BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG - Mieterecho
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HAUPTMIETZINSABRECHNUNG<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Das Mietrechtsgesetz (MRG) enthält im § 20 auch zwingende Bestimmungen<br />
über die Hauptmietzinsabrechnung, wann und wo sie aufgelegt werden<br />
muss und wie ihr Inhalt auszusehen hat.<br />
Die Legung der Hauptmietzinsabrechnung<br />
Gemäß § 20 MRG muss der Vermieter bis spätestens 30. Juni eines jeden<br />
Jahres eine Hauptmietzinsabrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr<br />
legen. Diese Abrechnung ist an einer geeigneten Stelle im Haus<br />
(meist beim Hausbesorger oder am „schwarzen Brett“) zur Einsicht aufzulegen.<br />
Der Mieter kann auch in die Belege Einsicht nehmen (die allerdings<br />
auch nur bei der Hausverwaltung aufliegen können) und auf seine<br />
Kosten Kopien und Abschriften von der Abrechnung und/oder den Belegen<br />
anfertigen lassen.<br />
Kommt der Vermieter (bzw seine Hausverwaltung) der Verpflichtung zur<br />
Legung der Hauptmietzinsabrechnung nicht nach, sollten Sie ihn brieflich<br />
dazu auffordern. Wenn er die Hauptmietzinsabrechnung dann immer noch<br />
nicht legt, können Sie auch bei der Schlichtungsstelle einen entsprechenden<br />
Antrag stellen.<br />
Der Inhalt der Hauptmietzinsabrechnung<br />
In der Hauptmietzinsabrechnung werden Einnahmen und Ausgaben im<br />
betreffenden Mietshaus gegenübergestellt. Die Differenz, die sich daraus<br />
ergibt, nennt man „Mietzinsreserve“ oder „Mietzinsabgang“ des jeweiligen<br />
Jahres, je nachdem ob die Abrechnung einen Überschuss oder einen<br />
negativen Saldo ergibt.<br />
Im MRG wird genau aufgelistet, welche Beträge der Vermieter auf der Einnahmen-<br />
und auf der Ausgabenseite ansetzen darf.<br />
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