Gemeinschaftsanlagen (z. B. Personenaufzug, Waschküche, Grünanlage,<br />
etc) verrechnet. Sofern aufgrund des Mietvertrages oder einer<br />
sonstigen Vereinbarung alle Mieter des Hauses berechtigt sind, die Gemeinschaftsanlage<br />
zu nutzen, sind die Betriebskosten dieser Anlage wie<br />
die übrigen im § 21 angeführten Betriebskosten aufzuteilen und abzurechnen.<br />
Sind nicht alle Mieter zur Benützung der Anlage berechtigt, so<br />
sind deren Kosten nur auf die Berechtigten aufzuteilen. Dies ist zum Beispiel<br />
bei einem Lift der Fall, wenn ihn nur die Mieter der oberen Stockwerke<br />
mit eigenen Schlüsseln benützen.<br />
Hinweis: Wenn z. B. eine gemeinsame Grünanlage, an der niemandem<br />
Sondernutzungsrechte zustehen, nicht betreten werden darf, so können die<br />
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